Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.11.1960 – 2 StR 439/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2117 002

ImNanmnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den pensionierten Bergmann Josef 5 ED aus NEp-ACEEEED., zeboren am @. ED ED ir (ED

wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait dEEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Iand-

gerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1960

1.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in vier Fällen verurteilt ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer in allen vier Fällen in dem Tun des Angeklagten ein Vergehen nach § 330 2. StCB gesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das im Falle 5 vom Angeklagten verschüttete Mittagessen als Teil der Familienhabe im Sinne des § 170 a StGB anzusehen ist. Denn der Angeklagte zertrümmerte bei dieser Gelegenheit auch Haushaltsgeschirr unä erfüllte dadurch mit natürlichsn Willen den äußeren Tatbestand des § 170 a StGB. Im Falle 2 ist zwar der Gesamtvorsatz nicht einwandfrei festgestellt. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Er hat sich jeweils vorsätzlich durch den Alkoholgenuß in den Rauschzustand versetzt. Das ist in den Fällen 1,2 und 4 ausdrücklich festgestellt; der Vorsatz geht aber auch im Falle 3 aus dem Sachzusammenhang hervor. Das Landgericht hat dies im Urteilsspruch jedoch nicht angegeben. Dieser war dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte jeweils wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.

Die Strafzumessung in den Einzelfällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf eine Gesanistrafe von sieben Monaten Gefängnis erkannt, obwohl die Summe der Einzelstrafen (2+2+1+2) auch nur sieben Monate Gefängnis beträgt. Nach § 74 Abs. 3 StGB darf jedoch die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht

erreichen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Aufhebung erfaßt die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 42 c StGB (§ 76 StGB), obwohl diese Anordnung rechtlich einwandfrei begründet worden ist.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof