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BGH Entscheidung vom 07.09.1960 – 2 StR 274/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Schafhalter Christian W aus Pi: geboren am u. ED ww in 5 R

». den Verputzer Jonann KB aus PB dort geboren am

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wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. U.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver=- handlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundssrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Tr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Die kevisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. September 1959 worden verworfens.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten VW uuuuuuEEENEEEED

unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Dicostehls in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von seche Monaten Gefängnis und den Angeklagten K ED wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen sowie wegen gemeinschaftlichen - einfachen =’ Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis

verurteilt.

Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen

der Angeklagten, von denen der Angeklagte "CD das Urteil in vollem Umfang angreift, während die Verteidigerin des Angeklagten Kin die zunächst uncoingeschränkt eingelegte Revision in zulässiger Weise auf den Strafausspruch

beschränkt hat,

Beide Rechtsmittel bleiben ohne ärfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten Vu

l, Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher insicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt uni demit gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, scheitert im wesentlichen schon daran, daß der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht bezeichnet hat, von denen nach seiner Ansicht das Landgericht hätte Gebrauch machen Küssen. Soweit aber den Ausführungen der Revision über die unverschiedlichen Maße des entwendeten Gartentores und der Tür en dem Hunüezwinger des Angeklagten entnommen werden kann, daß demit die Unterlassung einer Augenscheiuseinnahme beanstandet werden soll, ist diese Aufklärungsrüge ebenfalis nicht in Ger „cisr erhoben, wie § 344 Abe. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt;

denn die Revision behauptet nicht, daß der Strafkammer etwas von der angeblichen Verschiedenheit der Maße bekannt war. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht cine

Aufklärung in der von dem Beschwerdeführer gewünschten Richtung hätte aufdrängan müssen.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemoinen Sachrüge het keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen wird von den Weststellungen getragen. Diese nind entgegen der Ansicht der Revision weder in sich widerspruchsvoll noch verstoßen sie gegen die "Grundsätze der Lebenserfahrung". Wohl trifft es zu, daß die Strafkammer in mehreren Fällen, in denen der Angeklagte ebenfalls des Diebstahls beschuldigt war, die Einlassungen verschicdener Mitangeklagten, insbesondere die Angaben des - früheren — Mitangeklagten SchgB im Ermittlungsverfahren nicht als ausreichend zur Überführung dea Beschwerdeführers angesehen hat. Deshalb war sie aber rechtlich nicht gehindert, in den beiden Fällen, in denen sie den Angeklagten Ges Diebstahls schuldig befunden hat, jene Erklärungen zur Bildung ihrer Überzeugung von dessen Schuld heranzuziehen. Ihre Erwägungen hierzu mögen, für sich betrachtet, gewisse Bedenken in der von der Revision behaupteten Richtung aufkommen lassen, In Wahrheit enthalten sie jedoch, zumal wenn sie im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen gesehen und gelesen werden, keinen Widerspruch und auch keinen Verstoß gegen sog. irfahrungssätze.

a) So ist im ersten Faile der Verurteilung dig Wendung, die Pflanzen könnten dem Beschwerdeführer durch den “itangeklagten Ki nicht auf einmal angeboten worden sein, weil sie über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinieg nach und nach gestohlen worden seien, ersichtlich nicht dahin zu verstehen, daß das Lanägericht nur diosen Schluß für möglich erachtet hat. Vielmehr hat es damit zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, daß ihm im Hinblick

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euf die Länge des Zeitraums, während dessen die Pflanzen entwendet worden sind, die Einlassung des Angeklagten über das Angebot der Pflanzen durch den Mitangeklagten Kg richt glaubhaft erschienen ist. Eine solche Würdigung ist rochtlich nicht zu beanstanden.

Das gleiche gilt für die weitere Erwägung, jede Lebenserfahrung spreche dagegen, daß KB so schwer absetzb;re Gegenstände wie Obst- und Heckenpflanzen gestohlen haben würde, nur auf die bloße Hoffnung hin, daß der Berchwerdeführer sie ihm abkaufen werde. Hieraus kann nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, die Strafkammer

abe verkannt, daß derartige Pflanzen in einer ländlichen Gegend ebenso gut absetzbar seien wie alie anderen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produkte. Davon kann nicht die Rede sein. Jener Satz gibt vielmehr die Zweifel der Strafkammer an der Richtigkeit der Einlassung des Beschwerueführers, Kg habe ihm die Fflanzen auf einmal angeboten, wieder, weil sie es für wenig wahrscheinlich hielt,

