Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.12.1960 – 2 StR 523/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2118 062
2 StR_523/60
ImNamnen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Plattenleger Werner H aus _ COS, geboren ar DB. EEE in ,
2.) den Kranführer Josef B aus D CE, zeboren am »
3.) den (ac ehilfen Franz W aus EEE, geboren am in Ho „ in dieser Sache in Unter-
zn
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 11. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, und zwar HB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängris, DD zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und VD zu zwei Jahren Zuchthaus. Im übrigen hat sie die Ange-
klagten HB und DEE freigesprochen und das Verfahren gegen WB eingestellt.
Die Revisionen dieser drei Angeklagten sind, wie sich aus ihren Begründungen ergibt, auf die Verurteilung beschränkt. Alle drei Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, dia Vorschrift des § 247 StPO sei verletzt, dringt nicht durch. Die Angeklagten waren am l. Februar 1960 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Wo gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Ausweislich der Sivzungsniederschrift unterrichtete der Vorsitzende sie nach ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal "über den wesentlichen Inhalt dessen, was während ihrer Abwesenheit sonst verhandelt wergen ist". Dieser Wortlaut läßt den Inhalt der Unterrichtung nicht einwandfrei erkennen. Insbesondere ist ihm .cht zu entnehmen, ob auch die wesentlichen Aussagen der Zeugin Wolf den Angeklagten mitgeteilt wurden. Die Beschwerdeführer wurden jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, zu Beginn der Verhandlung am 8. Februar 1960 von "dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was die Zeugin Wo bei ihrer Vernehmung am 1. Februar 1960 ausgesagt hat". Bis dahin war nur noch über die Frage einer Vertagung der Hauptverhandlung, über die Aufhebung von Haftbefehlen und über einen Vorführungsbefehl gegen
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einen Zeugen verhandelt. Selbst wenn die Angeklagten erst an
8. Februar über den Inhalt der Aussage der Zeugin Woß® unterrichtet worden wären, so würden sie daher durch diese Verspätung der Unterrichtung nicht in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein. Denn die Beschwerdeführer, deren Verteiiger bei der Vernehmung der Zeugen zugegen waren, hatten in der dann noch zwei Tage dauernden Hauptverhandlung genügend Gelegenheit zu Erklärungen.
2.) Auch die Rüge der Angeklagten HEEEMB und vB, des Landgericht habe gegen die Bestimmung des § 55 Abs. 2 StPO verstoßen, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter die Revision nicht darauf stützen, daß ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGHSt 11, 213).
3.) Die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Busch Scharpenseel Dr. Schalscha
Menges Kirchhof