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BGH Entscheidung vom 01.07.1960 – 5 StR 211/60

5. Strafsenat

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2167 055

.5 StR_211/60

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Dieter > ED :us SEE, äort geboren am EEE 1935,

wegen Urzucht mit Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Juli 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär me als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Februar 1960 in der Kostenentscheidung dahin geändert, daß der Landeskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit seiner sechs Jahre alten Stieftochter unzüchtige Handlungen begangen zu haben, freigesprochen. Die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten, der Landeskasse die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 1.Halbs. StPO nicht vorlägen.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

Zwar sagt die Strafkammer im letzten Satz ihrer Urteilsgründe, der Tatverdacht sei weiter begründet, weil dem Bestreiten des Angeklagten die Bekundung des Kindes gegenüberstehe, "daß der Angeklagte etwas mit ihr gemacht habe, was sie als unanständig empfunden habe, jedoch nicht näher beschreiben konnte". Aus der Bekundung des "indes konnte sich jedoch ein irgendwie begründeter Tatverdacht nur ergeben, wenn das Landgericht diese jedenfalls zum Teil für glaubwürdig hielt. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Strafkammer hält auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen die Bekundungen der Sechsjährigen, der einzigen Tatzeugin, bei ihrer "geringen Glaubwürdigkeit" "trotz der belastenden Aussagen ihrer Mutter" nicht für geeignet, darauf eine Feststellung zum Nachteil des Angeklagten zu gründen. Hieraus erhellt, daß die Bekundung des Kindes allein auch nicht geeignet war festzustellen, der Angeklagte habe "etwas" mit ihm gemacht.

Was nun die "belastenden Aussagen" der Mutter anlangt, so konnte diese nur die Tatsache bekunden, daß ihre Tochter im Bett ihres Mannes gelegen habe. Das Landgericht sagt aber selbst, "für den Verdacht einer unzüchtigen Handlung" habe "bei der vorliegenden Situation noch keine Veranlassung" bestanden. Sonach bleibt gegen den Angeklagten höchstens eine vage Mutmaßung, die keinen begründeten Tatverdacht ergibt.

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Unter diesen Umständen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer den Begriff des begründeten Tatverdachts verkannt hat. Der Senat konnte daher von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO das Urteil im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers ändern. Das mußte weiter dazu führen, auch die durch das Revisionsverfahren ‚entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BayObLG6St 1953,212).

Sarstedt Koffka Siemer Schnitt Faller