Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 11.01.1961 – 2 StR 572/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR _572/60_
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Former Paul M CE , ohne festen Wohnsitz, geboren am MP. GE GE in CC TEE; zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Wertersatzstrafe von 10 000 DM, ersatzweise 100 Tagen Zuchthaus, verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 23. September 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und mit Zollhinterziehung zu vier Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 300 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von 10 000 DM verurteilt. Auch hat die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkennt. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Ausführungen der Revision im einzelnen erschöpfen sich wesentlich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden.
Soweit die Revision nähere Darlegungeu im Urteil darüber vermißt, warum die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten HOEEED zefolgt ist, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben. Über die Gründe der gerichtlichen Entscheidung hierüber erfordert das Gesetz keine näheren Angaben.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darin sieht, daß die Strafkammer nicht ein psychologisches Gutachten über die
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Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten HB eingeholt
hat, so kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte dafür, daß sich dem Gericht die Verwendung dieses weiteren Beweismittels zusätzlich aufgeärängt hätte, ergeben weder das Urteil noch die Akten. Die Aussagen von Angeklagten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, ist Aufgabe des Richters selbst. Von der Herbeizilhung eines Sachverständigengutachtens konnte daher die Strafkammer absehen, sofern sich nicht aus der Person des Aussagenden besondere und erhebliche Zweifel ergaben, die zur Anhörung eines Sachverständigen drängten (vgl. BGHSt 3, 27, 52)»
Einen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung enthält die Beweisführung der Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Mitangeklagte HB in der Lage war, den gestohlenen amerikanischen Wagen zu bedienen und weite Strecken über Land zu fahren, unterlag nach § 261 StPO der Beurteilung der Strafkamner.
Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift ist
von der Revision nicht behauptet und erst recht nicht
in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher dargetan.
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind im wesentlichen unbegründet. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Sirafkammer über die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung.
ES 2
Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sechrüge haben sich jedoch Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten zu einer Wertersatzstrafe von 10 000 DN ergeben, und zwar um deswillen, weil ein Wertersatz in dieser Höhe nach den Feststellungen des Urteils nicht einwandfrei begründet ist. Der Pkw hatte, wie das Urteil sagt, "zu diesem Zeitpunkt" noch einen Wert von ca 2 300 Dollar. Mit der Angabe "zu diesem Zeitpunkt" ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Zeitpunkt gemeint, in dem der Bestohlene die aufgefundenen gestohlenen Gegenstände (Pkw-Führerschein, Versicherungskarte, Zulassungspapiere und Autoschlüssel )zurückerhielt. Hiernach bestehen schon Zweifel, ob die Strafkammer bei der Bemessung des Wertes für den Wagen den Grundsatz berücksichtigt hat, nach dem sich der Wert nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters bestimmt (vgl. BG6HSt 5, 155, 161) und nur der im Inland erzielbare Preis maßgebend ist (vgl. RGSt 75, 103). Sofern hiernach zutreffenä der Wert von 2 305 Dollar für den Pkw dem Urteil zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich daraus eine Verpflichtung zum Wertersatz in Höhe von 9 660 DM, der aber auch mit dem liert des gestohlenen Benzins und der gestohlenen Gutscheine für Benzin die Höhe von 10 000 DM nicht erreicht. Deshalb ist eine nähere tatsächliche Begründung der Wertersatastrafe geboten. Dies nötigt zu ihrer Aufhebuns,
während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
Baldus. Busch Dr. Schalscha Menges Kirchhof