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BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 226/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 226/60 2158 021

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Taxenunternehmer Hans Kg aus Ta. dort geboren am EEE 19:0,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ein als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Januar 1960 aufgehoben,

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe3t

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.

Die Erpressung setzt ebenso wie die Nötigung voraus, daß die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (vgl. 88 253 Abs.2, 240 Abs.2 StGB). Dies muß bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles verneint werden.

Der Angeklagte erstrebte nach den Feststellungen des Urteils, sich durch die gewaltsame Wegnahme des Pelzmantels der Frau Te für seine Forderungen gegen diese einen Sicherungsgegenstand zu verschaffen, den er ihr gegen Bezahlung der Schulden zurückgeben wollte. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte den Pelzmantel - notfalls - veräußern wollte. Der Senat hält es auch für ausgeschlossen, daß dies in einer erneuten Hauptverhandlung festgestellt werden kann. Einer solchen Feststellung würde entgegenstehen, daß der Angeklagte damit rechnen durfte, Frau Tggun werde den Pelzmantel, den er ihr am 5.November 1959 wegnahm und der ihr einziger Mantel war, alsbald einlösen. Es muß hiernach davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Pelzmantel der Frau Te nur wegnahm, um sie auf diese Weise zur Bezahlung ihrer Schulden zu veranlassen.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Forderungen des Angeklagten gegen Frau TB auf Rechtsgeschäften beruhten, bei denen Frau TE den Angeklagten betrogen hatte. Sie waren durch Fahrten entstanden, die Frau Tg au 26.August 1959 und etwa 14 Tage später mit der Taxe des Angeklagten ge-

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macht hatte. Bei Taxenfahrten, wie sie Frau Tg nach den Feststellungen des Urteils gemacht hat, ist

es üblich, daß der Fahrpreis alsbald nach Beendigung der Fahrt bar gezahlt wird. Hiermit rechnet der Taxenfahrer. Dies weiß auch jeder, der eine Taxe benutzt.

Er erklärt durch schlüssiges Verhalten, daß er den Fahrpreis bei Beendigung der Fahrt in voller Höhe bezahlen werde. Hierüber hatte Frau Tg den Angeklagten in beiden Fällen getäuscht. Sie wollte nach den Feststellungen des Urteils bei Beendigung der Fahrten im ersten Fall überhaupt nicht, im zweiten Fall nur teilweise bezahlen. Daß sie dem Angeklagten hierdurch einen Vermögensschaden zugefügt und daß sie dies in der Absicht getan hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt auf der Hand.

Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß Frau Tl dien Angeklagten nach der ersten Taxenfahrt einen gefüllten Koffer und ein Radiogerät zum Pfand gegeben und daß der Angeklagte ihr die Pfandgegenstände etwa 14 Tage später zurückgegeben hatte. Das Urteil sagt nicht ausdrücklich, durch welche Erklärungen Frau TB den Angeklagten zur Rückgabe der Pfandsachen bewogen hatte. Es stellt aber fest, daß dies auf Bitten der Frau TB zeschehen war und daß Frau TB sleichwoni ihre Schulden nicht bezahlte. Dies kann nur so verstanden werden, daß Frau Tee» auch hier über ihren Zahlungswillen getäuscht hatte.

Die Feststellungen ergeben außerdem, daß es sich bei Frau TB um eine Prostituierte handelt, bei der davon ausgegangen werden kann, daß sie aus ihrem unzüchtigen Gewerbe Einnahmen hatte, aus denen sie ihre Schulden bei dem Angeklagten bezahlen konnte, aber nicht bezahlen wollte, und bei der angesichts der besonderen Art ihrer Einnahmen Vollstreckungsmaßnahmen kaum Erfolg versprachen.

Daß der Angeklagte unter diesen Umständen und zu dem oben dargelegten Zweck mit Gewalt Frau Tg

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ihren Pelzmantel wegnahm, ist nicht als verwerflich anzusehen.

Der Angeklagte muß daher freigesprochen werden.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden müssen, liegen nicht vor. Die Hauptverhandlung hat weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, daß ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Es kann nur nicht nachgewiesen werden, daß der Angeklagte den Pelzmantel notfalls auch veräußern wollte. Von der Befugnis des § 467 Abs.2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlaß.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker