Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 18.10.1960 – 5 StR 376/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sen 316/60 2157 037
inNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Werkzeugmacher Gustav C GEB zus BED, dort geboren am EEEEEEEEED 1905,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntt
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründejz3
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug, gemäß den §§ 17 UnedNMG, 242, 243, 275a, 73 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Auffassung der Strafkammer, es liege vollendeter Diebstahl vor, weil der Angeklagte schon mit dem Abschrauben der Mischbatterie eigenen Gewahrsam an dieser begründet habe, hält einer rechtlichen Prüfung nicht. _ stand. Der Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gebrochen hat und ein neuer Gewahrsam - sei es des Täters, sei es eines Dritten -— begründet worden ist. Dies setzt voraus, daß der Täter (oder der Dritte) die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß sie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers ausgeübt werden kann (vgl. BGH 5 StR 313/54 vom 14.September 1954, bei Dallinger MDR 1955,145 zu § 249 StGB). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Angeklagte betrat nach den Feststellungen des Urteils in diebischer Absicht einen Neubau, dessen Wohnungen erst zum Teil von Mietern bezogen waren. Nachdem er unbeobachtet durch die offene Haustür und über eine bereits fertiggestellte Treppe in das erste Stockwerk gelangt war, betrat er dort eine noch leerstehende Wohnung, deren Tür unverschlossen war, schlug die Tür hinter sich zu und schraubte in der Badestube eine Mischbatterie ab, um sie mitzunehmen und zu verkaufen. Als er die Mischbatterie abgeschraubt hatte, wurde er durch die Zeugen He und TEE gestört, die inzwischen vor der Tür der Wohnung erschienen waren, um gerade diese Wohnung zu kontrollieren. Der Angeklagte legte daraufhin die Mischbatterie in einen in der Küche der Wohnung befind-
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lichen Einbauschrank, dessen Schiebetür er zwar zuschob, jedoch nicht so weit, daß die Mischbatterie völlig verdeckt wurde. Alsdann versuchte er ohne Erfolg, durch die Wohnungstür zu entkommen.
Bei dieser Sachlage kann von einem Gewahrsam, den der Angeklagte für sich oder einen Dritten begründet hätte, nicht die Rede sein.
Daß der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, in dem Zeitpunkte, in dem er die Mischbatterie abgeschraubt hatte, damit rechnen durfte, er könne mit ihr ungestört verschwinden, wenn er sie in seiner Aktentasche verberge, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Angeklagte hat die Mischbatterie nicht in seiner Aktentasche verborgen. Erst hiermit hätte er vielleicht einen Ge-
‚ wahrsam begründen können.
An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte die Mischbatterie in einen Einbauschrank gelegt und dessen Schiebetür zugeschoben hat. Auch in diesem Zeitpunkte war der Diebstahl noch nicht vollendet. Zwar kann ein neuer Gewahrsam auch schon dann begründet sein, wenn die Sache in den Räumen des alten Gewahrsamsinhabers verbleibt, der Täter sie aber dort so versteckt, daß der alte Gewahrsamsinhaber sie nicht oder nur schwer findet, und der Täter sie - sei es selbst, sei es durch einen anderen -— bei späterer Gelegenheit ungehindert entfernen kann. So lag es hier aber schon deshalb nicht, weil der Angeklagte die Mischbatterie nicht so versteckt hat, däß der alte . Gewahrsamsinhaber sie nicht oder nur schwer finden konnte. Er hat die Schiebetür des Einbauschrankes nicht so weit zugeschoben, daß die Mischbatterie völlig verdeckt wurde. j |
Die Strafkammer wird sich in der neuen Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 46 StGB (strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten
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Versuch) darüber schlüssig werden müssen, ob sie die Einlassung des Angeklagten, er habe, bevor er das Er-
scheinen der Zeugen Hg und FEB benerkte, Reue empfunden und sich entschlossen, unverrichteterdinge
das Feld zu räumen, als widerlegt ansieht oder nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalpundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker