Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.11.1960 – 2 StR 459/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_ 459/60
BE 2118 098 \
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kauffrau Helga Alma Anneliese M ao EB aus TaREEED bei MB, geboren an. ED ED in VE.
wegen Meineids u.4.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Bundesanwalt @b bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1960
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des Meineids in Tateinheit stehen,
b) mit den Feststellungen im Falle des Betruges zum Nachteil Weller sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
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Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids, wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts, wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.
a) Der Betrug zum Nachteil des Weinhändlers Ve» ist hinsichtlich der inneren Tatseite nach den bisherigen Feststellungen nicht erwiesen. Für das Darlehen von 3 500 DM gab die Angeklagte dem Zeugen W@EEWP neben den vordatierten und bei Vorlage ungedeckten Schecks als Pfand neun Teppiche, die der Zeuge alsdann - für allerdings nur 1610 DM — versteigerte. Darüber, ob die Angeklagte davon ausgegangen ist, daß mit diesen Pfanästücken ihre Schuld gegenüber dem Geldgeber voll gesichert sei; so daß ihm kein Vermögensschaden aus der Hingabe des Geldes entstehen werde, ergibt das Urteil nichts. Der wirkliche Wert der Teppiche ist nicht genannt. Unter diesen Umständen ist der Vorsatz der Vermögensbeschädigung bisher nicht festgestellt. Dies nötigt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle des Betrugs zum Nachteil des
Zeugen Vg-:
b) Bei Leistung des Offenbarungseides hat es die Angeklagte unterlassen, in ihrem Vernögensverzeichnis ein zwölfteiliges Silberbesteck aufzuführen, weil sie es vor dem Zugriff ihrer Gläubiger bewahren wollte. Darin lag zugleich erneut die Straftat des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, die das Landgericht in dem Beiseiteschaffen und Verpfänden des Silberbestecks nach Zahlungseinstellung
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. findet. Durch den Offenbarungseid hat sie diese Straftat in der Form des Verheimlichens wiederholt. Das Verheimlichen und Beiseiteschaffen sind rechtlich als eine Straftat des betrügerischen Bankrotts anzusehen, die in Tateinheit mit dem Verbrechen des Meineids begangen ist (vgl. BGHSt 11, 145).
Der Senat kann den Schuldspruch entsprecherd ändern (§ 354 StPO). Eines vorgängigen Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es dazu nicht, da sich die Angeklagte gegenüber dieser abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht anders hätte verteidigen können.
c) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Urteils sind insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen Ausführungen der Strafkamaer richten, die in der Urteilsschrift gestrichen sind, also keine Geltung haben.
Jedoch geben andere Erwägungen der Strafzumessung zu Bedenken Anlaß;
Die Strafkammer rechnet der Angeklagten als straferschwerend an, daß sie erst bei der Urteilsverkündung Reue gezeigt, dagegen während der gesamten über mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung die Aufklärung des Sachverhalts immer wieder durch wechselnde und neue Angaben erschwert und dadurch erhebliche Kosten verursacht habe. Soweit dieser Peststellung zu entnehmen ist, daß die Angeklagte ihre Schuld bestritten hat, kann diese Tatsache aber nur dann als Strafschärfungsgrund- gegen sie verwertet werden, wenn aus diesem Verhalten ungünstige Schlüsse auf ihre Persönlichkeit und ihre innere Einstellung zu den Taten zu ziehen sind, insbesondere ihre Uneinsichtikeit oder Rechtsfeindschaft zu Tage getreten sind (vgl. BGHSt 1, 103, 342; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15). Nähere Ausführungen hierüber läßt das Urteil vermissen.
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Einen weiteren Straferschwerungsgrund sient die Strafkammer darin, daß die Angeklagte "offenbar über ihre Verhältnisse gelebt'habe, wenn sie hierbei auch unter ungünstigem Einfluß gestanden haben möge. Es ist indessen rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter bei der Strafzunessung von einem nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt ausgeht; denn auch die nur für die Strafzumessung erheblichen Umstände müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen sein (vgl. BGHSt 1, 51).
Die erwähnten Mängel der Strafzumessungsgründe nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs in seinem vollen Umfange.
Einer Erörterung der weiteren Einwände der Revision gegen die Strafzumessung bedarf es hiernach nicht mehr.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen.
Daldus Busch .. Dotterweich Dr. Schalscha Menges