Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 02.09.1960 – 5 StR 231/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 231/60 2158 042
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Versicherungsvertreter Egon HemmiEii> LEE
aus , geboren am EEE 1906 in Tr,
2. den Tischler und Versicherungsvertreter
Heinz D aus LED, dort geboren am 1910,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.September 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte wi
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten HilB und DOEEEEEEEEB zesen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.November 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten Hy unä DEE wesen fortgesetzten, teils gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten TEE außerdem wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Dies braucht nur näher erörtert zu werden, soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen Betruges nach § 263 StGB verurteilt hat.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in den Fällen, in denen die Lebensversicherungsvz...äge mit Darlehensverträgen gekoppelt waren, die Täuschungshandlungen darin gesehen, daß die Angeklagten die Versicherungsgesellschaften durch die Einreichung der Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen in den - irrigen -— Glauben versetzten, die Antragsteller seien zahlungsfähige Personen, die auf Grund eines Nechten Versicherungsbedürfnisses" eine Lebensversicherung abschließen wollten, deren normale Laufdauer 20 bis 50 Jahre beträgt,
Was die Angeklagten in dieser Weise durch schlüssiges Verhalten erklärten, war nach den Feststellungen des Urteils falsch, weil kein "echtes Versicherungsbedürfnis" bestand. Unter "echtem Versicherungsbedürfnis" versteht das Urteil erkennbar den Wunsch des Versicherungsnehmers, daß im Todesoder Erlebensfall die Versicherungssumme fällig werde,
Diesen Wunsch hatte in Wahrheit, wie die Angeklagten wußten, keiner der Antragsteller, Sie wollten nicht ihr Leben versichern, sondern nur ein Darlehen erhalten, Die Versicherungsverträge schlossen sie nur ab, weil die Angeklagten
-3-
das zur Voraussetzung des Darlehens machten, das sie aus den Provisionen gaben und das mit den Versicherungsprämien für das erste Jahr zurückgezahlt werden sollte. Die Antragsteller hatten, was die Angeklagten gleichfalls wußten, von vornherein die Absicht, nach einem Jahr gemäß den §§ 9,
165 Aps.1 VVG die Versicherung zu kündigen oder die Versicherungssumme herabzusetzen.
Ohne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten durch ihre unwahren Frklärungen den Versicherungsgesellschaften einen Vermögensschaden zugefügt haben. Er ist in den Provisionen zu sehen, welche die Gesellschaften den Angeklagten zahlten.
Daß durch die Zahlung der Provisionen das Vermögen der Versicherungsgesellschaften vermindert wurde, liegt auf der Hand. Die Vermögensminderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Versicherungsgesellschaften durch die Annahme der Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen eine rechtliche Verpflichtung zur Provisionszahlung begründet wurde, wobei es gleichgültig ist, ob die Annahme der Anträge den Provisionszahlungen nachfolgte oder vorausging. Die Angeklagten haben nicht nur die Provisionszahlungen, sondern auch die Annahme der Anträge durch die oben erwähnten Täuschungshandlungen herbeigeführt.
Die Vermögensminderung wurde auch nicht durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs ausgeglichen. Die Versicherungsgesellschaften erwarben zwar mit der Annahme der Anträge Ansprüche auf die Versicherungsprämien. Diese Ansprüche waren aber keine gleichwertige Gegenleistung für die Provisionen, die sie den Angeklagten für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge zahlten.
Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Ansprüche auf die Versicherungsprämien schon deshalb weniger wert waren als die gezahlten Provisionen,
-4-
weil die Antragsteller von vornherein die Absicht hatten, nach einem Jahr die Versicherung zu kündigen oder die Versicherungssumme herabzusetzen. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden nicht hierin gefunden. Das Urteil erwähnt diesen Umstand nur, um die Täuschung sowie den Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den Provisionszahlungen darzutun.
Die Strafkammer hat den Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erkennbar allein darin gesehen, daß die Ansprüche auf die Versicherungsprämien deshalb weniger wert waren als die gezahlten Provisionen, weil schon die Erfüllung der Ansprüche auf die Versicherungsprämien für das erste Jahr angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ungewiß war. Das ist bei dem Sachverhalt, den die Strafkammer festgestellt hat, frei von Rechtsirrtum. Er ergibt, daß alle Antragsteller sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer finanziellen Notlage befanden, und daß in dem weitaus größten Teil der Fälle die Versicherungsprämien entweder nur für einige Monate oler überhaupt nicht gezahlt wurden. Ansprüche, deren Erfüllung derart ungewiß ist, sind kein Vermögenszuwachs, der die Vermögensminderung ausgleicht, die jemand dadurch erleidet, daß er bares Geld aus der Hand gibt. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß in einigen Fällen die Versicherungsprämien für das erste Jahr voll gezahlt wurden. Dies schließt nicht aus, daß die Erfüllung der Ansprüche im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse zweifelhaft war. Nur hierauf kommt es an.
Das Urteil ergibt, daß die Angeklagten auch mit - teils unbedingte. , teils bedingtem - Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Die Strafkammer hat festgestellt, sie hätten in zahlreichen Fällen gewußt, in den anderen Fällen damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß die Antragsteller die monatlichen Prämien nicht aufbringen konnten.
-5-
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten in der Absicht handelten, sich einen rechts: jdrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vermögensvorteil waren die Provisionen. Die Angeklagten hatten keinen Anspruch auf sie. Das wußten die Angeklagten, Der erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögen. schaden, den sie den Versicherungsgesellschaften zufügten, waren sachgleich. Beide bestanden in den Provisionen, welche die Versicherungsgesellschaften den Angeklagten zahlten.
Zu Unrecht meint die Revision des Angeklagten Hi, dies in Abrede stellen zu können, weil die Vermögensverfügungen, welche die Angeklagten durch Täuschung herbeiführten, nur
in der jeweiligen Annahme der Anträge zu sehen seien, Die
. Angeklagten haben auch die Provisionszahlungen durch Täuschun bewirkt.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Angeklagten in den 7 Fällen (Fälle III 3, 14, 20, 39, 40, 42 und 48 der Urteilsgründe), in denen sie den Versicherungsgesellschaften Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen einreichten, die nicht mit Darlehensverträgen gekoppelt waren, den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges gleichfalls erfüllt haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt _ Börker Faller