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BGH Urteil vom 22.06.1960 – 2 StR 221/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachschlagewer”; [8

StPrü 3 358 Abs. 2

ist ein Urteil in Gesamtstrafaussuruch aufgehoben worden und hat das Gericht in den neuen Urteil infolge Irrtums iber den Umfang der Aufhebung eine »ntscneidung über die früher ausgesprochene lebenstrafe oder Sicherungsmaßregel unterlassen, so kanı diese nicht mehr nachgenolt werden.

wenn nur üer Angeklagte üevision eingelegt hat,

Kassel

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BGH, Urt. v. 22. Juni 1960 - 2 StR 221/609 -

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n der üirafsache

gegen

den SchädlinssbekännTer udol! J EB :u: <a: zseboren om MO. ED 1217 ir Co, “reis: VD LE, a

wegen Rückfallbetrugs usa. senat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung

nat der 2. Stral vom 22. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Jr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Proi.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, überstaatsanvalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeaiuter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

„uf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

10. üärz 1960 im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Ahberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und das Berufsverbot

entfallen, . Die weitergehende zievision wird verworfen, Der ängeklagte hat die Kosten des kechts-

nitteis zu tragen.

Von kechts wegen

Dus Lanagericht hatte nit Urteil vom 4. „ärs 1955 den ınseklägten wesen nückfallbetruges und anderer Straftaten Ku eifler besamtstrafe von zwei Jahren sechs “Wonaten Zuchthaus und zu drei Gelustrafen von je ZU Dü, ersatzweise für je 10 24 ein Tag Zuchthaus, verurteilt; außerdem hatte es ihn jeweils auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen .hrenrechte aberkennt und die Ausübune des ?erufs eines nandelsvertreters untersagt. lach Aufnebung des Urteils und Zurückverweisung der lsche zur neuen Verhandlung und „ntscheidung an das Landgericht wurde der Angeklagte durch ürteil von 17. Aärz 1959 unter Freisprechung in einen Falle “jeder we,en xülückfaullbetruges und anderer Straftaten verurteilt, und zwar zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei !ionaten Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft und zu drei Geldstrafen von je 20 Di, ersatzweise für je li Di ein Tag Zuchthaus; erneut wurden jeweils wieder auf die Dauer von drei Jahren die bürgerlichen zhrenrechte aberkannt und das Berufsverbot ausgesprochen. Dieses zweite Urteil wurde von erkennenden Senat nit den Feststellungen im Gesamtstrafausspruch sowie hinsichtlich der beiden Geldstrafen in den Fällen Tin und Le auisehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und intscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (siehe BGHSt 14, 5).

Das Lendgericht hat den Angeklagten jetzt unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft neuerdings zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren drei “„onaten Zuchthaus und außerden zu einer Gelüstrafe von 20 DU und zu zwei Gelästr&sfen von je 1 Li, ersatzweise für je li ün ein Tag Zuch‘haus, verurteilt. Der Urteilsspruch enthält weiter „ie in den vorausgegengeneu Urteilen vom 4. “ärz 1958 unä

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je auf die Dauer vor ürci Jaßkren die „.verzennung der Perser onen shrenrechte und das Verbot,

den „erui eines lianielsvertreters auszuüben, Der Anscklugte erhebt mit der kevision die Sachveschwerde,

Das Urteil, das im übrigen keinen kechtsfehler enthält, muß nur hinsichtlich des Ausspruches über Jdie „berkennung der bürgerlichen „hrenreci;te und über das Verbot der 3erufsuazübung berichtist werden. lierzu heißt es in den ürteils-Kründens "Lie „icherungsmädgregel des serufsverbots unü die

„nryerlusts sind rechtskräfti. angeordnet y

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ielenstrafe d worden", bes Lanügericht ist also der Auffassung gewesen,

c die kobenstrsfe und die öÖlicnerungsmadregel seien von der +

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S AVUfliebung des Gesäamtstrafausspruches im Urteil vom 17.“ärz 1 nicht erfa3dt, vielmehr mit dem Schulasoruch dieses Urteils beetitist “oräen und daher schon damals in Kechtskraft erwachsen. Die „jederholung der seiner Meinung nach rechtsxriitigen zontscheidung in der vurteilsformel hat somit nur deklaratsrische Bedeutung; eine eigene Entscheidung des Landzerzehte liegt nicht vor. Seine ansicht ist indessen rechtsirri Nach § 76 StGB sind Nebenstrafen, ebenfoligen und Kaßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe, )) richt neben den ihr zugrunde liegenden „inzelstrafen zu verpängen und unzuordnen, wenn das auch nur wegen einer der uesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. ZG5t 75, 212). sird der Gesamtstrafausspruch aufgeso entiullen damit auch die neben der Gesamtstrafe uhgeoruneten hebenstra fen, jebenfolgen eder Sicherungsmaßmeer Das Gericht hat deshalb, falls es wieder eine Getrafe uusspricht, neu zu prüfen, ob es solche Maßnahmen neben der besamtstrafe verhängen will, und sie segebenenfalls

Tsstzusetzen.

tie Aufikebung der Gesamtstrafe des Urteils v 1.7. „arz 1959 vewirkte duher zugleich den Viegfall der „berkennung der bürgerlichen ihrenrechte und des Beruf®verbots. Weil dies eine gesetzliche Folge war, bedurfte es keines besonderen Ausspruchs hierüber, Weshalb auch der Senat entsprechend der ständigen Übung ües Bundesgerichtshois davon abgesehen hat, Das Landgericht hätte somit vei der Bildung der üesamtstrafe naeueräings such Über die Nebenstrafe und die Sicherunasnaßregel entscheiden müssen. Es hat dies bewußt unter=- lassen, Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, vurch nachträgliche vrgsänzung oder 3erichtigung des ürteils läßt sich di«user kangel nicht beseitigen, weil sie eine sachliche Änderung des Urteils w£re (vel. Hübt dl, 388; 5GHSt 5, 5; BGH \d% 1953, 155). Wie allgemein vine Tenlerhafte intscheidung nur mit dem zuläissigen Rechtsmittel gerügt werden kann, gibt es auch für die liachholung einer unterlassenen üntscheidung nur den Kechtsmittelweg. Dies wiederum hat zur Folge, da; die Nachholung nur zulässig ist, wenn das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegensteht. Da hier nur der angeklagte, nicht auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, darf seine durch den kechtsfeiller erlangte Rechtsstellung nicht nehr zu seinen Ungunsten geändert werden. Der Ausspruch über die Aberzennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Über das

Berulsverbot muß somit wesfallen, Das Revisiansgericht

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cht kann den Urteilsspruch insoweit selbst ricntig stellen,

Rı:ldAus Busch Dr, Dotterweicn

„charpenseel Dr. Ü;chalscha