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BGH Beschluss vom 11.10.1960 – 5 StR 484/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

strHaftEntsch@e § 4 Über den Entschädigungsanspruch, den der Tatrichter durch unanfechtbaren Beschluß verneint hat, weil der Angeklagte in dem Wiederaufnahmeverfaähren nur mangels Bcweises freigesprochen worden sei, darf erneut entschieden werden, wenn das Revisionsgericht die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse mit der Begründung auferlegt, daß das Wiederaufnahmeverfahren das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts ergeben hat. Für die neue Entscheidung ist das Revisionsgericht zuständig.

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung; ja 2157 048

strHaftEntsch@e § 4

Über den Entschädigungsanspruch, den der Tatrichter durch unanfechtbaren Beschluß verneint hat, weil der Angeklagte in dem Wiederaufnahmeverfaähren nur mangels Bcweises freigesprochen worden sei, darf erneut entschieden werden, wenn das Revisionsgericht die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse mit der Begründung auferlegt, daß das Wiederaufnahmeverfahren das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts ergeben hat. Für die neue Entscheidung ist das Revisionsgericht zuständig.

BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1960 - 5 _ARs 20/60 5 StR 484759

LG Braunschweig

“ ARs 20/60 5 stR 484/59

Beschluß

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans REED zu il»

dort geboren an ED 1914,

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des freigesprochenen kaufmännischen Angestellten Hans r nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 11.0ktober 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt, die Bundesrichterin Dr.Koffka und die Bundesrichter Siemer, Schmitt und Dr.Faller beschlossen;

Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Entschädigung für die auf Grund des Urteils des SS- und Polizeigerichts XXVI, Braunschweig, vom 20.Mai 1943 - St.L.sı I 115/43 - unschuldig erlittene Strafhaft zu.

Gründesgzg

Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des SS- und Polizeigerichts XXVI in Braunschweig vom 20.Mai 1943 "wegen Plünderung - § 259 RStGB" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat den Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren durch Urteil vom 23.Juni 1959 mangels Beweises freigesprochen und durch Beschluß von demselben Tage einen Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung für unschuldig erlittene Strafhaft verneint. Auf die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts hat der Senat durch Urteil vom 17.November 1959 die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse mit der Begründung auferlegt, daß bei dem Sachverhalt, wie er sich aus dem

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Urteil des Landgerichts ergibt, ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliege.

Der Antragst.ller hat alsdann gegen den Beschluß des Landgerichts, nach dem ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen unschuldig erlittener Strafhaft nicht zusteht, Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat durch Beschluß vom 19.März 1960 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß die Beschwerdeschrift auch den Antrag enthalte, über den Entschädigungsanspruch neu zu entscheiden, und daß der Bundesgerichtshof für diese Entscheidung zuständig sei.

Der Senat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts bei, daß der Antragsteller auch eine neue Entscheidung über den Entschädigungsanspruch begehrt. Der Antrag hat Erfolg.

§ 4 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20.Mai 1898 (StrHaftEntsch6G), steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Die Vorschrift bestimmt nur, daß der Beschluß des Tatrichters über den Entschädigungsanspruch nicht durch Rechtsmittel angefochten werden kann, schließt aber nicht aus, daß unter besonderen Umständen über den Entschädigungsanspruch erneut zu entscheiden ist.

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer neuen Entscheidung - ergeben § 4 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes vom 20.Mai 1898 und § 4 Abs.2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Unte.suchungshaft vom 14.Juli 1904. Nach § 4 Abs.2 Satz 3 des Gesetzes vom 20.Mai 1898 tritt der Beschluß des Tatrichters über den Entschädigungsanspruch außer Kraft, wenn das Urteil des Tatrichters aufgehoben wird. § 4 Abs.2 des Gesetzes vom 14.Juli 1904 bestimmt, daß das erkennende Gericht erneut zu beschließen hat, wenn auf ein gegen das Urteil des Tatrichters eingelegtes Rechtsmittel von neuem auf Freispruch erkannt wird. Sein Inhalt gilt als ungeschriebener Rechtsgrunäsatz auch für den Bereich des

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Gesetzes vom 20.Mai 1898 (vgl. RGSt 67,317).

Die genannten Vorschriften treffen allerdings ihrem Wortlaute nach nicht den vorliegenden Fall. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts vom 23.Juni 1959 nicht aufgehoben. Es ist auch nicht auf die gegen das Urtsil des Landgerichts eingelegte Revision des Antragstellers erneut auf Freispruch erkannt worden. Der Senat hat lediglich das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, daß er gemäß § 467 Abs.2 Satz 2 StPO die notwendigen Auslägen des Antragstellers der Landeskasse mit der Begründung auferlegt hat, daß im Gegensatz zur Rechtsensicht des Landgerichts ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliege. Das Gesetz vom 20.Hai 1898 konnte diesen Fall nicht ausdrücklich regeln, weil § 467 Abs.2 Satz 2 StPO erst durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 in die Strafprozeßorädnung eingefügt worden ist.

Die Zulässigkeit einer neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ergibt sich aber aus dem Grundgedanken des Gesetzes. Dieses geht davon aus, daß die Entschädigungspflicht nicht auf Grund eines selbständigen Beweisverfahrens ausgesprochen, sondern die Unterlage dafür durch die Beweisaufnahme zur Hauptsache beschafft werden soll. Das vom Tatrichter gewonnene Verhandlungsergebnis ist gleichzeitig auch als die Grundlage für die Entscheidung nach dem Gesetz vom 20.Mai 1898 anzusehen (vgl.RGSt 67,317,320/321). Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes vom 20.Mai 1898 erfüllt sind, ob insbesondere das Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Antragstellers ergeben oder jedenfalls dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht nicht mehr vorliegt. Ändert sich diese Grundlage, sei es in ihrer tatsächlichen Gestaltung, sei es in ihrer rechtlichen Beurteilung, durch die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts, so soll für eine neue Entscheidung Raum sein. Das ist der erkennbare Sinn der oben genannten Vorschriften. |

Eine neue Entscheidung über den Entschädigungsanspruch muß hiermach außer in den Fällen, die in den oben erwähnten

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Vorschriften ausdrücklich gensnn\ werden, auch dann zulässig sein, wenn das Revisionsgericht, wie es hier geschehen ist, im Gegensatz zur Rechtsansicht des Tatrichters zu der Auffassung gelangt ist, daß die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO vorliegen, welche dieselben sind wie die Voraussetzungen des § 1 Abs.1l Satz 2 des Gesetzes vom 20.Mai 1898. Die Grundlage für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist auch hier durch die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts eine andere geworden.

Für die neue üntscheidung über den Entschädigungsanspruch ist im vorliegenden Fall das Revisionsgericht zuständig. Eine gegenteilige Auffassung würde die Gefahr begründen, daß das Landgericht bei der neuen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld des Antragstellers oder das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts ergeben hat, abermals verneinen könnte, obwohl das Revisionsgericht sie bei seiner Entscheidung über die Anwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO bereits bejaht hat. Da ein solcher Beschluß des Landgerichts nach § 4 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes vom 20.Mai 1898 unanfechtbar wäre, könnte dieser Zwiespalt auch nicht im Rechtsmittelzuge beseitigt werden. Das erscheint nicht tragbar. Die Entscheidung BGHSt 4,300 steht nicht entgegen. Sie ist ergangen, bevor § 467 Abs.2 Satz 2 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in die Strafprozeßordnung eingefügt worden ist, und betrifft einen Fall, in dem das Revisionsgericht den Angeklagten freigesprochen hatte, ohne dabei zu Ger Frage Stellung zu nehmen, ob die Hauptverhandlung vor dem Tatrichter die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan habe, daß kein begründeter Verdacht mehr vorliege. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.November 1959 diese krage beantwortet und auch beantworten müssen, weil die Entscheidung über die Anwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 .St?O hiervon abhing.

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Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes vom 20.Mai 1898 liegen vor. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 23.Juni 1959 getroffen hat, die Gefängnisstrafe aus dem Urteil des SS- und Polizeigerichts vom 20.Mai 1943 bis zum 16.April 1944 teilweise verbüßt. Daß das Wiederaufnahmeverfahren das Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts dargetan hat, hat der Senat in seinem Urteil vom 17.November 1959 ausgeführt. Dafür, daß der Antragsteller die Verurteilung durch das ssS- und Polizeigericht vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hätte (§ 1 Abs.4 des Gesetzes vom 20.Mai 1898), besteht kein Anhalt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Faller