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BGH Entscheidung vom 15.01.1961 – 2 StR 591/60

2. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Techniker Hans H ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren an. EEEEEEED in in der PM, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen 5etruges im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall Sch@B II_8 b) und wegen versuchten Rückfallbetruges (Fall E II 10 a) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtumittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im kückfall in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon’in zwei-Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in fünf Fällen, vwegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateiuheit mit Unterschlagung, wegen Pfandentstrickung in zwei Fällen und wegen unbefugter Titelführung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Berufs als selbständiger Ingenieur, selbständiger Techniker und selbständiger Architekt auf die Dauer von vier Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Die Revision macht im wesentlichen geltend, das Landgericht habe bestimmte Einlassungen des Angeklagten iu Urteil nicht berücksichtigt und in Wahrheit nicht bewiesene Tatsachen für erwiesen angesehen. Damit werdet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter nach § 261 StPO vorbehaltene, für das Revisionsgericht verbindliche Beweiswürdigung des Landgerichts. Das gilt insbesondere für die Ausführungen der Revision zum Falle FEB (II 7 a); in dem die Revision sogar Tatsachen behauptet, deren Gegenteil festgestellt ist. Die Beweiswürdigung 15ß8t keinerlei Rochts?ehler erkennen.

2.) Zu Recht trägt die Revision vor, im Falle Sch@ie (II 8 db), in dem der Angeklagte wegen versuchten Betruges in Teteinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, trügen die Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten

Betruges nicht. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe seinem ihm wohlgesonnenen Gläubiger Schi eine von ihm selbst angefertigte, angeblich von Frau OB stanmende Bürgschaftserklärung in der Absicht übergeben, Scheiii> zu weiterem Stillhalten zu veranlassen. Danach wollte der

' Angeklagte in diesem Falle nur eine weitere Stundung der Forderung erreichen. Durch eine Stundung wird der Gläubiger aber nur dann geschädigt, wenn dadurch der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer wird. Das ist regelmäßig denn der Fall, wenn der Schuldner zur Zeit der Stundung noch zuniungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später (vgl. BGHSt 1, 264, RGSt 16, 161, RG HRR 1978, 863; 1940, 1270). Verliert dagegen die Forderung des Gläubigers durch die Stundung nicht mehr an Wert, so ist der Gläubiger durch die Stundung nicht geschädigt. Betrugsversuch würde daher nur vorliegen, wenn der Angeklagte wußte oder aber sich irrig vorstelite, daß sich in der Folgezeit seine Zahlungsfähigkeit und damit die Einbringlichkelt der Forderung verschlechterte. Feststellungen hierüber enthält das Urteil nicht. Deshalb war die Verurteilung in diesem Punkte aufzuheben.

5.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte eine Forderung von DM 12.539,29, die er bereits am 14. März an die Firma NP zur Begleichung einer Darlehensschuld abgetreten hatte, am 17. März 1958 erneut an die Firma EB - EB zur Erfüllung einer gleichhohen Verbindlichkeit abgetreten. Er wollte "dadurch die Firma EMEEEb zu einen weiteren Stillhalten" bewegen. Die Firma ENEB hat keinen Schaden erlitten, da sie die abgetretene Forderung einziehen konnte, Auch diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten Betruges. Ein Betrugsversuch zum Nachteil der Firma EMEEEEB läge nur dann vor, wenn der Angeklagte sich vorstellte, daß durch sein Handeln und durch die zu erreichende Stundung der wirtschaft-

1958

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liche Wert der Forderung seitens der Firma EEE zeringer werden würde, unä wenn er diesen Erfolg billigte. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung.

4.) Die Annahme selbständiger Betrugstaten entspricht den Feststellungen. Diese bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.

5.) Zur Strafzumessung macht die kevision geltend, strafnildernd habe berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte erpreßt worden sei und Schweigegeld habe zahlen müssen. Dies ist jedoch im Urteil nicht festgestellt und kann vom Senat auf die Sachrüge nicht nachgeprüft werden. Die Aufklärungsrüge, welche die Revision in diesen Zusammenhang erhebt, ist unbegründet. Nur in zwei von den vielen verbundenen Verfahren hatte der Angeklagte sich darauf berufen, er sei von einem früheren Angestellten Ha@- GEB erprest woräen (Vernehmung vom 26. Oktober 1959 Bl. 3 R.d.A. 10 kMs 3/60 und Vernehmung vom 12. Oktober 1959 Bl. 18 d.A. 10 KLs 7/60). Dabei hat er nähere Angaben, insbesondere über die Höhe der Schweigegelder nicht gemacht. Die Zeugin Om, auf die sich der Angeklagte nunmehr beruft, hat bei der polizeilichen Vernehmung an 8. März 1960 (Bl. 49 ££ d.A. 10 Kls 8/60) nur bekundet, daß die Eheleute Ha nit einer Strufasnzeige für den Fall gedroht hätten, daß der Angeklagte nicht Ha rückstänäiges Gehalt von ca DM 5.000.-- zahle. Von Schweigegeldern hat sie nichts ausgesagt. Davon, daß der Angeklagte in schlechter finanzieller Lage war, ist die Strafkammer ausgegangen. Unter diesen Umständen brauchte sich ihr die Vernehmung der Zeugin Oi nicht aufzudrängen. Im übrigen hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte selbst nicht deren Vernehmung beantragt.

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6.) Die Aufhebung in den Fällen II8bund II Wa hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Diese erfaßt auch die Nebenstrafe und das Berufsverbot (§ 76 StGB). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß für die Frage, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten das Verbot der Berufsausübung erfordert, auf den Zeitpunkt der Strafverbüssung abzustellen ist. Sollte das Lendgericht die Überzeugung zewinnen, nach der Entlassung aus der Strafhaft werde der Angeklagte wahrscheinlich einschlägige Straftaten wiederum begehen, kenn ein Berufsverbot erZorderlich sein; andernfalls darf es nicht ausgesprochen werden.

Der Strafausspruch in den übrigen Fällen ist rechtlich- nicht zu beanstanden und wird von der Verurteilung in den Fällen II 8 b und II 10 a nicht berührt, so daß er bestehen bleibt. Auch im übrigen war die Revision zu varwerfen.

Busch Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof