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BGH Entscheidung vom 10.08.1960 – 2 StR 345/60

2. Strafsenat

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sus 2128 056 Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Willi PO „aus DB; ‘ort geboren am WE: END EB: zur Zeit in Untersuchungshoft,

wegen schweren Diebstahls i.R. U.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1960, an der teilgenommen habeus

Senatspräsident br. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal: EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltor > als Urkundsbeamter der Geschärtsstello,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Darmstadt vom 24. Februar 1960

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Diebstahls im Rückfall, des Betrugs im Rückfall in drei Fällen und des versuchten Betrugs im Rückfall schuldig ist,

b) im Strafausspruch im Falle WB (jetzt vorsuchter Betrug) sowie im Gesamtstrafaus-Spruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koston

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.

Die weitorgehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweron Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 1/2 Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von 50, 30, 10 und 10 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Zuchthaus verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechts-

mittel hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Beanstandung, die Sitzungsniederschrift lasse nicht erkennen, "ob nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen der Angeklagte befragt worden ist, ob er etwas zu erklären habe", ist ihrem Wortlaut nach eine Protokollrüge und daher unzulässig (BGHSt 7, 162). Im übrigen enthält die Sitzungsniederschrift die vermißte Feststellung.

2. Die Behauptung, dem Verteidiger sci keine genügende Zeit zur Einsicht der Akten gewährt worden, entbehrt der Grundlage; denn die Akten sind diesem am 9. Februar 1960 zur Einsicht zugeleitet und von ihm am 15. Februar 1960 zurückgegeben worden, Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht, daß dieser Zeitraum zur Vorbereitung nicht genügt habe.

3. Der Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen bezüglich der ausgesprochenen

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Gesamtstrafe wird bei der Sachbeschwerde behandelt. Eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt darin nicht.

II. Sachbeschwerde.

1, Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte durch unwahre Angaben den Radiohändler VB zum Abschluß eines Teilzahlungskaufvertrages über einon Musikschrank und veranlaßte ihn, vier Schallplatten zum Preise von 28,50 DM in einem anderen Radiogeschäft ‘ für ihn zu kaufen. Er versprach, die Platten bei der ’ Lioferung des Musikschrankes sofort zu bezahlen.

Die Strafkammer findet darin einen vollendeten Betrug. Dem ist nicht beizutreten. Die gekauften Gegenstände sind dem Angeklagten nicht ausgehändigt worden Damit entfällt ein vollendeter Betrug; es liegt nur ein Betrugsversuch vor. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern.

2. Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall

in den Fällen SD, Dei und BED ist recht- Ar

Jich nicht zu beanstanden.

5. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines schweren Diebstahls schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Auch wenn der Angeklagtio das Zimmer des Rück aufgebrochen hatte, um Schnaps zum alsbaldigen Verbrauch wegzunehmen, hat er einen schweren Diebstahl« begangen, da er dann aus dem aufgebrochenen Zimmer eino Reihe anderer wertvoller Gegenstände sich zueignete (BGHSt 9, 253). Die Rückfallvoraussetzungen

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hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.

4. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle wg hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch in diesem Falle und demit auch im Gesamtstrafausspruch zur Folge. Die in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen sind nach der Sachlage durch den Strafausspruch im Falle WEB nicht beeinflußt worden. Die Strafzumessungserwägungen lassen hier keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Für die Strafbemessung im Falle WEB : ira auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BCuHSt 13, 146 hingewiesen, Erkennt die Strafkammer nun auf eine Strafe unter einem Jahr Zuchthaus, so ist sie zunächst (§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB) in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln. Diese Gefängnisstrafe ist die Strafe, auf die das Gericht erkennt; sie ist auch die Grundlage für die Gesamtstrafe. Allerdings muß sie dabei, da wegen der erkannten Einzelzuchthausstrafen die Gesamtstrafe nur au? Zuchthaus 3autön kann, bei deren Bildung wieder in Zuchthaus umgewandelt werden.

Dz der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, bedarf es einer Stellungnahme zu dem Widerspruch zwischen

der Urteilsformel und den Urteilsgründen über die Höhe der Gesamtstrafe nicht. Auf § 19 Abs. 2 StGB wird hingewiesen

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Dr. Schalscha Menges