Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.07.1960 – 5 StR 196/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_196/60 2167 051
—
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Bernhard T EEE
aus Hgg dort geboren am EB 914,
wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 12.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.Januar 1960 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
wer“
- 2.
Gründe§
I. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos,
l. Der Hilfsamtrag des Verteidigers war kein Beweisamtrag.
Der Vortrag der Revision, der Verteidiger habe die Beweistatsachen mündlich näher bezeichnet, kann nicht berücksichtigt werden. Die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge gehören zu den Förmlichkeiten, die nur durch die Niederschrift bewiesen werden (§§ 273 Abs.1, 274 StPO). Das Protokoll hat zwar dann keine ausschließliche Beweiskraft, wenn es offensichtlich lückenhaft oder widerspruchsvoll ist. Das ist es hier aber nicht. Es verweist auf die Protokollanlage, die aus dem vom Verteidiger selbst niedergeschriebenen Antrage besteht. Dieser drückt nur aus, durch die Vernehmung Horst LPs solle bewiesen werden, daß die im Eröffnungsbeschluß enthaltene Beschuldigung nicht zutreffe. Das ist zu allgemein gehalten und daher keine hinreichende Beweisbehauptung.
Die Strafkammer brauchte dem Antrage auch nicht zu entnehmen, Horst Ip solle bestimmte einzelne Behauptungen des Angeklagten, zum Beispiel den Hauptpunkt seiner Einlassung bestätigen, die Jungen hätten einen Homosexuellen berauben wollen und dazu Peter OD vorzeschickt. Hätte der Verteidiger den Zeugen dafür benennen wollen, so wäre es seine Sache gewesen, diese einfache Beweisbehauptung in den Antrag aufzunehmen. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß er das wußte und Gründe hatte, eine ganz allgemeine Fassung zu wählen, Sie brauchte ihm daher im vorliegenden Falle auch nicht eine Änderung seines Antrages nahezulegen,
Der Hilfsamtrag war also nur eine sogenannte Beweisanregung. Auf sie einzugehen, durfte das Landgericht auch aus Gründen ablehnen, die § 244 Abs.3 StPO bei Beweisamträgen
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nicht zuläßt. Diese Bestimmung ist daher nicht verletzt,
Daß die Strafkammer in diesem Punkte ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO vernachlässigt habe, rügt die Revision nicht. Es würde auch nicht zutreffen.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mußte es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen noch Otto PAD 215 Zeugen zu vernehmen und den Tatort zu besichtigen.
Otto PM ist als Seemann schwer erreichbar, Nach dem Inhalte der Niederschrift über seine Aussage vor der Polizei (B1.5 d.A.) waren von ihm keine Angaben zugunsten des Angeklagten zu erwarten. Das war offenbar auch die Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers. Sie stellten keine Anträge, als sie erkannten, .daß der in der Anklageschrift genannte Zeuge PM nicht erschienen war.
Laut Niederschrift hat die Strafkammer eine polizeiliche und eine vom Verteidiger überreichte Tatortskizze in Augenschein genommen. Sie war nicht genötigt, sich außerden an den Tatort zu begeben, zumal das niemand beantragt hat.
II.
Der allgemeinen Sachrüge hält das Urteil stand. Es läßt keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Koffka Siemer " Schmitt Dr.Börker