Gaß cin Mann wie der Mitangeklagte Kg, der fortlaufend Dinge verschiedenster Art mit dem Ziel alsbaldigen Absatzes an andere gestohlen hat, über einen längeren Zeitraum hinweg Obst- und Heckenpflanzen entwendet haben sollte, ohne zu wissen, wann, wie und bei wem er solche - im Gegensatz zu anderen von ihm entwendeten Sachen - schwer absetzbare Sıgonstände mal werde verwerten können, Auch diese Würdi- ‚ung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Davon abgesehen, hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten letztlich auf Grund des in die Einzelheiten gehenden Geständnisses des früheren MitangcHlogten Sch im Ermittlungsverfahren gewonnen. Daß es sich bei seinen Erörterungen hierzu von sich widerspre-

chenden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar. Die Wendung, die Mitangeklagten Kg und ICE hätten nur versuchen können, dem Beschwerdeführer solche Taten anzulasten, an denen sie selbst beteiligt waren, sie hätten ihn aber strafbarer Handlungen, die ihnen gar nicht bekannt waren, nicht bezichtigen können, ist im Zusammenhang mit dem ihr folgenden Satz zu lesen, wonach die Strafkammer die Yinlassung jener Mitangeklagten, sie hätten keinerlei Kenntnis von den Pflanzendiebstählen gehabt, für glaubwürdig hält.Unter dieser Voraussetzung steht die Folgerung, die beiden hätten den früheren Mitangeklagten Sch hinsichtlich der von ihm über die Pflanzendiebstähle gemachten Angaben nicht unter Druck setzen können, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, nicht im Widerspruch zu anderen Ausführungen des Urteils.

Der Umstand, daß hier auch eine andere tatsächliche Beurteilung möglich gewesen wäre, rechtfertigt es nicht, das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen. Im übrigen sei bemerkt, daß im Revisionsrechtszuge Tatsachen, die nicht im Urteil wiedergegeben sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dieves allein der Überprüfung auf Grund der Sachbeschwerde R unterliegt.

b) Das zuvor Gesagte trifft in gleicher Weise auf den zweiten Fall zu. Auch hier sind die Ausführungen des Urteils frei von Widersprüchen und geeignet, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die Verweisung im Urteil auf die Darlegungen zu dem zuvor erörterten Fall der Pflanzendiebstähl® 1äßt hinreichend deutlich erkennen, daß die Strafkamner — eben so wie dort - der Einlassung der Mitangeklagten Kb und u @&; sie hätten von der Entwendung des Gartentores nichts gewus gefolgt ist, und daß sie deshalb keine Bedenken getragen hat; ihrer Entscheidung das Geständnis des früheren MHitangeklagten

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Sch im rmittlungsverfahren zugrunde zu legen. Yas die Revision hier sonst noch einwendet, steht entweder im TJiderspruch zu den Urteilsfeststellungen oder bildet einen unzus lässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung.

c) Die Strafzumessung gibt gleichfalls zu Bedenken keinen Anlaß,

Il. Zur Revision des Angeklagten “ge

Daß die Strafkamner, wie die Revision meint, die gegen den Angeklagter ausgesprochenen Strafen - Einzelstralen und Gesamtstrafe - in rechtlich fehlerhafter Weise bemessen habe, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO brauchen im Urteil nur die Umstände angeführt zu werden, Sie Zür die Zumsessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Strafkammer war somit nicht vernflichtet, sämtliche für die Strafhöhe in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu erörtern. Infolgedessen kann aus der Nichterwähnung der von der Revision hervorgehobenen Umstände nichts dafür hergeleitet werden, daß das Landgericht sie bei seinen Erwägungen zum Stirafmaß außer acht gelassen hat. Soweit sich die 'Revision auf Tatsachen beruft, die sich aus den Ermittlungsakten ergeben sollen, sei darauf hingewiesen, daß nicht deren inhalt, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bildet. Auf die Behauptung, das Landgericht habe gewisse Strafzumassungstatsachen nur unzureichend berücksichtigt, kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Bemessung der Strafe und damit die Yertung der dafiir in Betracht kommenden WGesifchtspunkite: allein dem Tatrichter obliegt. Ebensowenig vermcz der Rcvision der Hinweis auf die gegen die WMitangeklagiten, ins-

besondere gegen den NMitangeklagten VB verhängten strafen zum Erfolg zu verhelfen. Daß andere Täter in anderen Fällen anders bestraft worden sind, besagt weder etwas für noch gegen die Angemessenheit der gegen den Beschwerdeführer erkernter Strafen. Inwiefern es den allgemeinen Grundsätzun über die Strafzumessung nicht entsprechen soll, daß die Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis mehr als das Doppelie der höchsten Einzelstrafe in Höhe von fünf Monaten Gefängnis beträgt, ist nicht verständlich. Da sich die Summe der gegen den Angeklagten ausgesprochenen fünf Einzelstraien auf achtzehn Monate Gefängnis beläuft, hält sich ie Gesamtstrafe innerhalb des Strafrahmens, der dem Landgericht gemäß § 74 StGB zur Verfügung stand. Kin Anlaß, die Höhe der Gesamtstrafe besondeis zu begründen, war hier nicht gegeben (vgl. BGHSt 8, 205, 210).

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof