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BGH Urteil vom 07.12.1960 – 5 StR 492/60

5. Strafsenat

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5 StR_492/60 2157 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Albert FT ED zus 1m, geboren am EEE 1911 in vum,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verführung einer noch nicht 14 Jahre alten Person zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 7.Dezember 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Juli 1960 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen —

I.

Die Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) dringt nicht durch.

Das Landgericht brauchte den Spielkameraden des Wolfgang SC richt von Amts wegen zu vernehmen. (Auch der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen solchen Antrag nicht gestellt.)

Das Gericht hat die Überzeugung, daß Wolfgang Sen glaubwürdig sei, aus den Aussagen seiner Mutter und des Klassenlehrers sowie dem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnen (UA S.17/18). Nur weil das "Sportbuch" bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten nicht gefunden wurde, brauchte sich dem Gericht noch kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage aufzudrängen. Der Angeklagte wurde von der Mutter des Wolfgang SP an 12.März 1960 gestellt und am selben Tage noch von der Kriminalpolizei vernommen. Die Durchsuchung fand aber erst am 26.April 1960 statt (UA S.15). Da der Angeklagte sich in der Zwischenzeit auf freiem Fuß befand, hatte er hinreichende Gelegenheit, das Buch beiseite zu schaffen; vielleicht gehörte es ihm gar nicht.

II. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch 1äßt keinen sachlichrechtlichen ‘ Mangel erkennen.

Die Feststellungen des Urteils enthalten weder Widersprüche, noch verstoßen sie gegen allgemeine, zwingende Erfahrungsregeln.

Das Landgericht hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Verwertung des Sach verständigengutachtens sehr gründlich geprüft und in vollem Umfange bejaht. Die Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern.

- 3.

- 3.

Das Gericht hat den Begriff "krankhafte Störung der Geistes. tätigkeit" im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgelegt (vgl.BGHSt 14,30 £ff). Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Frage, ob der. Angeklagte über das nach § 51 StGB erforderliche Hemmungsvermögen verfügt, nach strengen Maßstäben beurteilt hat. Sie konnte aus der Art, wie der Angeklagte die Taten eingeleitet hat, folgern, daß er nicht alle Kräfte eingesetzt habe, um der Versuchung zu widerstehen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und geht zum Teil von

einem anderen Sachverhalt aus, als er im Urteil festgestellt worden ist.

2. Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben; denn bei der Anwendung des § 20a StGB ist der Strafkamnmer ein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat UA 5.23 in die Fünfjahresfrist des § 20a Abs.3 StGB die Zeit nicht eingerechnet, die der Angeklagte auf Anordnung der Gestapo in Konzentrationslagern verbracht hat (7.Februar 1940 bis April 1945). Das ist irrig (BGHSt 7,160). Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 21.September 1958 und den folgenden Taten (September 1952 bis Januar 1953) sind daher mehr als fünf Jahre verstrichen, auch wenn in die Frist die übrigen Haft- und Verwahrzeiten nicht eingerechnet werden. Die Tat, derentwegen der Angeklagte von einem amerikanischen Gericht verurteilt worden ist, dürfte als sogenannte "Symptomtat" aus-

scheiden. Im übrigen ergibt das Urteil nicht genau, wann sie begangen worden ist.

Die förmlichen Voraussetzungen des. § 20a Abs.l StGB sind deshalb nicht hinreichend dargetan.

Zwar liegen, wie die Strafkamnmer nicht verkannt hat, die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs.2 StGB vor. Im Gegensatz zum Absatz 1 ist hier die Strafschärfung aber in das Ermessen des Tatrichters

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gestellt,

Sämtliche Erwägungen der Strafkammer nehmen ausschließ-

lich auf § 20 Abs.1 StGB Bezug. Das Urteil bemerkt UA S.24 ausdrücklich, es spiele bei der gegebenen Sachlage "keine Rolle", daß der Angeklagte "mindestens drei vorsätzliche Taten" im Sinne des § 20a Abs.2 StGB begangen habe.

Der Senat vermag deshalb dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß die Strafkammer auch dann die Strafe geschärft hätte, wenn sie ihre Entscheidung auf der Grundlage des § 20a Abs.2 StGB getroffen hätte. Mit dem Strafausspruch ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben.

Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision beantragt.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Faller