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BGH Entscheidung vom 15.06.1960 – 5 StR 433/60

5. Strafsenat

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5 StR 433/60 _ 2178 094

Im Namen Jess Volkes

In der Strafsache gesen

den Vertreter Heinz ZW aus si, dort geboren an ED >35,

- Sachbezeichnung: KW u.a. - wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten BB gegen das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Revision des Angelilagten Bahr hat keinen Erfolg. I.

Die von der Revision erhobene Verfahrensbeschwerde der Verletzung der §§ 244,261 StPO ist entzezen der Vorschrift des § 344 kbs.2 StPO nicht mit Tatsachen belegt unä daher unzulässig.

Il.

auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.

l. Das Landgericht geht zunächst fehlerfrei davon aus, daß der Angeklagte BB als Besitzer und Fahrer des Wagens, in dem die Tat geschah, die "Gefahr für die Begehung einer Straftat" begründet hatte. Diese Gefahr hat er auch, nachdem ihm IE perichtet hatte, was in seinem Wagen geschah, erkannt. Er wußte nunmehr, daß dort der Geschlechtsverkehr an dem mit allen Kräften widerstrebenden Mädchen vollzogen werden sollte. Für seine sich hieraus ergebende Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung kam es nun nicht darauf an, ob er die entstandene Gefahr schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt hatte. Es genügte, daß der Angeklagte wußte, daß nunmehr eine von ihm mitherbeigeführte Gefahr bestand, die dadurch zustande gekommen war, daß er das liädchen spät abends in eine abgelegene Gegend auf einen Feldweg gefahren hatte, nachdem es unter einem falschen Vorwande in den Wagen gelockt worden war.

2. Wenn Bahr nun die Vollendung oder Fortsetzung der strafbaren Handlung nicht verhinderte, so war seine Unterlassung auch für das weitere Geschehen ursächlich. Er ' hätte es durch sein Eingreifen wenigstens erschwert, wie das Urteil feststellt.

53. Das Urteil spricht sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, ob Bperkannt hat, daß er die Tat verhindern konnte. Nach Ansicht des Senats hat die Strafkanmer das

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-3.

Jedoch nur deshalb nicht ausdrücklich niedergeschrieben, weil es sich für sie „ei der ganzen Sachlage allzusehr von selbst verstand. Die Vollerdung der Tat wurde schon durch die Raumverhältnisse im Tagen erschwert. Ob St Jen KEED uni den Hi aus den wagen „eschickt hat, weil sie ihm körperlich im Wege waren, oder weil ihre Anwesenheit ihn psychisch störte, steht zwar nicht fest. Daß aber DB, wenn er aktiv zugunsten des Müüchens eingegriffen, die Wagentür geöffnet, sich dieses Geschehen in seinem Wagen laut unä entschieden verbeten und schließlich Ste zurückgerissen hätte, die Tat mindestens so, wie sie geschehen ist, unmöglich semacht haben würde, bedurfte in der Tat ebensowenig einer ausdrücklichen Erörterung wie die Feststellung, daß ihm das auch klar war. Daß die Strafkammer hiervon etwa nicht überzeugt gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus ihrem Satz, BP "hätte bei gehöriger Anspannung seiner Fähigkeiten auch klar er'kennen können, daß es in seiner Macht stand, den noch folgenden Teil der Tat abzuwenden, ohne dabei selbst ein unzumutbares eigenes Risiko einzugehen!" (UA S.35/36). Das Schwergewicht dessen, was BED nach diesem Satz "hätte erkennen können, liegt hier in dem mit "ohne"! eingeleiteten Infinitiv. Denn der ganze Satz steht nicht bei den Feststellungen über den äußeren und inneren Hergang (die sich UA S.12-17 unä 27 befinden), sondern bei den Ausführungen der Strafkammer über die Rechtspflicht Ms und deren Erkennvarkeit für ihn. Sie hält nicht für erwiesen, daß er die Rechtspflicht zum Eingreifen erkannt hat, meint aber, er hätte sie erkennen können. In diesem Zusammenhang bedeutet der oben angeführte Satz nur, B@WBLätte - wenn er sich überhaupt Gedanken über seine Kechtspflicht gemacht hätte -— auch erkennen können, daß sein eigenes Risiko (bei einem Eingreifen, wie es ihm erkanntermaßen möglich war) nicht unzumutbar groß gewesen wäre.

4. Nie die Sträfkammer ausdrücklich ausgeführt hat, konnte sie nicht feststellen, daß der Beschwerdeführer

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BED 'seine Rechtspflicht zum Handeln" kannte. Sie meint jedoch, auf die positive Kenntnis der xechtspflicht komme es nicht an; es genüge, daß MB "bei zehöriger Anspannung seiner Gewissenskräfte die ihm erwachsene Rechtspflicht hätte erkennen können und müssen". Diese Frage sei zu bejahen.

Die Entscheidung hinz demnach nur davon ab, ob die Sträfkammer mit Recht annimmt, bei einem unechten Unterlassungsdelikt komme es für die Strafbarkeit nicht darauf an, daß dem Täter die Rechtspflicht zum Hanileln bewußt war,

Diese Trage hat der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß vom 29.Mai 1961 (abgedruckt NJil 1961,1682) dahin entschieden;

"Die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Täter sich der Rechtspflicht, zur ürfolgsabwendung tätig zu werden (Garantenpflicht), bewußt ist. Der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtunm.!"

Hiervon ist die Strafkammer also mit Recht ausgegangen. Sie hat den Angeklagten Me daher mit Recht wegen Beihilfe zur Notzucht verurteilt, obwohl sie nicht feststellen konnte,

daß er sich seiner Rechtspflicht zum ZHingreifen bewußt war,

III.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtunm nicht erkennen. Was zunächst die gegen den Angeklagten BB verhängte Gefängnisstrafe angeht, so hat die Strafkammer allerdings nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert, die schon unter Anwendung des § 44 StGB gebildete Strafe nochmals wegen Vorliegens eines Verbotsirrtums zu mildern (vgl. hierzu BGHSt 2,194,207). Der Senat hält es aber, da die Frage des Verbotsirrtums in Bezug auf den angeklagten BED eine vesondere Rolle gespielt hat, für ausgeschlossen, daß die Strafkamner diese Möglichkeit übersehen hat.

-5.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch im Hinblick auf die Einziehung des bei der Tat benutzten Personenkraftwagens des Angeklugten kein Rechtsirrtum erkennbar. £r ist - was keiner niüheren Ausführung bedarf - zur Begehung der Straftat "gebraucht!" worden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamyalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer hayr