Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 5 StR 425/60

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Johannes N ED zus SEE. geboren am EEE 1927 in ol.

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.November 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 1.März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründese

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurfe, im Offenbarungseidsverfahren einen Meineid geleistet zu haben, freigesprochen.

Schon die erste Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft greift durch, Die Strafkammer hat die Zeugen Johann und Elli HÜEED nach § 61 Nr.3 StPO unvereidigt gelassen. Beide Aussagen sind jedoch für das Urteil, wie dieses erkennen läßt, nicht ohne wesentliche Bedeutung. Die einleitende Bemerkung der Urteilsgründe, nach welcher der Sachverhalt u.a. auf Grund der Aussagen der Eheleute HB GEB festgestellt worden ist, ist nicht formelhafter Art, sondern sachlich zutreffend. Das ergibt sich aus folgenden;

Es gir.: in der Hauptverhandlung um die Frage, ob der Angeklagte nicht unmittelbar mit der Firma Ip in Sim EEE. sonäern nur mit ihrer Bezirksvertreterin Elli HOEEEED ir. OD =15 deren Untervertreter in vertraglichen Beziehungen stand. Sein Offenbarungseid war dann objektiv falsch, wenn er zur Zeit der Eidesleistung nicht die angegebene Forderung gegen die Firma LliBhatte oder wenn er gegen Johann oder Elli HEEW einen Anspruch hatte, den er nicht offenbart hat.

Er hat sich dahin eingelassen, er habe nicht mit Elli, sondern allein mit Johann HB verhandelt. Er habe in der ersten Zeit nur mit diesem und erst später mit jener abgerechnet. Der Inhaber der Firma IB habe ihm den Apschluß des Vertrages bestätigt und ihm während seiner Tätigkeit unmittelbar Weisungen erteilt,

Wie schon hieraus hervorgeht, kann die Strafkammer zu ihrer Feststellung, die Einlassung des Angeklagten treffe zu, nicht allein auf Grund des Auftragsbuches und der Schriftlichen Inkassovollmacht der Firma Id gekommen Sein. Die Vollmacht war übrigens "vom Zeugen Fur unterschrieben und mit dem Stempel dieses Zeugen versehen! (UA 5.3). Das Landgericht, das den Inhaber der Tirma Ip

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nicht vernommen hat, muß den im Urteil ausdrücklich erwähnten Angaben der Eheleute HÜMEEEEW über die vertraglichen Beziehungen des Angeklagten, also über den entscheidenden Punkt, mindestens eine unterstützende Bedeutung beigelegt haben. Es hat daher den § 61 Nr.3 StPO unrichtig angewendet (BGHSt 1,8,12). Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Er berührt auch die Hilfserwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe jedenfalls annehmen dürfen, nur mit der Firma IB in vertraglichen Beziehungen zu stehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Koffka Siemer

Dr.Börker Faller