Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 18.08.1960 – 4 StR 519/60

4. Strafsenat

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2153 012

znNamen ges Volkes In der Strafsache gegen

den Studienrat Fritz Ernst BEE aus TE, geboren am w. EEE GE ir (CE Hei KG,

wegen fahrlässiger Tötung u.8,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27, Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunne als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesricehter br. Flitner

Bundssrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bbundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts Trier vom 18. August 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Am Abend des MB: EEEEB 1953 fuhr der Angeklagte ar Steuer seines Volkswagens auf der Bundesstraße @ :.ach TBB: üegen 17.30 Uhr, etwa eine halbe Stunde nach Einbruch der Dunkelheit, erreichte er die Straßenkuppe bei OCEEED/ EEE. Hinter dieser Kuppe - in Fahrtrichtung des Angeklagten - verläuft Jie hier 7,40 m breite, mit einer unterbrochenen Mittellinie und an den Rändern mit Begr.nzungsstreifen versenene Straße auf mehrere hundert Meter völiig gerade. Unmittelbar hinter der Kuppe befindet sich

rechts - in Fahrtrichtung des Angeklagten - eine Tankstelle. Dann folgt die Gastwirtschaft VB und etwa 500 m weiter

links die Gaststätte Ba. Die Tankstelle und die Umgebung der beiden Gaststätten waren hell beleuchtet. Zwischen den beiden Gaststätten befand sicn keine Beleuchtung.

Als der Angeklagte die Straßenkuppe überfuhr, mußte

er wegen entgegenkommender, aber noch weit entfernier Kraft-

fahrzeuge abblenden. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/st in den dunklen Straßenabschnitt zwischen den beiden Gaststätten hinein, Hiererreichte er eine aus sechs Personen besteiiende Fußgängergruppe, die am rechten Fahrbahnrand in Aichtung zur VWaststätte Be zine.

Der auf der Fahrbahn am weitesten links gehende Schreiner PB ar etwa 1 bis 1,30 m vom rechten Straßenbegrenzungsstreifen entfernt. Etwas rechts hinter ihm ging auf Giesem

Streifen der Maurer Rei

Der Angeklagte, der die Fußgänger erst so spät bemerkte, daß er nicht mehr abbremsen konnte, stieß zunächst Remuiiis mit der rechten Seite seines Wagens am linken Arm an, so daß

dieser stürzte. Dann erfaßte er mit der vorderen Stoßstange

und dem rechten vorderen Kotflügel des Wagens P@@p:. Dieserschlug mit dem Kopf oberhalb der Windschutzscheibe gegen den Wagen und wurde denn nach reckts in den Acker neben der Straße geschleudert, Er erlitt einen Schädel- und eisen Genickbruch und verstarb alsbald. FEB Trug eine Preilung am iinken Ellenbogen davon.

Hierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig erachtet und zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewehrung aussetzte,

Mit der Kevision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Rechts. Das Recahtsuittel ist nicht begrünäet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Feststeilungen, die einen Verstoß gegen die. Erfahrung oder eine Verletzung der Denkgesetze nicht erkennen lassen, tragen den Schuldspruch.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet, das Abblendlicht seines Wagens habe "entgegen der allgemein üblichen Strecke von 25 bis 50 nur eine solche von 15 bis 16 m ausgeleuchtet", ferner habe "der Mangel bei der anschließend von ihn - dem Angeklagten - veranlaßten Untersuchung seiner Lichtanlage nicht einmal mit Gem Boschprüfgerät festgestellt werden können" unä schließlich sei "der Wagen kurz vor der Fahrt zur Inspektion in der VW-Vertragswerkstätte gewesen und von ihm

- deu Angeklagten -- seit der Überholung am Unfalltag zum ersten Mal wieder bei Lunkelheit gefehrer worden". Andererseits hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Volkswagen seit etwas über zwei Jahren bis zum Unfalltag etwa 21 000 km zurückgelegt hat.

