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BGH Entscheidung vom 01.07.1960 – 5 StR 219/60

5. Strafsenat

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5 StR 219/60 Im Namen des voıxe&s58 033

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Albert W iD zus EEE. dort geboren an ED 1914;

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue

zum Nachteil des Kaufmanns Oi

im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und- Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der "Albert vgp X" im Fall II 5 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall II 8 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Kaufmanns OD in Fall 11 3 der Urteilsgründe hat dagegen keinen Bestand.

Ihr liegt folgender von der Strafkamnmer festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte und OENB hatten am 22. Dezember 1955 eine Kommanditgesellschaft (Albert WaggipKt) zur Herstellung und zum Vertrieb von Kleidungsstücken gegründet. Der Angeklagte war persönlich haftender Gesellschafter, OD Kommanäitist äer Gesellschaft. Der Angeklagte hatte sich verpflichtet, in die Gesellschaft einen Goliath-Kombi-Wagen einzubringen, der ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und für den der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt war. Da der Angeklagte die restlichen Wechsel für den Kaufpreis nicht einlösen konnte, vereinbarte er am 3.März 1956 mit OD, ‘25 äieser die restlichen Wechsel einlöse und seine, des Angeklagten, Bezüge für die Gründungszeit der Kommanditgesellschaft auf ein festes Monatsgehalt von 350 DM brutto beschränkt würden. Zugleich trat er seinen "Anspruch auf Eigentumsübertragung aus dem Kaufvertrage", durch den er den Goliath-Kombi-Wagen gekauft hatte, ar Op zur Sicherung von dessen

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Forderungen ab und verpflichtete sich, keine Verfügung

über das Fahrzeug zugunsten eines Dritten vorzunehmen.

Im Mai 1956 kaufte er einen Mercedes-Pkw. Dabei gab er

den Goliath-Kombi-Wagen mit 3000 DM in Zahlung und vereinbarte mit dem Verkäufer des Mercedes-Pkw, daß die.er die restlichen Wechsel für den Goliath-Kombi-Wagen einlöse. Das geschah auch.

Die Strafkammer hat die zwischen dem Angeklagten und OD getroffene Sicherungsvereinbarung ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß das dingliche Anwartschaftsrecht des Angeklagten auf Erwerb des Eigentums an dem Goliath-Kombi-Wagen auf OD übertragen werden sollte. Sie sieht den Nachteil im Sinne des § 266 StB, den der Angeklagte durch die spätere Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer des Mercedes-Pkw OD zugefügt hat, darin, daß mangels einer entsprechenden Vereinbarung der Mercedes-Pkw nicht an der Stelle des veräußerten Goliath-Kombi-Wagens von dem abgetretenen Anwartschaftsrecht erfaßt

wurde und demgemäß die Ansprüche OB: zegen den Angeklagten nicht mehr gesichert waren.

Diese Auffassung hat in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Die Übertragung des dinglichen Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums von beweglichen Sachen geschieht nach den Vorschriften, die für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gelten (vgl.BGB-RGRK 11.Aufl. § 929 Anm.4). Daß diese Vorschriften (§§ 929 ff BGB) bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Angeklagten auf ] beachtet worden sind, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen. ‘werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß dies nicht geschehen ist und daher OD das Anwartschaftsrecht gar nicht rechtswirksam erworben hatte. War es aber so, dann kann ran keinen Nachteil dadurch erlitten haben, daß er dieses Anwartschaftsrecht

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verlor, ohne dafür ein Anwartschaftsrecht an dem Mercedes-Pkw zu erhalten.

Aber auch dann, wenn das Anwartschaftsrecht an dem Goliath-Kombi-Wagen rechtswirksam erworben hatte, ermöglichen es die bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden, ob ihm durch die spätere Übertragung dieses Anwartschaftsrechts auf den Verkäufer des Mercedes-Pkw ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist.

An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn durch dieselbe Handlung, durch die der Täter das Vermögen des anderen vermindert, diesem zugleich ein Vermögensvorteil erwächst, der die Vermögensminderung ausgleicht (vgl. BGH 4 StR 60/55 vom 1.September 1955). So kann es hier gewesen sein.

Das Urteil sagt nicht ausdrücklich, welche Ansprüche OD: gegen den Angeklagten durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden sollten, Gemeint waren anscheinend die Ansprüche gegen den Angeklagten, die durch die Einlösung der restlichen Wechsel entstehen würden. De& OD auch nur einen der Wechsel eingelöst hat, stellt das Urteil nicht fest. Hat er aber keinen der Wechsel eingelöst, so entfielen mit der Vereinbarung, die der Angeklagte mit dem Verkäufer des Mercedes-Pkw traf, zugleich auch die Ansprüche OD: gegen üen Angeklagten, die durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts gesichert werden sollten. Denn nach dieser Vereinbarung hatte nunmehr der Verkäufer des Mercedes-Pkw die restlichen Wechsel einzulösen. Das hat er auch getan. Dies war für CE sin Vorteil, der die Vermögensminderung ausglich. Daß etwa trotz der zwischen dem Angeklagten und dem Verkäufer des Mercedes-Pkw getroffenen Vereinbarung die Gefahr bestand, OD werde noch Wechsel einlösen, und daß der Angeklagte sich einer solchen Gefahr bewußt war. ist nicht festgestellt.

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Die rechtsirrige Verurteilung in diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben, welche die Strafkammer in den übrigen Fällen verhängt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller