Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.09.1960 – 2 StR 394/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 034
2_StR_394/60
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst BD EEEEB aus
Ho; dort geboren sm. DEE; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. september 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Ei» als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetster Verfürrung eines Ninderjährigen zur Unzucht zu einer Zucıuthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat
Erfolg.
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Zeugin Maria CB entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt woxden ist (BGHSt 11, 213).
2. Zutreffend beanstandet die Revision, daß Heinrich CE und Paul Sch nicht als Zeugen gehört worden sind. Laß der Angeklagte den 17jährigen Wolfgang Ci zur Unzucht verführt hat, hält die Strafkammer im wesentlichen durch die Aussage dieses Jungen für bewiesen. Der Angeklagte hatte nun behauptet, daß Wolfgang raffiniert, verschlagen und in besonderem Maße verlogen sei, außerdem bereits in frühester Kindheit eine starke Neigung zur Kriminalität gezeigt habe, ferner, daß er schon früher unnatürliche Beziehungen zu anderen Männern,. u.a. zu einem Bruder seines Vaters unterhalten habe. Zum letzteren Beweisthema hatte der Angeklagte den Vater Wolfgangs, Heinrich CW, für die anderen Behauptungen ebenfalls den Vater und Wolfgangs früheren Lehrer SB als Zeugen benannt, Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung bedeutsam. Das Landgericht selbst berücksichtigt bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten, Wolfgang habe sonst noch keinen homosexuellen Verkehr gehabt. Die übrigen behaupteten Tatsachen stellten seine Glaubwürdigkeit in Frage. Deshalb hätte sich die Vernehmung der genannten Zeugen, deren Ladung der Vorsitzende angeordnet hatte, die aber ersichtlich nicht geladen worden waren, aufdrängen müssen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruen.
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3. Dagegen brauchte das Landgericht die Wirte I und HM nicht zu vernehmen, da es nirgends über den Alkoholgenuß Wolfgangs etwas anderes festgestellt hat, als äie Zeugen bekunden sollten, und ihre Aussage sonst ohne Bedeutung ist.
4. Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Verführung zur Unzucht an. Bei der ersten Einzeltat ist der äußere und innere Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB rechtlich einwandfrei dargelegt. Jedoch kann dem Urteil nicht entnonmen werden, ob der Angeklagte auch in allen anderen Einzelfälien den Jungen verführt hat. Eine Verführung ist nur dann ‘gegeben, wenn der Minderjährige die Unzucht nicht wollte und der Angeklagte durch Einwirken auf seinen Willen ihn erst dazu geneigt machte. Sie scheidet also aus, wenn der Minderjährige schon von sich aus zur Unzucht bereit war. Nach den Urteiisfeststellungen war Wolfgang bei der ersten Einzelhandlung zunächst dazu nicht geneigt. Das gilt auch für die der Zahl nach nicht festgestellten Fälle nach dem kauf des Mopeds, in denen der Minderjährige sich anfangs sträubte, mit dem Angeklagten Unzucht zu treiben, es aber auf die Drohung des Angeklagten, daß der Junge das Restkaufgeld für das Moped dann selbst bezahlen wüßte, doch tat. In den übrigen Fällen ist dem Urteil nicht genügend sicher zu entnehmen, daß der Angeklagte Wolfgang jeweils verführt hat. Bei der rechtlichen Würdigung legt das Landgericht dar, durch Besuche im Wirtshaus und in Nachtlokalen, Schenken von Zigaretten und Bargeld, Kinobesuche und seine Unterstützung bei der Anschaffung des Mopeds habe der Angeklagte das Geneigtsein des Jungen "angehalten". Das kann bedeuten, daß er nur eine bereits vorhandene Geneigtheit belohnte. Auch die Tatsache, daß Wolfgang den Angeklagten - wenn zum Teil auch auf dessen Einladung - wiederholt in dessen Wohnung aufsuchte und dort mit ihm Unzucht trieb, spricht dafür, daß er damals zur Unzucht geneigt war. Bei dieser Sachla-
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ge, insbesondere der Vielzahl der einzelnen Unzuchtshandlungen hätte es einer eingehenden Darlegung des Tatrich-
ters bedvurft, ob jeweils eine Verführung vorlag. Sonst würden diese Unzuchtshandlungen nur ein Vergehen nach § 175 StGB darstellen. Auch diese können mit dem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB eine fortgesetzte Tat bilden (RGSt 71, 111; BGH Urt. v. 3. Juli 1951 - 2 StR 215/51). Der Schuldumfang ist dann jedoch geringer. Auch aus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben.
Vie von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha
Menges Kirchhof