Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 07.09.1960 – 2 StR 364/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2117 042
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Kaufmann-Fabrikanten-E> (LCD) X REED aus CEWD-ID/IEEB, geboren an BD. ED EB in CD /TEW; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Münzverbrechens u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Januar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monste übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Münzverbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner
Lat sie auf Einziehung der beschlagnahmten - falschen - Dollarnoten im Nennbetrag von 9.890 US-Dollars und einer
Ledertasche erkannt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
l. Die Verfahrensrügen scheitern schon daran, daß sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden sind, wie sie 3 345 Abs. 1 StPO für die Anbringung der Revisionsbegründung vorschreibt. Zwar ist das Urteil an den zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten Verteidiger un 21. April 1960 zugestellt worden, und die von ihn gefertigte Begründung ist am 5. Mai 1960, also innerhalb zwei wochen seit dem 21. April 1960, bei dem Lanägericht eingegangen. Inäcssen war das Urteil dem Angeklagten persönlich schon tags zuvor, nämlich am 20. April 1960 zugestellt worden. Dadurch ist an diesem Tage die Frist zur Begründung der Revizion in Lauf gesetzt worden. Mit der späteren Zustellung dcc Urteils an den Verteidiger konnte keine neue Frist ein- ‚cleitet werden, weil es für das einheitliche Rechtsmittel
des Angeklagten nur eine Begründungsfrist geben kann (RG JwW 1936, 1378). Diese mit der Zustellung vom 20. April 1960 begonnene Frist war aber am 5. Mai 1960, dem Tage des Eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift beim Landgericht, bereits abgelaufen.
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Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Umstand führen, daß der Verteidiger schon in der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung formellen Rechts schlechtnin gerügt hatte. Eine allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht zulässig; das Gesetz schreibt in § 344 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, daß bei Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Begründung angegeben werden müssen.
Ebensowenig kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist in Betracht; denn die Frist ist durch die in der Einlegungsschrift ordnungsmäßig erhobene Sachbeschwerde gewahrt worden, so daß ein Fall der Säumnis nicht gegeben ist (BGHSt 1, 44).
2. Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfchler ergeben. Die Arwendung der von der Strafkammer ange=- zogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.
Alierdings könnte im Falle der Übergabe des Wechsels über 1.500 DM und der gefälschten Bürgschaftserklärung an den Zeugen die Sachdarstellung zu gewissen Bedenken dahin Anlaß geben, ob die Erwägungen der Strafkamner zun Umfange des Vermögensschadens durchweg rechtlich zutreffend sind. Dort heißt es nämlich, MED habe dem Angeklagten, nachdem dieser ihm jene Papiere übergeben habe, 500 DM ausgehändigt und sein Verlangen nach sofortiger Beeleichung der Forderung - in Höhe von 1.000 DM — aufgegeben, die er bereits aus dem Verkauf einer Zigarettendose gegen den Angeklagten hatte; dieser sei sich auch bewußt gewesen, duß er auf die Stundung seiner Schuld sowie auf die Auszahlung der 500 DM keinen Anspruch gehabt habe, und er habe
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zudem mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, daß er nicht in der Lage sein werde, den Betrag von 1.500 DM bei Fälligkeit des Wechsele:zu bezahlen.
Diese Darlegungen könnten, für sich gesehen, so zu verstehen sein, daß die Strafkammer den durch die Hand=- lungsweise des Angeklagten dem Zeugen MB erwachsenen Schaden nicht nur in der Hingabe weiterer 500 DM, sondern auch in der Stundung der Forderung von 1.000 DM gesehen hat, Dem würde hinsichtlich der Stundung nicht ohne weiteres beigetreten werden können, weil, wie aus den übrigen Feststellungen des Urteils hervorgeht, der Angeklagte weder in diesem Zeitpunkt noch später Geldmittel besaß oder auch nur zu erwarten natte. Da er also zur Begleichung der Schuld außerstande war, dürfte es mehr als zweifelhaft sein, ob das Vermögen des Zeugen iiEEED durch die Aufgabe des Verlangens nach sofortiger Bezahlung der Forderung von 1.000 DM noch eine - weitere - Einbuße erlitten hat.
Die Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zur äußeren und zur inneren Tatseite machen aber zureichend deutlich, daß sich die Strafkammer des rechtlich bedeutsamen Schadensumfanges bewußt gewesen ist.
Selbst wenn sie jedoch insofern unrichtigen Erwägungen Raum gegeben haben sollte, wird dadurch das Urteil in seinem Bestand nicht gefährdet. Mag dann auch der durch die Machenschaften des Angeklagten angerichtete Schaden des Zeugen “OB nicht so groß gewesen sein, wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat, so kann doch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es die für diese Tat erkannte, nicht übermäßig hohe Einzelstrafe von @eun Monaten Gefängnis niedriger bemessen hätte und damit gegebenenfalls
auch zu einer geringeren Gesamtstıafe gekommen wäre. Einmal würde die rechtliche Beurteilung des Vorgehens als eines
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in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübten vollendeten Betruges keine Änderung erfahren; zum anderen würde die tatrichterliche Würdigung der Begehungsweise nicht berührt werden, deren Hemmunsslosigkeit das Landgericht als besonderen Strafschärfungsgrund ausdrücklich hervorgehoben hat.
Im übrigen geben die Ausführungen des Urteils weder hinsichtlich des Schuldspruchs noch der Strafbemessung zu irgendwelchen Bemerkungen Anlaß.
Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof