Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.08.1960 – 4 StR 304/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Otto B. aus H .. 1, Krs> He ‚ geboren am 1930,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichier Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt . in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Eliwangen vom 29. Januar 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. - 0 . 2
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hatte am 30. Juli 1959 den Auftrag seiner. Firma auszuführen, mit einem lastzug, der aus einem Motorwagen mit einen zulässigen Gesamtgewicht von 14900 kg und einem Anhänger mit einem solchen von 16000 kg bestand, von He
nach M' und zurück zu fahren. Auf der Hinfahrt war der Angeklagte Beifahrer. Für die Rückfahrt übernahm er die Führung des Zuges.
In Mi wurde der Lastzug vollständig entladen. Für die Rückfahrt übernahn der Angeklagte eine Ladung von rund 4 to, dis er auf dem Anhänger unterbringen ließ.
In Günzburg verließ der Angeklagte die Autobahn. Er fuhr gegen 19.30 Uhr bei hellem, sonnigen Wetter auf der Landstra-Be I. Ordnung von B in Richtung Her
Vor Her: hatte der Angeklagte eine langgezogene Linkskurve zu durchfahren. Auf den Rasenstreifen zu beiden Seiten der dort 5,70 bis 5,80 m breiten Fahrbahn stehen Obstbäume, auf der linken Seite - in Fahrtrichtung des Angscklagten gesehen -— wächst außerdem Buschwerk. Der Angeklagte konnte deswegen die Fahrbahn nur auf etwa 160 bis 170 m übersehen. Er erblickte, mit eine r Geschwindigkeit von 62 km/st mit seinem 2,50 m breiten lastzug auf der Mitte der Fahrbahn fahrend, etwa 150 m voraus einen in gleicher . Richtung fahrenden Radfahrer. Er entschloß sich, diesen zu überholen, und erhöhte deshalb seine Geschwindigkeit auf 64 km/st. Dabei fuhr er auf der Straßenmitte weiter, wobei die rechten Räder seines Lastzugs einen gleichbleibenden Abstand von 1 ‚50 mn vom rechten Fahrbahnrand einhielten. ALS er sich dem Radfahrer auf etwa 70 m genähert hatte, sah
er in der immer noch nicht ganz durchfahrenen Linkskurve auf
etwa 150 m einen Lastzug entgegenkommen.
Der } Angeklagte erkannte jetzt, daß er die Absicht, den Radfahrer zu überholen, wegen des entgegenkommenden Lastzugs nicht ausführen konnte. Er entschloß sich daher zu einer Vollbremsung.: während er mit aller Macht den Lastzug abbrenste, behielt er, um auf jeden Fall ein Auffahren auf den Radfahrer zu vermeiden, trotz des entgegenkommenden Tastzugs den bisherigen Abstand vom rechten Fahrbahnrand ünentwegt bei. Erst als er sich dem entgegenkommenden lastzug auf etwa 20 m genähert hatte - er befand sich in älesem Augenblick noch ‘etwa 25 bis 30 m hinter dem Radfahrer und hatte seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/st herabgesetzt -, zog er die Lenkung ‚nach rechts, um vor dem entgegenkommenden Lastzug und hinter dem Radfahrer ganz an den rechten Fahrbahnrand zu kommen. Das gelang ihm aber nicht mehr. Der beladene Anhänger drückte von
inten gegen den Motorwagen und schob diesen mit dem rechten Vorderrad auf den. rechten Rasenstreifen, von wo er unter Hinterlassung einer6 m langen Rutschspur mit. diesem Vorderrad in den Straßengraben rutschte. Der Anhänger aber behielt seine bisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Fahrbahnrand im wesentlichen bei. Er geriet sogar mit dem Vorderteil noch etwas mehr nach links, so daß er die Fahrbahn für den entgegenkommenden Lastzug "bis auf eine Breite von höchstens 1,80 m" verengte.
Der Führer dieses entgegenkommenden lastzugs, der Kraftfahrer K behielt, nachden er auf 1509 m Entfernung des Lastzugs des Angeklagten ansichtig geworden war, zunächst eine Geschwindigkeit von etwa 42 km/st bei. Er fuhr ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite. Die Breite seines Lastzugs betrug 2,20 m. Erst innerhalb der letzten rund 20 m verringerte er seine Geschwindigkeit. Er konnte. sie noch auf 28 km/st ermäßigen. Mit dieser Geschwindigkeit prallte der Lastzug
auf die Vorderseite des ihm noch mit 6 km/st entgegenkommenden Anhängers des Angeklagten frontal auf, Kettler wurde dabei
in seinem Führerhaus, das völlig zertrümmert wurde, so schwer verletzt, daß er noch am gleichen Tage starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten bekämpft das Urteil mit der Aufkläxungsrüge und beanstandet die sachlichrechtlichen ‚Darlegungen der Strafkammer. Das Rechtsmittel führt nur zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
1. Mit der Aufklärungsrüge wendet sich die Revision nur gegen die Vorwürfe, daß der Angeklagte pflichtwidrig vor Antritt der Rückfahrt in M eine Bremsprobe unterlassen habe und daß er ebenfalls pflichtwidrig nur den Anhänger seines Lastzugs beladen habe. Einer Erörterung der Verfahrensbeschverde bedarf es Jedoch nicht, weil ninsichtiich dieser zu- ‚sätzlichen Schuldvorwürfe die Sachrüge Qurchgreift.
2. Bei der Begründung des Schuldspruchs hat das Lanäigericht folgende Erwägungen angestellt: Der Angeklagte hätte sich, in der nur auf 160 bis 170 m übersehbaren Linkskurve in der Witte der Fahrbahn mit einer an sich schon zu hohen Geschwindigkeit fahrend, nicht zu der Überholung des Radfahrers entschließen dürfen. Denn nur dadurch sei er, als er etwa | 70 m hinter dem Radfahrer des entgegenkommenden Lastzugs auf
.eine Entfernung von etwa 50n ansichtig wurde, zu einer "yollbrensung" genötigt worden. In der "Endphase der. Yollbrensunge" sel der Lastzug in sich nach links "ausgeknickt". Das sei dadurch entstanden, daß der beladene Anhänger, bei
dem die Bremsverzögerung nur 7,8 m/sec“
. betragen habe, den unbeladenen und leichteren Motorwagen, der eine Bremsverzögerung von 6,8 n/sec“ gehabt habe, von hinten angeschoben und nach rechts weggedrückt habe, als der Angeklagte etwa 20 m vor dem entgegenkommenden Lastzug äie Lenkung nachrrechts gezogen habe. Auf dieses Ausknicken sei es zurückzuführen, Gaßder entgegenkommende Llastzug auf den Anhänger, der "seine bisherige Fahrtrichtung und seinen bisherigen seitlichen Abstand vom rechten Straßenrand im wesentlichen beibehielt, ja eher noch etwas weiter, und zwar schräg, nach‘ links kam"
(UA 7); frontal aufprallte, Ohne das Ausknicken des Lastzugs wäre der tödliche Unfall - so sagt das Tanägericht (ua 11) - mit Sicherheit vermieden worden.
Von diesem Ursachenverlauf ausgehend macht das Landgericht dem Angeklagten neben seiner falschen Fahrweise ausdrücklich auch zum Vorwurf, daß er in Mi nicht den Motorwagen, sondern den Anhänger hat beladen lassen (UA 10) und daß er nicht entweder am Morgen vor Antritt der Fahrt oder wenigstens in München vor Antritt der Rückfahrt "mit dem Lastzug eine Brensprobe daraufhin gemacht hat, ob der Lastzug bei einer Vollbremsung auch gestreckt bleibe" (UA 9). Bei einer Bremsprüfung, nämlich einer "Vollbremsung am mit etwa 40 km/st fahrenden Lastzug bis zum Halten" hätte sich - so meint das Lanägericht (UA 11) - "der mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht und ihn veranlassen müssen, vor ‚Behebung des’ Mangels die Fahrt oder jeiterfahrt mit diesen Anhänger zu unterlassen".
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht bedenklich. | . u |
a) Das Landgericht erklärt nicht, gegen welche Vorschrift der Angeklagte dadurch ‘verstoßen haben soll, daß er die Fracht auf den Anhänger anstatt auf den Motorwagen
E laden ließ.
Eine der in § 42 StVZO zusammengefaßten Vorschriften hat der Angeklagte ersichtlich nicht verletzt. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht des NMotorwagens von 14900 kg und einem solchen des Anhängers von 16000 kg kann die nach den Absätzen 1 und 3 des § 42 StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten gewesen sein, wenn der Anhänger nur mit 4 to (= 4000 kg) beladen war. Auf die Frage, ob der vom Angeklagten benutzte Anhänger nach dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen ist und der durch Art. 1 Nr. 6 der Veroränung vom 21, März 1956 (RGBl I, 127) eingefügte Abs. 3 des § 42 StVZO für ihn überhaupt schon Geltung hatte (vgl. Art. I Nr, 1. der Veroränung vom 16. Oktober 1956 - BGBl I, 814 - ), kommt es dabei nicht an.
§ 19 StVO enthält Vorschriften darüber, wie die Ladung "eines Fahrzeugs" zu verstauen ist. Unter "Rahrzeug" sinä hier der Motorwagen und der Anhänger, jeder für sich allein, zu verstehen. Darüber, ob und wie die Laäung eines Lastzugs auf den Motorwagen unä den Anhänger zu verteilen ist, ist in § 19 StVO nichts bestimmt. Etwas anderes kann nicht aus seinem besonders für Langholzfahrzeuge in Betracht kommendien Abs. 4 gefolgert werden; der sog. "Nachläufer" eines Langholzfahrzeugs bildet mit dem Zugwagen und der Baumstamn-Laäung im Sinne des § 19 Abs. 4 StVO eine Einheit.
Mangels anderer einschlägiger Vorschriften könnte der Angeklagte als der verantwortliche Führer seines Lastzugs (§ 7 Abs. 1 Sätzeä und 2 StVO) zwar durch die Unterbringung der Ladung auf dem Anhänger allein, durch die das im Urteil vorausgesetzte Bremsmißverhältnis zwischen Zugwagen und Anhönger, in scinen Wirkungen verstärkt wurde nAch der Grundregel aoes,§ 1 swvo verantwortlich sein: Da.aber, niel.ausgeführt, be£condere .Vorschr ifien, ‚über. die Verteilung der. Ladung auf :einem „astzug [ehlen, hätt te das Landgericht darlegen müssen, ob der Ange-
klagte die Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere
als die gewählte Verladung des Leerguts notwendig machte, kannte oder hätte kennen müssen und ob er damit rechnen mußte, daß durch ihre Außerachtlassung ein‘ anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt, ‚werde'x.
b) Das Landgericht macht dem Angeklagteh allerdings zum Vorwurf, es sei ihm verborgen geblieben, daß heim Motorwagen die Bremsverzögerung mit- 6,8 m/sec® zwar einwandfrei gewesen sei, aber beim Anhänger, obwohl der Bremskraftregler auf "beladen" gestellt war, nur 3,8 m/sec“ betragen habe, also unzureichend und mangelhaft war (UA 5). Der'mangelhafte Zustand der Anhängerbrensen" wäre ihm durch eine Bremsprüfung vor Antritt der Fahrt oder wenigstens der Rückfahrt eindeutig bemerkbar gemacht worden (UA 11).
Das Landgsricht geht dabei ersichtlich davon aus, daß der Motorwagen und der Anhänger diese Bremsverzögerungen schon beim Antritt der Rückfahrt in M gehabt haben.
Es setzt sich dabei nicht wit dem Umstand auseinander, daß auch der Lastzug des Angeklagten durch den Zusammenstoß beschääigt worden ist. Die Möglichkeit, daß dabei auch die Bremsanlage des Anhängers beschädigt und seine möglicherweise vorher größere Bremsverzögerung auf 3,8 m/sec® herabgesetzt worden ist, hat es nicht erwogen, jedenfalls nicht mit Sicher” heit ausgeschlossen. |
Das Landgericht hat auch nicht gesagt, gegen welche Vorschrift der Angeklagte schon dadurch verstoßen haben soll, : daß er gen Anhänger überhaupt in Betrieb nahm. Mit 3,8 m/sec® war dessen Brensverzögerung größer, als ‚sie durch § 41 Abs. 9 Satz 1 StVZO als Mindestmaß vorgeschrieben
ist. Eine Vorschrift, daß die Bremsverzögerung des Motorwagens eines Lastzugs nicht größer sein darf als diejenige seines Anhängers, enthält weder die Straßenverkehrszulassungsordnung noch die St raßenverkehrsordnung.
All diese Fragen bedürfen jedoch keiner Klärung. Denn auch die Erwägunzen, nit denen die Strafkammer dartun will, da? der Angeklagte den "mangelhaften Zustanä der Anhängerbremsen" hätte erkennen können, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht führt nämlich (VA 11), durch eine vor Antritt der Fahrt oder der Rückfahrt vorgenommene
remsprüfung, die aus einer "Vollbremsung am mit etwa 40 km/st fahrenden Lastzug bis zum Halten" bestand, hätte sich "der mangelhafte Zustand der Anhängerbremsen dem Angeklagten eindeutig bemerkbar gemacht"; an anderer Stelle (UA #4) bemängelt es, daß der Angeklagte unterlassen habe, "mit dem Lastzug
eine Bremsprobe darauf zu machen, ob der Lastzug bei einer Vollbremsung auch gestreckt bleibe, wozu es genügt hätte,
den Lastzug aus einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st mittels einer Vollbremsung zum Halten zu bringen". Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, daß der Angeklagte bei der unmittelbar vor dem Unfall vorgenommenen "Yollbremsung" aus einer Ge-Schwindigkeit von 64 km/st den lastzug derart bis auf eine Geschwindigkeit von 10 km/st abbremste, daß dieser "gestreckt" blieb und mit allen vier rechten Rädern einen gleichbleibenden seitlichen Abstand von 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand beibehielt. Das "Abknicken" des Lastzugs erfolgte erst, als der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 10 km/st die Lenkung nach rechts zog. Daß der Angeklagte bei der Bremsprobe eine. solche Lenkbewegung hätte machen sollen, hat das Landgericht nicht angenommen. Das würde auch eine Überspannung der Sörgfaltspflicht bedeuten. Unter diesen Umständen begegnet
die Annahme des Landgerichts. der Angeklagte würde bei der
für nötig befundenen Bremsprobe "den mangelhaften Zustand der Anhöngerbrensen" und die Gefahr des "Ausknickens" des Lastzugs bemerkt. haben, äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der Argeklagte vor. dem Unfall auf andere Weise hätte er-Kennen können, daß die Bremsen seines Lastzugs teilweise "mangelhaft" waren - vorausgesetzt, saß dies überhaupt der Fall war - ‚ ist nach dem festgestellten Sachverhalt auszuschließen. | | | |
Die Schuldvorwürfe, die der Tatrichter aus der Art der Beladung und dem Zustand der Anhängerbremsen herleitet, werden daher nicht von den Urbeilsteststellungen getragen.
3. Die weiteren Feststellungen rechtfertigen jedoeh den Schuldspruch,
a) zutreffend hat das Landgericht dem Angeklagten vorgeworfen, daß er mit seinem Lastzug in der nur auf 160 bis 170 übersehbaren Linkskurve, in der er mit dem Entgegenkommen von Kraftfahrzeugen zu rechnen hatte, nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhielt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Styo), eo daß bei der Breite der Fahrbahn von 5,70 bis 5,80 m, der Breite seines eigenen lastzugs von 2,50 m und einem Abstand vom rechven Fahrbahnrand von 1,50 m für die entgegenkommenden Fahrzeuge nur 1,70 bis 1,80 nm, also erheblich weniger als die Hälfte der Fahrbahn (2,85 bis 2,90 n), freiblieben.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkanner dem Angeklagten auch zur last gelegt, daß er bei einer Geschwindigkeit von 64 km/st nicht nur die nach § 9 Abs. A Nr. 2 d Stvo zulässig®
Höchstgeuchwindigkeit überschritten, sondern sich, als er mit dieser Geschwindigkeit. zum Überholen des Radfahrers ansetzte; ‚außer Stande gesetzt hat, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten (§ 9 Abs. 1 StVO). Das Landgericht legt zur treffend dar, daß die hohe Geschwindigkeit dem Angeklagten
beim Ansichtigwerden des entgegenkommenden Lastzugs unmöglich
machte, ohne Gefährdung des Radfahrers rechtzeitig auf die
rechte Seite der Fahrbahn zu gelangen, daß sie ihn vielmehr
zu ciner Vollbremsung sowie dazu nötigte, bis auf einen Ab-
stand von nur etwa 20 m von dem entgegenkommenden Lastzug in
der Mitte der Fahrbahn zu bleiben. , b) Auch die Ausführungen darüber, daß dieses verkehrswi-
ärige Verhalten des Angeklagten für den Unfall und den darauf
zurückzuführenden Tod des Kraftfahrers K. ursächlich war, _
halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Hätte der Angeklagte,
wie es seine Pflicht gewesen wäre, nicht einen Abstand von
1,50 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten, sondern die rech-
te Yahrbahnhälfte benutzt, und vom Überholen des Radfahrers
‚Abstand genommen, so hätte der entgegenkommende Lastzug auf
der anderen Fahrbahnhälfte ungefährdet und ungehindert vor-
überfahren können. Wenn der Angeklagte sich dem entgegenkommen-
den, mit etwa 40 km/st fahrenden, 2,20 m breiten Lastzug bis
auf eine Entfernung von etwa 20 m derart näherte, daß diesen
nur 5,70 bis 5,80 - 1,50 + 2,50. = 1,70 bis 1,80 m zur Verfügung
standen, so war dies die Ursache für den Zusammenstoß.
c) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich angenommen, daß der Angeklagte den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Tod des Kraftfahrers K durch Fahrlässigkeit verschuldet hat. Es war für ihn voraussenbar, Gaß sein verkehrswidriges Verhalten zu einem Zusammenstoß nit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug und dabei zum Tod ües Insassen dieses Fahrzeugs führen könne. In der höchsirichter-- lichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß der Erfolg für den Täter erundsätzlich nur im Endergebnis, nicht auch . im Geschehensablauf, wie er sich im einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu sein braucht. Im allgemeinen bezeugt schon
das Dasein wichtiger Verkehrsregeln, wie däs Gebot, auf unübersichtlichen Stellen die äußerste rechte Seite der Fahr-. bahn zu benutzen, daß bei einer Übertretung die Gefahr eines Zusammenstoßes naheliegt (vgl. BGHSt 12, 75, 77/78).
In der angeführten Entscheidung hat der Senat im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung auch ausgeführt (2a0 Ss. 78/79), daß die strafrechtliche -Verantwortlichkeit des Täters für solche Ereignisse entfällt, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie der Täter euch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht. Dabei kann es auf die Voraussehbarkeit mitwirkender Umstände dann nicht ankommen, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen der möglichen Wirkungen der verkehrswiärigen Handlung des Täters ‚lag. Daher genügt selbst das Hinzutreten eines Versagens der technischen Anlagen des Fahrzeugs in der Regel nicht, um die Yoraussehbarkeit des dadurch mitverursachten rechtswidrigen Erfolges auszuschließen. Allerdings kann dieser Grundsatz nicht für solche Mängel gelten, deren Auftreten in Zu- ‚sammenhang mit der vom Täter begangenen Yerkehrsübertretung . ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs eines Kraftfahrers liegt.
Selbst beim völlig ordnungsgemäßen Zustand der Bremsanlagen des Motorwagens und des Anhängers muß der Führer eine® Lestzugs demit rechnen, daß bei einer plötzlichen starken Rechtslenkung während des Bremsens, der Anhänger nicht 30- fort nach rechts folgen wird. Ganz abgesehen davon aber muß ein Lastwagenfahrer, der auf einen mit nicht ganz unerheblicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Lastzug bis auf eine Entfernung von etwa 20 m derart zufährt, :daß er diesen
auf der Fahrbahn weniger als die eigene Fahrzeugbreite beläßt, immer mit der Möglichkeit eines Zusammenstoßes und des darauf ‚zurückzuführenden Todes eines Insassen der beteiligten Fahr-Zeuge rechnen.
Daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen mit einem tödlichen Erfolg. seines pflichtwidrigen Verhaltens rechnen konnte, hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum : angenommen.
4. Da somit das Landgericht im Ergebnis zutreffend das verkehrs- und pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten, die Ursächlichkeit dieses Verhaltens Tür den Tod des Kraftfahrers Ki und die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht hat, kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. |
Im Strafausspruch dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Denn das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "am Unfalltag gleich in mehrfacher Hinsicht" gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hate (VA 13). Offensichtlich hat es also bei der Bemessung der Strafe auch die oben unter 2 behandelten Schulädvorwürfe, die nach der Sachlage nicht begründet sind (fehlerhafte Beladung des Lastzugs und Mangel der Bremsanlage), berücksichtigt. Das macht es notwendig, die Sache zur Neubemessung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
nie Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie. die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das müßte selbst dann gelten, wenn diese Entscheidungen rechtsbedenkenfrei begründet wären. Auch bei ihnen hat aber das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte sich mehrfach gegen die Verkehrsvorschriften vergangen
habe. Auch hier wird das Landgericht die Fragen der Beladung ‚des Lastzugs und des Zustandes der Bremsanlage außer Betracht zu lassen haben.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und Krumme Lang-Hinrichsen am Unterschreiben verhin-
dert. Krumme
Flitner Börtzler