Gleichwohl konnte das Landgericht, wie es getan hat, aus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres folgern, daß sich der Angeklagte bei der Unglücksfahrt nicht verkehrsgerecht verhalten hat und daß er die daraus entstanäcnen Folgen hätte voraussehen können und müssen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, 3 31 Abs, 1 StVZO ist der Führer eines Fahrzeugs dsfür verantwortlich, daß sich dieses in vorschriitsmäßigem Zustand befindet. Dazu gehört auch die gesetziich vorgeschriebene Beleuchtungsstärle und Reichweite der abgenlenäeten Scheinwerfer, Alleräings kann der Führer nicht ausnahmslos für jeden Mangel seines Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden. Er braucht im allgemeinen nicht daemiv zu rechnen, daß an seinem Fahrzeug ein verborgener Mangel vorhanden sein könnte, der nicht durch den gewöhnlichen Verschleiß des Fnrzeugs bedingt ist (vgl. BGESt 12, 75, 78/79). Regelmäßig wird er der Verantwortung Tür die Folgen, die aus solchen verborgenen Mängeln entspringen, dadurch enthoben, daß er sein Fahrzeug in den gebotenen Abständen in einem geeigneten, zuverlässigen Betrieb untersuchen und nachnrüfen läßt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Mängel der Beleuchtungsanlage an sich

unter Umständen einen für den Kraftfahrer nicht erkennbaren,

also verborgenen Mangel darstellen können, so schließt das aennoch ein Verschulden des Angeklagten hier nicht aus, weil er die — ausweislich der Urteilsgründe unwiderlegt gebliebene - geringe Reichweite seines Abblendlichts zur Zeit

des Unfalls vorher rechtzeitig erkennen konnte, wenn er seine #irkung pflichtgemäß beobachtet hätte, wie das Landgericht recntsbedenkenfrei angenommen hat.

Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte, der vor dem Unfall schon etwa eine halbe Stunde lang - etwa 20 km - in der Dunkelheit fuhr und dabei auf der viel befahrenen Strecke öfter vor entgegenkommenden Fahrzeugen abblenden mußts, reichlich welegenhceit hatte, sich darüber sewißheit zu verschaffen, wie weit seine Abplenäscheinwerfer in der Unglücksnacht die Fahrbahn ausleuchteten, Der Einwand, wit dem sich die Revision gegen diese Beweisannahme wendet, geht fehl. Es iet nicht richtig, daß "äie Lichibereiche der sich begesnenden Fahrzeuge keine Unterscheiäung zulassen, ob die Reichweite des Abplenälichts Ges einen Fahrzeugs weiter geht als die des anderen!" und daß "die auf die Straße strahlenden Lichtkegel beider sich begegnenden Fahrzeuge sich zu einer einzigen aufgeleuchteten Fläche vereinigen", Die Kevision übersieht dabei nämlich, daß diese "Vereinigung der Lichtkegel" erst kurz vor dem Aneinandervorbeifahren eintritt, während die Führer der aufeinander zukommenden Fahrzeuge schon abblenäen müssen, wenn die fahrzeuge noch weit vonsinander entfernt sind. So ist es nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteien Einlassung des Angeklagten selbst auch an der Unfallstelle geschehen; er hat in Höhe der Tankstelle zbgeblendet, während die entgegenkonmenden Fahrzeuge "noch lange nicht die - 300 m entfernte - Wirtschaft Ba@P vassiert hatten",

In diesen Zusammenhang weist das Landgericht noch zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte bei der gebotenen

Umsicht und Aufmerksamkeit den von ihn behaupteten Beleuchtungsmangel besonders deshalk hätte bemerken können unä benerken müssen, weil die Reichweite seiner Abblendscheinwerfer derart außergewöhnlich abgesunken war, daß sie nur noch etwa die Hälfte des Normalen erreichte,

Auf die im sinzelfall tatsächlich bestehende, auch von den sonstigen Beleuchtungsverhältnissen wechselnd beeinflußte Reichweite seiner Scheinwerfer muß der Kraftfahrer scine Fahrweise, besonders seine Fahrgeschwindigkeit, immer einstellen. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum unstreitig, daß er seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 1 StVO so zu bemessen hat, daß er notfalls vor plötzlich innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernissen anhalten kann. Der Anhalteweg -— d:h. der Weg» den das Xraftfahrzeug in der Reaktionszeit, der Sremsonansprechzeit unä der eigentlichen BSremszeit bis zum Still. stand zurücklegt — darf nicht länger sein als die von dem Fahrzeugführer jeweils zu übersehende Strecke seiner Fahrbahn, Gegen diese Pflicht hat der Angeklagte, der nacn den Feststellungen die Straße gut kannte und mit der Anwesenheit von Fußgängern rechnete, verstoßen. Daß er damit rechnen mußte und nach seinen persönlichen Fähigkeiten rechnen konnte, sein zu schnelles Fahren könne den Tod und dis Körperverletzung der gefährdeten Fußgänger zur Folge haben, het das Innädgericht ohne Jechtsirrtum angenommen.

Der Schuldspruch ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-18/4-str-519-60#rd_17

3. Da das Urteil auch im übrigen, besondrrs in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision verworfen werdens

Krumme Mertin Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler