Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 13.01.1961 – 4 StR 517/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2153 020

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Otto M EEE zus Agmmuu-CEEEEEEEB, zeboren am . EEE GE ir Aw

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rötberg als Vorsitzender,

. Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEREEEEBD ><: der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 1960, soweit es den Angeklagten Merrath betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2. Gründe:

1, Der Angeklagte ist seitüber 30 Jahren bei einer Firma, die Limonaden herstellt, als Kraftfahrer beschäftigt. Am @ EB 1960, dem Fastnachtsdienstag, hatte er in Ag nit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen Limonaden auszufahren. Gegen 15.00 Uhr hielt er vor dem Büro seiner Firma in der LWstraße an, um das einkassierte Geld abzuliefern. Als nicht geöffnet wurde, begab er sich in eine nebenan liegendel, Tankstelle, um seine Arbeitgeberin fernmündlich zu erreichen. Auch sein Beifahrer war inzwischen zu der Tankstelle gegangen. Beim Verlassen des von der Tankstelle etwa 50 m entfernt stehenden Lastwagens hatte der Angeklagte den Zündschlüssel abgezogen und in das offene Handschuhfach gelegt. Die Türen des Lastkraftwagens waren nicht verschließbar,

Während sich der Angeklagte und sein Beifahrer in der Tankstelle befanden, kam ein Fremder, der frühere Mitangeklagte SEb, vorüber. Er war angetrunken. Als er den Wagen stehen sah, kam ihm der Gedanke, damit wegzufahren, obwohl er keinen Führerschein besaß. Er stieg ins Führerhaus, nahm den Zündschlüssel aus dem Handschuhfach, setzte den Motor in Gang und fuhr davon. Der Angeklagte bemerkte von alldem nichts und stellte erst beim Verlassen der Tankstelle fest, daß der Lastwagen fort war.

Bei seiner Fahrt durch die Straßen Au» veror SB infolge seiner Trurkenheit und seiner mangelnden Fahrerfahrung die Herrschaft über den ‘lagen. Er kam auf den Gehweg und erfaßte den Arbeiter Dein. Dieser wurde auf den Randstein geschleudert und starb an einer schweren Schädelverletzung.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

3. a) Das Landgericht meint, auch wenn man davon ausgehe, daß der Angeklagte eine nach 8 35 StVO strafbare - aber wegen Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr verfolgbare - Übertretung begangen habe, habe er dabei nicht vorauszusehen brauchen, daß ein Unbefugter den Wagen in Betrieb setzen und dabei einen tödlichen Unfall verursachen werde.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Anforderungen, die an den Begriff der Voraussehbarkeit zu stellen sind, zu hoch bemessen und dabei der Lebenserfahrung nicht Rechnung getragen hat.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß nur der eingetretene Erfolg im Endergebnis voraussehbar gewesen zu sein braucht, nicht auch der Ablauf der Ereignisse, wie er sich im Einzelfall zugetragen hat. Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf sinem So außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, daß der Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte (vgl. statt vieler BGH VRS 16, 192, 193; RGSt 73, 370, 372/373).

“er eine Verkehrsvorschrift verletzt, wird in vielen Fällen schon allein deswegen voraussehen können, daß

, i f

na

.

ein möglicherweise tödlich verlaufender Unfall die Folge sein könne; in vielen Fällen bezeugt die Verkehrsregel schon durch ihr Dasein, daß bei ihrer Verletzung die Gefahr eines Unfalls im Bereich des Möglichen liegt. So braucht es allerdings nicht immer zu sein, Von wesentlicher Bedeutung sind auch das Gewicht der Verkehrsvorschrift und die Umstände, unter denen sie verletzt wird (vgl. BGHSt 4, 182, 185; BGH VRS 10, 282, 285).

§ 35 StVO verlangt, daß der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verläßt, zur Verhinderungder unbefugten Benutzung die üblicherweise dafür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt. Diese Vorschrift ergänzt den für Fahrzeuge aller Art geltenden § 20 StVO. Aus den beiden Paragraphen geht hervor, daß sie gerade auch zum Zweck der Verhütung von Unfällen erlassen worden sind.

Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug ungenügend gesichert auf der Straße stehen läßt, muß in aller Regel damit rechnen, daß es ein Unbefugter, des Fahrens nmöglicherweise nicht oder nicht genügend Kundiger in Betrieb setzen und bei der Fahrt einen möglicherweise tödlich verlaufenden Unfall verursachen könne. Daß dies allgemein auch dem Angeklagten, einem langjährigen, erfahrenen Kraftfahrer bekannt war, kann nicht zweifelhaft sein.

Einen besonderen Umstand, der der Voraussehbarkeit der unbefugten Inbetriebnahme des Lastkraftwagens entgegenstand, hat das Landgericht darin erblickt, daß das Fahrzeug mit bunten Farben auffallend bemalt, mit der Aufschrift "CHEEEB" (dem Namen einer Limonade) versehen und mit Limonadenflaschen beladen war. Es meint, der Ange-

-5-

klagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Unbefugter mit einem so leicht erkennbaren Fahrzeug wegfahren werde. Auch mit einem dummen Streich sei nicht zu rechnen gewesen, weil in der T Bstrase kein Maskentreiben stattgefunden habe.

Mit Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin, daß nach der Lebenserfahrung gerade das auffallende Aussehen eines Limonaden-Fahrzeugs am Fastnachtsdienstag einen übermütigen jungen Menschen dazu verlocken konnte, mit dem Fahrzeug durch die Straßen zu fahren und: Aufsehen zu erregen. Der Umstand, daß in der Icimumumstraße selbst kein Maskentreiben stattfand, kann allein nicht von Bedeutung sein. Das Landgericht hätte, wie die Revision zutreffenä betont, darauf eingehen müssen, wie es an diesem Tag in den übrigen Straßen der Stadt AED zusing und weshalb es ferngelegen haben soll, daß der unbefugte Benutzer des Wagens damit andere, ‚belebte Straßen aufsuchte.

Da der mögliche Verstoß gegen die Lebenserfahrung einen sachlichen Mangel des angefochtenen Urteils darstellt, muß es aufgehoben werden.

b) Aber auch wenn das Landgericht die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges verneinte, hätte es den Angeklagten nicht ohne weiteres freisprechen dürfen. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte wegen einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO infolge Verjährung der Strafverfolgung nicht bestraft werden könne.

Die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung lag darin, daß er den Wagen, als er ihn verließ, nicht genügend gegen unbefugtes Ingebrauchnehmen gesichert hat. Das erfüllt den Tatbestand einer Übertretung nach

88 35, 49 StVO, die allerdings infolge Gesetzesein-

heit (§§ 49 StVO) in der zunächst angenommenen fahrlässigen Tötung aufgeht. Entfällt die fahrlässige Tötung, so kommt der ihr zugrunde liegenden Übertretung wieder selbständige Bedeutung zu.

Wegen dieser am 1. März 1960 begangenen Handlung sind jeweils rechtzeitig gegen den Angeklagten gerichtete, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlungen vorgenommen worden (§ 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 und 3 StGB): Am 20. Mai hat der Vorsitzende der Strafkamner die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten verfügt, am 14. Juni ist das Hauptverfahren eröffnet worden und am 2, August ist die Hauptverhandlung durchgeführ* worden. Auch nach dem Erlaß des Urteils vom 2. August ist die Strafverfolgung nicht verjährt: Am 6. Oktober hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Revisionsbegründung an den Verteidiger zur etwaigen Abgabe einer Gegenerklärung verfügt und am 5. Dezember hat der Vorsitzende des erkanenden Senats den Termin zur Hauptverhandlung anberaunt.

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler