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BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 5 StR 433/60

5. Strafsenat

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5 StR 433/60 2157 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Werber Peter Jim zus Hm. dort geboren am EB 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Vertreter Norbert SED aus zu.

dort geboren am ED 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: KW u.a. - wegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 15.November 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

. Die Revisionen der Angeklagten JB und

SEE gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Juni 1960 werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten SÜD wirä die nach dem

15.Juni 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

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I. Die Revision des Angeklagten SB ist unbegründet.

1. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht gei seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit nicht genügend nachgekommen, liegt eine beachtliche Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO nicht vor. Die Revision trägt weder die Tatsachen vor, die nach ihrer Auffassung der Aufklärung bedurft hätten, noch gibt sie die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer weiterhin hätte bedienen müssen. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs.2 StPO (vgl.BGHSt 2,168). Soweit die Revision vorträgt, Beweisamträge der Verteidigung seien zu Unrecht abgelehnt worden, fehlt die inhaltliche Wieder- . gabe sowohl der Beweisamträge als auch der ablehnenden Beschlüsse (vgl.BGHSt 3,213).

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Was die Revision im einzelnen vorbringst, sind durchweg nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Denn die Sachrüge kann nur darauf gestützt werden, das Recht sei auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden (§ 337 StPO). Die Revision geht jedoch in weiten Teilen von neuen Tatsachen aus. Die Feststellungen des Landgerichts verstoßen auch nicht gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze.

Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Versagung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat den Angeklagten SB auch nicht wegen seines Verhaltens in der Hauptverhandlung, sondern wegen seiner auch in der Hauptverhandlung zutage getretenen schlechten Gesinnung sı hwer bestraft. Daß seine Strafe im Vergleich zu der des !ittäters KEEB zu noch sei, liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Heranwachsender war und die Strafkammer von der Möglichkeit des § 106 Abs.1 JGG Gebrauch gemacht hat. Außerdem

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stellt sie bei KW zusärücklich Milderungsgründe fest, die für Stuhr nicht zutrafen.

II. Die Revision des Angeklagten JB -

Auch die Revision dieses Angeklagten, die nur die Sach. rüge erhoben hat, ist unbegründet.

1. Die Strafkammer geht davon aus, dieser Angeklagte -habe sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen Hilfe bei der den Haupttätern zur Last gelegten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geleistet. Er habe im Wagen bei Beginn der gewaltsamen Entkleidung das Mädchen einmal kurz festgehalten. Andererseits habe er die Tat, die sich dann abspielte, sclbst nicht gewollt. Als er aber das Mädchen festhielt, habe er bereits gewußt, was gespielt wurde und was weiter geschehen sollte. Er habe damit die Tat SB: und Ks zunächst aktiv unterstützt, sich dann aber auch infolge seines anschließenden Untätigseins weiterhin der Beihilfe durch Unterlassung schuldig gemacht.

Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten JB im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die Strafkammer hat mit Recht eine Beihilfe darin gesehen, daß JB das Mädchen festhielt. Hierin lag eine Unterstützung der Tat Ss und Ks. ür wußte in diesem Zeitpunkt im Gegensatz zum Vortrag der Revision auch bereits, daß Annegret heftigen Widerstand leistete. Dadurch, daß er sich sodann passiv verhielt, wurde sein Tatbeitrag nicht zurückgenommen. Eine Verurteilung als Gehilfe würde aber nur dann entfallen, wenn er seinen Tatbeitrag zurückgenommen hätte. Er hatte damit sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Beihilfe bereits erfüllt. Daß er das weitere Geschehen nicht wollte, steht dem nicht entgegen.

Er war damit als Gehilfe der von den Haupttätern begangenen Notzucht zu verurteilen, und zwar der gesamten Tat. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfe

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bezisht sich damit von s®lbst auf die gesamte Tat der Haupttäter. Um IB als Teilnehmer an der gesamten Tat zu verurteilen, bedurfte es entgegen der Ansicht der Strafkammer daher nicht noch besonderer Gründe, die es gestatteten, ihn auch für die Zeit verantwortlich zu macnen, nachdem er von Stuhr aus dem Wagen hinausgeschickt worden war und sich nunmehr untätig verhielt. Eine selbständige Pflicht zur Unterlassung erwuchs für ihn

in diesem Augenblick nicht, auf eine solche kam es aber auch nicht an.

Dadurch, daß die Strafkammer gemeint hat, um TB als Gehilfen an der gesamten Tat der Haupttäter verantwortlich machen zu können, bedürfe es für die Zeit seines Untätigbleibens noch besonderer Voraussetzungen, die dieses Verhalten einem Tun gleichsetzen, ist IWW nicht beschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Wenn auch eine selbständige Pflicht, tätig zu werden, nicht bestand, nachdem sich IB hatte aus dem Wagen schicken lassen, so konnte und mußte die Strafkammer sein weiteres Verhalten dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigen.

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Wenn das Landgericht zu J@BB> Ungunsten daher seine anfängliche Bedenkenlosigkeit und seine "spätere Indifferenzr wertet, so ist das nicht zu beanstanden.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Faller