Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.11.1960 – 2 StR 225/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_225/60
Im Namen des voixe 2117 002
In der Strafsache
gegen
1. den Verwaltungsangestellten Heinrich K aus VD - SEE, geboren an @. in HiE> 2. den Schaffner Horst V EEE SUSE... (EEE um-
ED, zevoren an. ED EB in :
5. den Autobusschaffner Manfred H@WED aus ve: - ‚ geboren an. ED ED in Ze, 4. die Straßenbahnschaffnerin Erika H EP zevorene Hop aus VD - EB, zeboren am. ui» di in DE :
- Sachvezeichnung: Koi -
wegen schwerer kuppelei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Wrasähälscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. November 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat die Angeklagten, wie folgt, verurteilt:
Heinrich KCEEEEEEEB wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis, Horst VD wegen der gleichen Straftaten zu vier Monaten Gefängnis, Manfred HB vegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in einem Fa}lle zu zwei Monaten Gefängnis, Erika
Br | wegen einfacher Kuppelei zu einer Geldstrafe von 60 DM. Die erkannten Freiheitsstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Angeklagten Kleinschmidt und Eheleute HE haben Verfahrensbeschwerden erhoben, die allerdings von den Eheleuten HP nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden sind; sämtliche Beschwerdeführer haben unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.
1.) Der Angeklagte KÜHNE beanstandet, daß in der Hauptverhandlung drei Bilder nicht vorgelegen haben, die
das Landgericht beschreibt und aus denen es Schlußfolgerungen für unzüchtige Vorgänge zieht. Er bestreitet, daß die beschriebenen Lichtbilder jemals gefertigt worden seien, und macht geltend, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht und die Vorschrift des § 261 StPO verletzt habe, indem es ohne Augenscheinseinnahme der Bilder ein Werturteil über die-- se gefällt habe.
Offenbar will der Beschwerdeführer hiermit geltend machen, daß dem Urteil Tatsachen zugrunde gelegt seien, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Denn von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein; Bilder, die nicht vorhanden sind, können nicht in Augenschein
genommen werden. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Daß ein bestimnmtes
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Bild existiert hat und was es darstellte, kann auch mittelbar festgestellt werden. Die Strafkammer hat das in zulässiger Veise getan, indem sie darlegt, wie die Bilder von
den Angeklagten Ko un: vB in ihren Vernehmungen dem Staatsanwalt Dr. TB geschildert worden sind. Auf dessen Bekundung hin durfte die Strafkammer deshalb auch feststellen, daß sich die Vorgänge so, wie sie auf den Bildern festgehalten worden waren, abgespielt haben.
2.) Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts ergibt keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Was die Revisionen vergleichsweise über Vorgänge in See: bädern und Nachtlokalen ausführen, ist abwegig.
Baldus Dotterweich Scharpenscel
Dr. Schalscha Kirchhof