Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.06.1960 – 2 StR 460/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR _460/60 21 17 001
InNamnmen des Vcelkeses In der Strafsache gegen
den städtischen Angestellten Wilhelu 5 iD aus AU, dort geboren en @. EEEND ED,
wegen Unzuchnt mit einem Kinde u.a»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Novenber 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Daldus als Vorsitzerder,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \charpenseel Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Überstaatsanvalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwal*tschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Juni 1960 mit den reststeilungen aufgehoben, soweit er wegen Voiltrunkenheit verurteilt worden ist, ferner im Gesamistrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinda und wegen Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung siz zur Bewährung ausgesetzt hat,
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
»as Rechtsmittel hat teilwaise Erfolg.
1.) Entgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 ür. 3 StGB von den Feststellungen setragen. Danach hat der Angeklagte einen
l2jährigen Volksschüler aufgefordert, ihm sein Glied zu
zeigen, und als dieser dem Ansinnen nachkam, geäußert:
"Mer ist schon gut." In dem Zeigen das entblößten Geschlechtsteils durch den Jungen hat die Strafkammer zutreffend die Vornahme einer unzüchtrigen Handlung gesehen. Auch lisgt kein Rechtsfehler darin, daß sie aus der Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten gefolgert hat, er habe aus Sinneslust gehandelt; Zin solcher Schluß ist rechtlich möglich. Die Behauptung
der Revision, der Angeklagte habe "nur" aus einer gewissen Neugier heraus das Glied des Jungen ansehen wollen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
2.) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Verurteilung aus § 330 a StGB in Falle der zweiten Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem Jungen, bei der os zu der gleichen unzüchtigen Hardlung und außerdem zu der Aufforüerung des Angeklagten xam, der Junge solle sich auch dessen Ge-
schlechtsteil ansehen. HKier ist schon zweifelhaft, ob die Bejahung des Merkmais "sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzen" auf rechtiich zutreffenden Erwägungen beruht. Die Strafkammer gibt nämlich, nachdem sie zunächst Umstände angeführt hat, die gegen das Vorliegen
‚eines solchen Rausches bei dem Angeklagten sprechen, nur die Aussage des als Zeugen vernommenen Jungen wieder, wonach der Blick des Angeklagten starr und glasig gewesen sei und dieser in seinem gesamten Auftreten einen "benebelten" Eindruck auf den Zeugen gemacht habe. Ob sie diesen Angaben folgt und vor allem welch. Schlüsse sie im einzelnen daraus zieht, sagt sie nicht, fährt vielmekr fort, sie kabe, um allen Zweifeln zugunsten
des Angeklagten aus dem Wege zu gehen; es nicht von der Hand gewiesen, daß er möglicherweise in einem die- Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausche gehandelt habe. Diese knappen Dar= legungen lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen,
daß dass Landgericht die nier - für und gegen einen solchen Rauschin Betracht kommendun Gesichtspunkte gegeneinander abpgewogen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe
sich möglicherweise in einem Rauschzustand befunden, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Da jede Erörterung des Für und Wider fehlt, kann der abschliedende Satz auch dahin verstanden )) werden, daß die Strafkammer insoweit jede nähere Prüfung unterlassen und in Anwendung der Beweisregel "Im Zweifel für den Angeklagten" angenomuen kat, der Beschwerdeführer habe in
einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gehandelt.
1.)
Das wäre rechtlich fehlsrhaft. Zwar steht die im Zustand dr Zurechnungsunfähigkeit begangene strafbare Handlung im allgemeinan zu der im Zustand der (erheblich verminderten) Zurechnunssfähigkeit verübten Tat im Verhältnis eines Weniger zum
Mehr innerhalb desselben gesetzlichen Tatbestandes, so daß
die Arnahme völliger Zurechnungsunfähigkeit die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit ist. Bei der im selbstverschuldeten Rausch Degangmen Tat ist es jedoch anders, weil der Strafäronung des § 330 a StGB nicht die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde liegt, sondern das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also ein von ihr tatsächlich und rechtlich verschiedener Tatbestand (vgl. BGHSt 9, 390, 397 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für die Anwendung des
§ 330 a StEBist sonach erforderlich, daßder Tatrichter auf Grund der von ihn festgestellten Tatsachen die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich schuldhaft in einen die zurechnunesfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Nur wenn zweifelhaft bleibt, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder lediglich erheblich vermindert hat, ist eine Verurteilung aus | 330 a StGB zulässig und geboten (EGESt aaO).
Abgesehen von der insoweit — möglicherweise - irrigen Beurteilung läßt das Urteil zur inneren fatseitepjede..- zröürterung darüber vermissen, ob der Angeklagte pei dem sichherauschen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. ilevzu ist bei der rechtlichen Würdigung nichts gesagt. Auch die Wiedergabe des Sachverhalts läßt nicht erkennen, ob die Strafkanner ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhaendeln gegen § 330 a StGB für gegeben hält. Dem Revisionsgericht fehlt ' daher die Möglichkeit zu prüfen, »b das Landgericht bei Anwendung der Vorschriit die richtige Schuldart angenommen und danach die Strafe bemessen-hat.
Aus diesen Gründen kann Gas Urteil nicht bestehenblei-- ven, soweit der Angeklagte wegen Voiltrunkenheit verurteilt
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worden ist. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Hingegen wird davon die im ersten Falle wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht berührt, weil sie älie nach § 176 Abs. 2 StGB zulässige Mindeststrafe ist und daher in ihrer Höhe durch die im zweiten Fall festgesetzte Zinzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof