Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 27.07.1960 – 2 StR 318/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚ft 2_5t_R_38/6 2128 06°
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter rich MB „aus De: geboren am ED. ED ED in DB; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1960,an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender
Bundesrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Kichter,
Oberstaatsanwalt: (REEEE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > ale Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit cs den Mitangeklagten I betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
Dia Strafkammer hat den Angeklagten wegen väuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu siner Gefängnisstrafe von drei Jahven verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
Nach deu Feststellungen schlug der Täter den Zeugen Tr una forderte von ihm Geld mit den Worten: “Gib Dein Geld heraus". Als Pruszezynski hierauf ihm aus seiner äußeren Jackentasche zwei 50 DM-Scheine, zwei 5 DM-Stücke und einige Groschen gab, veranlaßte er ihn unter Schlägen mit dem Ruf: "Du hast noch mehr Geld", ihm auch einen 150 DM-Schein zu geben, den er in seiner Brieftasche verwahrte.
Die Strafkammer folgert hieraus, Täter könne nur eine Person gewesen sein, die sich in der Wirtschaft aufgehalten und beobachtet hat, daß TreiiD einen Geldschein aus seiner Brieftasche vorgezeigt und .aus seiner Jdackentasche bezahlt hatte. Hierbei übersieht die Strafkammer, daß der Täter, wie die Kovinion zu Recht vorträgt, auch wenn er keine Kenntnis von der Menge und dem Aufbewahrungsort des Geldes hatte, Tr nit diesen Worten aufgefordert haben kann in der Erwartung, dieser habe möglicherweise noch mehr Geld und werde es aus Angst hergeben.
Der Angeklagte hatte nach dem Urteil dem früheren Nitangeklagten IE zwei 5 DM-Stücke und einige Groschen gezeigt mit dem Bemerken, mehr
- 3 -
habe "der" - Tr - richt bei sich gehabt. r s auch bei seiner richterlichen Verneh-
[977
r nat
L-5 rg
E
mung am Noveuber 1959 eingeräumt, jedoch behauptet, er habe dawit nur gegenüber IÜEEB arzeben wollen. Die Strafkammer hält diese Behauptung für wider-
legt, da dem Zweck einer Angabe auch die Erklärung gerügt hätte, sr habe Tr zeschiasen und
zusammengehauen. Sie geht demnach bei der Prüfung
der Wahrheit des Vorbringens des Angeklagten davon aus, welche Art des Angebens nach ihrer Ansicht zweckmäßig und natürlich gewesen wäre. Damit kann
$_
sie absr nicht ausräumen, da der Angeklagte glaubte, sein Vorgehen mache mehr Kindruck bei Im:
Die Siralkammer führt weiter aus, für den Angeklagten habe kein anlaß mehr bestanden, bei sei-
üer richterlichen Vernehmung sich selhst zu belasten und die Äußerung gegenüber IB zuzugeben, de :un das Motiv Tür eine Angabe gegenüner Te» weggefallen gowesen sei; wenn er sick "selbst belasteie, so nur A=sshalb, weil diese Aussage der Wahrheit entsprach." ws ist unklar, was die Strafkammer Jaemit sagen will. Der Angeklagie hat auch in der Hau;.tverhandlung an jener im «rmittlungsverfahren gemachten Aussage, er habe die fragiiche Bemerkung gezenüber I unter Vorzeigen der Geldstücke gatan, Testgehalten. Sie ist von IB bestätigt worden. &r behauptet demnach auch jetzt noch deren kichtigkeit, Wenn er sie also bei seiner richterlichen Vernehmung am 4. November 1959 zugegeben hat, so hat er nur die Wahrheit gesagt. Inwiefern er veranlaßt gewesen wäre, dieses sein Verhalten, sei es im zrmitilungsverfahren, sei es in der Hauptverhandlung, zu verschweigen.odsr gegenüber der Aus-
sage IMDB in Abkrede zu stellen, obvohl er dafür eine ihn entlastende Deutung gab, ist nicht ersichtlich. Die Ansicht der Strafkammer führte dahin, daß der Angeklagte gleichgültig, ob er die Darstellung aufrechterhielt oder nicht, die Tai begangen haber. müsse; denn diese Folgerung wäre auch möglich, wenn er nun die Erklärung gegenüber ICE vcstriiten hätte, sie aber nachgewiesen worden wärc. licht zu beanstanden wäre allerdings gewesen, wenn die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hätte, der angeklagte habe zwar dig Bemerkung gemacht, jedoch nicht, um sich gegenüber Lb zu brüsten. Dies ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen. -
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die angezeigten Folgerungen, ohne jedoch zu erörtern, dab die Tatsachen, auf denen sie beruhen, auch andere Schlüsse zulassen. Es ist daher nicht auszuschlie-Sen, daß sie diese Möglichkeit übersehen hat. Auf dieser fehlerhaften Bsweiswürdigung kann das Urteil beruhen, zumal die Strafkammer selbst mehrere den Angeklagten entlastende Umstände für gegeben hält. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkanmer auch zu prüfen haben, ob die immerhin nicht unbeachtliche Menge Alkohol, die der Angeklagte zu sich genommen hatte,eine erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit bewirkte. Sie führt zwar aus, daß der Angeklagte äurch den zuvor genossenen Alkohol entihenmt gewesen sein möge; es ist aber nicht ersichtlich, daß sie auch geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Als. 2 StGB vorliegen.
-5.-
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den Hitangeklagten IB zu erstrecken, da nicht euszuschließen ist, daß die fehlerhafte Beweiswüligung auch die Feststellungen, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, beeinflußt hat, dies gilt insbesondere, soweit die Strafkammer offenbar davon ausgeht, IGiEE> habs sich auch vorgestellt, daß der Angeklagte VD Gem Tr das Geld möglicherweise mit Gewalt woggenommeun hat, Im übrigen sei hier auf die Entscheiäungen (ss Keichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in kGSt 50, 218 und BGHSt 4, 221 hingewiesen.
Busch Dotterweich Dr.Schalscha
tionges Bundesrichter Kirchhof ist in Urlaub und ortsabwesendä und dadurch an der Unterzeiehnung verhindert.
Busch