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BGH Entscheidung vom 11.01.1961 – 2 StR 578/60

2. Strafsenat

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2 StR 578/60 2143 038

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Günter H EEE zus OEEED/ MB, üort geboren m W. ED EB, zur Zeit in Un-

tersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. 2

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ENENEND

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Beide Rügen greifen durch.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor, während und nach dem Überfall auf die Arbeiterin IB in keinem Augenblick nach deren Handtasche gegriffen. Er hat in der Hauptverhandlung bestritten, bei dem Überfall auf die Arbeiterin Igggp die Absicht gehabt zu haben, ihr die Handtasche wegzunehmen. Das Landgericht sieht ihn jedoch dessen für überführt an, weil er bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage nach dem Motiv des Üüberfalles selbst angegeben habe, er hätte Geld benötigt und deshalb der IB die Tasche wegnehmen wollen, und weil er diese Angaben bei der Vernehmung durch den Amtsrichter aufrecht erhalten habe. Beweis über den Inhalt der Aussagen hat es durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten und durch Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung erhoben, Dieses Protokoll ergibt jedoch - was die Revision geltend macht -, daß der Angeklagte in diesem Punkte seine pbei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben gerade nicht aufrecht erhalten hat; denn er hat gesagt: "Wenn ich ehrlich bin, so kam mir bei der ganzen Aktion einmal der Gedanke, die Tasche wegzunehmen. Ich habe dies aber gleich wieder von mir gewiesen, da ich mir sagte, daß ich sonst eventuell wegen eines Raubes bestraft werden könne. Dies wollte ich nicht ... Den Versuch, die Handtasche wegzunehmen, habe ich nicht unternommen." Das Landgericht hat demnach bei der Bildung seiner Überzeugung, den Inhalt des verlesenen Vernehmungsprotokolls

nicht berücksichtigt, vielmehr einen vermeintlichen Inhalt zugrunde gelegt. Insoweit hat es seine Überzeugung nicht, wie es § 261 StPO vorschreibt, aus dem Inbegriff der Verhandlung genommen.

Dieser Verfahrensverstoß zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht hinsichtlich der Absicht, dieder Angeklagte bei dem Überfall hatte, zu anderen Feststellungen gelangt, wenn es die Angaben würdigt, die der Angeklagte vor dem Amtsrichter tatsächlich gemacht hat.

Auch die allgemeine Sachrüge ist begründet. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, weshalb der Angeklagte es zuließ, daß die I sich aus seinem Würgegriff befreite, die auf den Boden gefallene Handtasche aufhob und davon lief. Da er ihr ersichtlich an Kräften überlegen war und überdies allgemein zu Gewalttätigkeiten neigt, kann nicht ohne weiteres angenonmen werden, daß .es ihm physisch unmöglich gewesen wäre, dies zu verhindern und seinerseits die Tasche an sich zu nehmen. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte von der weiteren Ausführung des nach der Überzeugung des Landgerichts beabsichtigten Raubes freiwillig Abstand genommen hat und somit von dem versuchten Raub mit strafbefreiender Wirkung zurückgetre-

ten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen tragen somit die Verurteilung nicht. Deshalb ist das Urteil auch auf die Sachrüge hin aufzuheben,

Der Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2 Satz 2 5tPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Dr.Schalscha Menges Kirchhof