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BGH Entscheidung vom 19.10.1960 – 2 StR 418/60

2. Strafsenat

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2 st 418/80 2117 020

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Maler und Anstreicher Anton R EB aus Wei, geboren u: ED EB in np SW /CcsH,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichtei Kirchhof

als peisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. MD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1960

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde sowie in zwei weiteren Fällen jeweils zweier tateinheitlich begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle "im Sommer 1959" und "jm September 1959" sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafxammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer am 5. Mai 1960 rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von vier Konaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Ausführungen der Revision im einzelnen be'dürfen keiner Erörterung. Sie sind durchweg tatsächlicher Natur und richten sich im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, was in diesem Rechtszug unbeachtlich ist. Auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.

1.) Bei dem Geschehnis "im Sommer 1959" onanierte der Angeklagte -— abgesehen von seinem sonstigen Tun - vor den anwesenden beiden Mädchen. Damit ist hinreichend deutlich erwiesen, daß er die Kinder zur Betrachtung dieses Vorgangs, also zur Vornahme je einer unzüchtigen Handlung veranlaßt hat. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung, ob

auch bei seinen weiteren unzüchtigen Handlungen an dem einen der beiden Mädchen jeweils das andere zugesehen und damit auch seinerseits je eine unzüchtige Handlung begangen hat. Denn der Angeklagte hat ohnehin durch eine dieser Betäfigungen, nämlich durch sein Onanieren, beiden Määchen gegenüber eine unzüchtige Handlung begangen und diese dadurch zugleich zur Begehung einer unzüchtigen Handlung ihrerseits veranlaßt, wodurch Tateinheit begründet ist (vgl. dazu BGHSt 6, 81).

Die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte bei diesem

Geschehnis zwei selbständige Unzuchtshandlungen verwirklicht habe, ist daher fehlerhaft. Auf Grund des § 354 StPO kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern.

2.) Die gleichen Überlegungen führen bei dem Fall "im September 1959" dazu, nicht zwei selhständige Taten des Angeklagten anzunehmen, jeweils dem einen und dem anderen der beiden Mädchen gegenüber begangen, sondern auch hier Tateinheit zu bejahen., Dazu bedarf es auch hier keiner näheren Feststellung darüber, ob und inwieweit jeweils das eine Kind dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten mit dem anderen Kind zugeschaut hat. Denn das Tun der Kinder zeigt deutlich, daß der Angeklagte beide durch sein Verhalten, also durch dasselbe Geschehen, zur Begehung je einer unzüchtigen Handlung verleitet hat, so daß damit seine strafbaren Handlungen im Wege der Tateinheit rechtlich zu einer Straftat zusammengeschlossen werden.

3.) Bei der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs - der gegenüber der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können, so daß ein vorgängiger Hinweis gemäß § 265 StPO sich erübrigte — muß der Strafausspruch in diesen beiden Fällen - im Sommer und September 1959 - aufgehoben werden. Dadurch wird der Strafausspruch für die Tat des Angeklagten "im Sommer 1958" nicht berührt, so daß dieser bestehenbleiben kann. Doch kommt der Gesamtstrafausspruch in Wegfall.

4.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weiiergehende Revision zu verwerfen.

Busch Dotterweich Scharpenseel

Henges Kirchhof