Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 13.07.1960 – 2 StR 281/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_281/60
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Fritz La aD aus BR, zeboren an . Em ED ir CET Krs. SED,
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklägten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und wegen Er-
pressung zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr Gefängnis verurteilt
worden.
Scine Revision rügt "die Verletzung des materiellen und foruellen Rechts". Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig, die Sachrüge unbegründet.
1 a) Die Ansicht der Revision, es sei hinsichtlich der vom Angeklagten beabsichtigten Notzucht nur zu Vorbereitungshandlungen gekommen, geht fehl. Ner vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines - allerdings unbeendet geblicbenen - Versuchs; Danach wollte der Angeklagte die Zeugin U zum Geschlechtsverkehr zwingen. Sein Plan war, durch Bedrohung mit den zwei- Hunden, die er mitführte, zunächst ihren Begleiter, den Zeugen SchB, so einzuschüchtern, daß jener sich "einem Geschlechtsverkehr nicht widersetzen werde", und dann - wicderum dureh Bedrohung mit den Hunden - die Zeugin I gefügig zu machen. Um beide dem unmittelbaren Zugriff der Hunde auszusetzen, nötigte er sie, das Auto, in dem sie sich befanden, zu verlassen, Als die Zeugin I@® sich entfernen wollte, vertrat er ihr den Weg, ließ sie nach einem kurzen \lortwechsel aber stehen und wandte sich dem Zeugen Sch zu, um ihn "auszuschalten". Erst als er einsah, daß Qurch die hloße Drohung mit den Hunden ein "Einverständnis" des Zeugen nicht zu erreichen war, gab er seinen Plan auf.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Art und Weise
der "Drohung mit den Hunden!" nicht ausreichend festgestellt worden sei. Abgesehen davon, daß die Strafkammer ausdrücklich bemerkt,
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der Angeklagie habe gedroht, seine "auf den Mann dressierten Hunde, in den Wagen zu schicken", ist dem Urteil auch sonst unmißverstäng! lich zu entnehmen, daß der Angeklagte den Zeugen zu verstehen gegeben hat, er werde scine Hunde auf sie hetzen. Dadurch hat er be-
reits mit der Ausführung des Notzuchtsverbrechens begonnen.
b) Von diesem unbeendet gebliebenen Versuch ist der An-
gcklagte auch nicht "freiwillig" zurückgetreten. %
Die Revision verkennt, daß es nicht darauf ankommt, ob sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine Durchführung der Tat schlechthin unmöglich macht und ihm überhaupt keinen Raum zu eigener Entschließung läßt. § 46 Nr. 1 StGB stellt vielnmchr cuf den ursprünglichen Plan des Täters ab und ist dahin auszulegen, daß kein strafbofreiender Rücktritt vorlicgt; wenn der Entschluß des Täters, die Ausführung dieser beabsichtigten Handlung aufzugeben, durch Umstände hervorgerufen worden ist, die von seinen Willen unabhängig waren (vgl. BGHSt 4, 56, 59; 9, 48, 50; 13, 156). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch in einen Fulle verneint, in dem der Täter seinen Entschluß lediglich aufgegeben hatte, weil ihm klar geworden war, "mit seinen Vorhaben so, wic er 08 geplant hatte, insbesondere mit demjenigen Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht | zum Erfolge zu kommen" (BGH Urt. v. 15. März 1955 - 1 StR 638/54 -
Dementsprechend ist es hier nicht entscheidend, mit welchen Mitteln der Zeuge Sch versucht hat, den Angeklagten von seinem Vorhaben abzubringen, und daß der Angeklagte an sich die Hunde auf diesen oder auf beide Zeugen hätte hetzen können, es aber nicht getan hat; denn sein Plan ging nicht auf Gewaltanwcndung, vielmehr wollte er sich auf die Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben der Zeugen beschränken. Das Vorhaben, äücn Beischlaf auf diesem Wege zu erreichen, hat er erst aufgegeben,
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als er erkannte, daß es undurchführbar war, weil der Zeuge Sch den Beischlaf des Angeklagten mit der Zeugin IB trotz der Bedrohung nicht zulassen wollte. Nithin ist er durch einnvon seinem willen unabhängigen Umstand zum Rückdritt veranlaßt worden, also unfreiwillig vom Versuch zurückgetreten.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen Plan aufgegeben, weil ihm der Zeuge Sch einen "Ersatz", nämlich Geld, engeboten habe, steht im Gegensatz zu dem festgestellten Sachverhalt und kann daher nicht berücksichtigt werden.
2. Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung einwendet, ist offensichtlich unbegründet. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht mehrfach hervorgehoben, daß der Angeklagte bei seiner Geldforderung gedroht hat, andernfalls doch den Beischlaf mit der Zeugin IB auszuüben. Dem steht nicht entgegen, daß er diesen Plan innerlich bereits sufgegeben hatte; denn das konnte der Zeuge Sch nicht wissen.
3. Auch sonst 1äß8t das Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. "
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof