Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 06.07.1960 – 2 StR 270/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

In

2_StR_270/60 -Ii_8 052 Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Johann G EB au: OB /Rn1d.- HEEEB, geboren an WM. En ED in sap;

wegen Meineids

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Dezember 1959 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. "

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Die Revision des Angeklagten richtet sich dagegen, daß die Strafkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt hat. Sie hat Erfolg.

Zur Kostenentscheidung sagt das Landgericht nur, sie beruhe auf § 467 StPO. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Bestimmung des § 467 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Nach dem Sachverhalt scheidet zwar die Verpflichtung gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2, der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, aus. Denn es ist weder die UnschulWdes Angeklagten erwiesen noch ein begründeter Verdacht ausgeräumt. Das Landgericht hat den Angeklagten nur mangels Beweises freigesprochen und hält noch einen begründeten Verdacht des Meineides für gegeben. Jedoch können auch in einen solchen Falle nach § 467 Abs. 2 Satz 1 St PO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Die Entscheidung darüber unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters. Da sich aus dem Urteil nicht ergibt, daß die Strafkammer diese rechtliche Möglichkeit geprüft hat, war die Sache zur Nachholung der

Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Baldus Busch Scharpensecl

Dr. Schalscha Kirchhof