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BGH Entscheidung vom 17.08.1960 – 2 StR 360/60

2. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

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den Konditor (Bergmann) Leo M EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9: AED WE in EB - Yerne, z.Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich / Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. April 1960 werden im Urteilsspruch folgende Teile gestrichen:

"Auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wird erkannt.

Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen."

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 8. April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Am 11. August 1959 hatte die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 38 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Zoll- und Steuerhinterziehung, und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und Gelästrafen sowie Wertersatzstrafen verurteilt, euch die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet und die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen, Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil am 25. November 1959 teilweise aufgehoben, und zwar in drei Fällen des versuchten schweren Rückfalldiebstahls sowie hinsichtlich der Verurteilung zu Wertersatz und im Gesamtstrafausspruch; im Umfange der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, an das Landgericht zurückverwiesen worden, während die weitergehende Revision erfolglos geblieben

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Nunmehr ist auf Grund der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. April 1.960 folgendes Urteil ergangen:

"Der Angeklagte wird unter Freispruch im übrigen

als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in 38 Fällen, davon In 32 Fällen

in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung im Rückfall,

und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in

6 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren und 2 Geldstrafen von je 20 DM und zu 10 Geldstrafen von je 10 DM, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM ein Tag Zuchthaus tritt, verurteilt.

Außerdem wird der Angeklagte zu 12 Wertersatzstrafen verurteilt, nämlich 30 DM, 20 DM, 15 DM, 14 DM, 12,50 DN

3x 10 DM, 8 DM, 4 D4 und 2 x 2 DM. Sowgit der Betrag der einzelnen Wertersatzstrafen 5 DM übersteigt, tritt an ihre Stelle im Nichtbeitreibungsfalle eine Ersatzzuchthausstrafe von einem Tag für je 10 DM:

Dem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Zuchthausstrafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschlioßlich der Kosten des Revisionsrechtszugs."

Noch am Tage der Verkündung hat die Strafkammer eine Ergänzung dieses Urteils beschlossen, und zwar dahin:

"Der entscheidende Teil. des in der heutigen Hauptverhandlung verkündeten Urteils wird wie folgt ergänzt:

Zwischen dem Absatz über die Anrechnung der Untersuchungshaft und der Kostenentscheidung werden folgende Absätze eingefügt:

' Auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wird erkannt.

Die bürgerlichen Ehrenrechte werden demtAngeklagten auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen. '

Die Kostenentscheidung wird dahin ergänzt, daß es

nach den Worten '... einschließlich deg Revisionsrechtszugs' weiter heißt, 'im Umfange seiner Verurteilung. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten.'!

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, daß bei der Niederschrift des zu verkündenden \rteilstenors versehentlich unterblieben sei, die jetzt als Ergänzung eingefügten Teile über die Polizeiaufsicht und

den Ehrverlust mit aufzunehmen sowie die Kosten des Verfahrens in den Fällen des Freispruchs der Staatskasse aufzuerlegen; auf Polizeiaufsicht und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sei bereits durch das frühere Urteil der Strafkammer rechtskräftig erkannt; denn insoweit habe das Revisionsgericht weder aufgehoben noch abgeändert; es handle sich demnach bei dem Weglassen dieser beiden Entscheidungen in dem neuen Urteil um ein reines Fassungsversehen, so daß die berichtigende £rgänzung des verktindeten Urteils zulässig sei; man könne geteilter Meinung sein, ob sie auch notwendig sei, was die Strafkammer aber bejahes; weil sie den Urteilstenor im ganzen neu gefaßt habe.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, sein Antrag auf Vernehmung der Theleute KMMB als Zeugen sei zu Unrecht unberücksichtigt

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Der Senat hat bereits in seinem Urteil 2 StR 221/60 vom 22. Juni 1960 in der Sache 1 KLs 20/57 der Staatsanwaltschaft in Kassel, das zur Veröffentlichung bestimmt ist, darauf hingewiesen, daß nach § 76 StGB Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe - nicht neben den Einzelstrafen - zu verhängen und anzuordnen sind, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Falls daher ein Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, entfallen mit ihm auch die neben der Gesamtstrafe angeoräneten Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Sicherungsmaßregeln; auf Grund der neuen Hauptverhandlung hat das Gericht neu zu prüfen, ob es solche Nebenfolgen oder Nebenstrafen aussprechen will oder muß.

So war es auch hier. Weil die Nebenstrafen und Nebenfolgen mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs kraft Gesetzes weggefallen sind, hatte der Senat seiner allgemeinen Ubung entsprechend hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Die Strafkammer mußte also über die Frage der Anordnung der Polizeiaufsicht und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neu befinden. Das ist nach dem verkündeten Urteil nicht geschehen, Durch eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung des Urteils läßt sich dies nicht nachholen, denn darin läge eine sachliche Änderung des ordnungsgemäß verkündeten Urteils. Zum Nachteil des Angeklagten ist eine 1) derartige Änderung des Urteils schon wegen des gesetzlichen Verbots der Schlechterstellung unzulässig. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist deshalb die von der Strafkammer beschlossene"Ergänzuhg"des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben. Der Senat kann den Urteilsspruch selbst richtigstellen.

Im übrigen ist dire Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Ausweisiich der Sitzungsniederschrift vom 7.4.1960 hat er in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehnung der Zeugen Kroner gestellt.

Baldus Busch Dotterweich y Dr. Schalscha Menges