Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 06.07.1960 – 2 StR 175/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2128 054 ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Walter W EB zu: CE (TED) ,

dort geboren am BE. > EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes pp.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in ier Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Januar 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe;z3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen gemeinscharilichen versuchten schweren Raubes und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Falle zugleich wegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Betruges zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt.

Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts, bezüglich zweier Straftaten auch die Verletzung des Verfahrensrechts.

1.) Im Falle 6 bestehen gegen die Annahme, daß der Angeklagte bei dem Diebstahl des Personenkraftwagens als Mittäter mitgewirkt hat, entgegen der Ansicht der Revision, keine rechtlichen Bedenken. Zur Mittäterschaft gehören gemeinsamer Tatentschluß und gemeinsame Tatausführung. Beides hat das Landgericht festgestellt. Nach den Ausführungen des Urteils haben der Angeklagte und seine beiden Begleiter, AED und der Unbekannte mit Vornamen Rolf, sich in TÜgB entschlossen, einen Personenkraftwagen zu stehlen, weil dem Angeklagten und A bei einer vorläufigen Festnahme der bis dahin von ihnen benutzte Leihwagen abgenommen worden war und sie nach "B-EB an dcr RED zurückfahren wollten. Der Entschluß wurde in der Weise in die Tat umgesetzt, daß der Angeklagte mit seıner und der Mittäter Habe auf Geheiß AB in einem Parkgelände wartete, AD und Rolr dagegen vom Parkplatz eines in der Nähe befindlichen Krankenhauses einen dort abgestellten Personenkraftwagen wegnahmen, mit dem Wagen zum Warteplatz des Angeklagten fuhren und ihn samt ihrer Habe aufnahmen. Alle drei fuhren dann gemeinsam ins Rheinland. Der Angeklagte hat bei der Wegnahme des Wagens selbst

nicht mitgewirkt. Der Sachverhalt ergibt jedoch, daß

er seinen beiden Begleitern die Ausführung des Diebstahls gerade dadurch ermöglichte, daß er die Habe aller bewachte. Im Urteil ist nicht nur dargelegt, daß sein Interesse an der Beschaffung eines Personenkraftwagens ebenso groß

war wie das seiner beiden Genossen - das allein würde nicht genügen -, sondern auch, daß er seine Genossen im Tillen zur Tat bewußt gestärkt hat. Den Umständen nach ist das durch seine Bereitschaft, mit ihnen dn Diebstahl zu begehen, und durch die Übernahme der ihm zugedachten Rolle, von der die Möglichkeit des Diebstahles abhing, geschehen. Mittäter ist auch derjenige, der zwar die Tatbestandshandlung nicht selbst ausführt, aber — auf Grund des gemeinschaftlichen Tatentschlusses -— durch seinen Tatbeitrag Gie Tatbeiträge der übrigen Tatgenossen ergänzt. Deshalb kann, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, Mittäter eines Diebstahls derjenige sein, der "Schmiere steht", wenn ihm im Gesamtplan diese zur Ausführung des Diebstahls notwendge Tätigkeit übertragen wird. Ebenso liegt der Fall hier. Der Angeklagte wurde mit der Behütung der Habe der drei Tatgenossen betraut, damit die übrigen zwei den ausersehenen vagen wegnehmen konnten.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er sei an dem Diebstahl nicht beteiligt gevresen. Das Landgericht hat ihm jedoch insofern keinen Glauben geschenkt, und zwar auch deshalb, weil er kurz nach dieser Tat bei seiner polizeilichen Vernehmung unumwunden zugegeben habe, daß der Diebstahl einem gemeinsamen Tatentschluß entsprochen habe und gemeinschaftlich ausgeführt worden sei. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe üle Aussage vor der Polisci verwertet, ohne den Verhörsbeamten als Zeugen darüber

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zu vernehmen; das sei unzulässig. Ersichtlich will die Verteidigung damit sagen, das Landgericht habe das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung für die Feststellungen verwertet. Indessen bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt darüber, daß so verfahren worden ist. Aus dem Satz, der Angeklagte habe auch in der Hauptverhandlung zugeben müssen, daß entsprechende Gespräche zwar geführt worden seien, entnimmt der Senat, daß dem Angeklagten seine Aussage vor der Polizei in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden vorgehalten worden ist und daß das Landgericht die von der Revision beanstandeten Feststellungen über die Teilnahme des Angeklagten an dem Diebstahl auf Grund seiner Äußerungen zu dem Vorfall getroffen hat. Einem Angeklagten die Aussagen, die er vor der Polizei gemacht hat, in der Hauptverhandl ung vorzuhalten, wenn er nunmehr andere Angaben macht, ist zulässig. Derartige Vorhalte brauchen nicht im Sitzungsprotokoll beurkundet u werden.

Wach allem geht dieser Revisionsangriff fehl.

2.) Im Falle 8 hat der Angeklagte mit seinen beiden Genossen gelegentlich der Fahrt durch Weg einen Zigarettenautomaten aufgebrochen und daraus Zigaretten und Bargeld gestohlen. DasGeld wurde zur Bezahlung der Tankrechnungen auf der Weiterfahrt verwendet. Einen Teil erhielt der Angeklagte zum Ankauf von Gebäck und zur Bezahlung des Friseurs.

Auch hier macht die Revision geltend, das Landgericht habe unzulässigerweise die Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, ohne den Verhörsbeamten als Zeugen darüber zu vernehmen. Allerdings hat das Landgericht dem Angeklagten seine Einlassung in der Hauptver-

handlung, er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun, er habe geschlafen und sei erst aufgewacht, als AD

und Rolf die Tat bereits begonnen hätten, im Hinblick auf seine anders lautende Darstellung bei der polizeilichen Vernehmung nicht geglaubt. Aber auch hier bietet das Urteil keinerlei Anhalt dafür, daß das Lanäge- »icht die Vernehmungsniederschritften für die Feststellungen unmittelbar verwertet hätte. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten seine Aussage vor der Pelizei vorgehalten und das Landgericht seine «Feststellungen auf Grund der Äußerungen des Angeklagten zu dem Vorfall getroffen hat.

Die Revision greift somit auch in diesem Falle nicht durch.

3.) im Falle 3 beanstandet die Revision die Nichtanwendung des § 46 StGB.

Ihre Ansicht, der Angeklagte sei vom Versuch des Raubes strafbefreiend zurückgetreten, widerspricht in dessen dem festgestellten Sachverhalt, nach dem der Angeklagte von der Ausführung des beabsichtigten Raubes Ab-- stand nahm, weil es dem Tankwart gelungen war, sich in sein ärterhaus zu flüchten und die Tür zuzuschließen, und weil der Angeklagte es nunmehr mit der Angst zu tun bekam, worunter nach den Umständen des Palles die Angst, entdeckt und ergriffen zu werden, zu verstehen ist. Danach liegen die Voraussetzungen des § 46 StGB nicht vor. Der Angeklagte hat zwar die Ausführung des Raubes aufgegeben, aber deshalb, weil er an der Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren.

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4,) Auch im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.

Mit Rücksicht auf die Erziehungsaufgaben des Jugendstrafvollzuges hat der Senat davon abgesehen, die seit dem 29. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Von der Befugnis des § 74 JGG Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß.

' Baldus Busch Scharpenseel

Dr.Schalscha Kirchhof