Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 15.06.1960 – 4 StR 86/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2162 062 StVO §§ 3, 8 Abs. 3 Satz 3, 13 Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile können nich t entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug ( über Eck ) zusammengefaßt werden.
Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja
2162 062
StVO §§ 3, 8 Abs. 3 Satz 3, 13
Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile können nich t entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug ( über Eck ) zusammengefaßt werden.
BGH, Beschl. v. 15. Juni 1960 - 4 StR 86/60 - AG Bochum OLG Hamm
Beschluß In der Strafsache
gegen
den Ülcektriker Willy ı OEEEEEEB zu: Dep "iw-GEB, geboren an @. ED EB in Sem
wegen Verkehrsübertretung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom 15. Juni 1960 beschlossen:
/wei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug (über Eck) zusammengefaßt werden.
Gründe§
I.
Der Angeklagte befuhr am 22, Februar 1959 mit
cinem Personenkraftwagen die Weg Straße in BED
in nördlicher Richtung. Er wollte, dem Zuge der Umleitung der Bundesstraße ® folgend, an der rechtwinkligen Kreuzung der (von Süden nach Norden verlaufenden) Ve» Straße mit der von West nach Ost verlaufenden Demi Straße (Bundesstraße ®) nach links in die Dein» Straße einbiegen. Die Ya Straße ist an sich der DEB-EEE Straße untergeordnet. Am 22.Februar 1959 jedoch
war die ostwärtige Fortsetzung der DiiBB Straße wegen Bauarbeiten gesperrt, so daß sich das Straßenbild als Kinmündung der DEEP in die Ve Straße darstellte. Vor der Zinnündung war an der nördlichen Seite dcr DB Straße für den von Süden über die Voggw> Straße kommenden Umleitungsverkehr ein ‘Wegweiser "Lg BEEEEB-Stadt Mitte" mit einem darunter befindlichen Bundesstraßennummernschild angebracht. Für den auf der Werner Straße von Norden kommenden und nach Süden weiterlaufenden Verkehr war vor der genannten Einmündung auf der Town Straße das Verkehrsschild "Vorfahrt achten!" nach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (rot umrandetes weißes Dreieckschild) aufgestellt.
Der Angeklagte stellte vor der kZinmündung seinen linken Winker heraus und ordnete sich zur Straßennitte ein, um in engem Bogen in die Di Straßc einzubiegen. Inzwischen hatte sich auf der We Straße von Norden her ein anderer Kraftwagen genähert, der auf der om Straße geradeaus weiterfahren wollte. Dessen Fahrer hatte seine Geschwindigkeit vor dem auf seiner Straße aufgestellten Warteschild vorübergehend herabgesetzt, fuhr dann aber beschleunigt weiter. Erst kurz vor dem Yahrzeug des Angeklagten bemerkte er dessen Einbiegen zur DEE Straße; er hatte bisher angenommen, daß jer Angeklagte geradeaus (auf der WWW Straße) weiterfahren wolle. Dieser wurde nun auch gewahr, daß der entgegenkommende Personenkraftwagen nicht, wie er angenomwen hatte, an der Einmündung der DeEB Straße hielt, sondern die Fahrt fortsetzte und in seine - des Angeklagten — Fahrbahn geriet. Trotz sofortigen Bremsens konnten beide Fahrer seinen Zusammenstoß nicht mehr’ verhindern; es entstand Sachschaden.
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1. Der Amtsrichter in Bochum hat den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3 i. V.m. 8 49 StVO zu
50 Di Seldstrafe verurteilt. Er vertrat die Ansicht,
daß das nördlich der Einmündung der DeiED Straa3c
auf der Ve Straße angebrachte Warteschild sich nur auf den von rechts aus der Doms Straße kommenden Verkehr, nicht auch auf Fahrzeuge bezog, die aus der Vom» Straße nach links in die DB Straße ein- - biegen wollten. Eine VYorfahrtregelung gebe es, so wird
in den Urteilsgründen ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 StVO nur an Kreuzungen und kinmündungen, nicht aber gegenüber dem einbiegenden Verkehr; hier gelte allein die Regelung des § 8 Abs, 3 StVO. Darnach sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, in einem weiten Bogen nach links einzubiegen und den entgegenkommenden Kraftwagen vorbeifahren zu lassen. Der Angeklagte könne sich nichtdarauf berufen, daß er dem Zuge einer einheitlichen, durchlaufenden Straße gefolgt sei, während der auf der Tom Straße von Norden kommende Kraftwagen aus der Nebenstraße in eine übergeordnete Straße eingefahren sei. Zwar sei durch die Umleitung der Bundesstraße ® der Hauptverkehr von.der südlichen Seite der Werner Straße in die DEE Straße geleitet worden. Dadurch habe sich jedoch nichts an der tatsächlichen Gegebenheit geändert,
deß es sich bei der Ve Straße um eine einheitlich benannte und unverändert in gleicher Breite und Beschaffenheit durchlaufende Straße handele. Die DB Straße dagegen stelle nicht die natürliche, offensichtlich erkennbare Fortsetzung des südlichen Zweigs der Ww Straße dar, sondern münde in die fortlaufende WW Straße ein; der Verkehr von Süden her, der der Umleitung folge, biege nach links im Sinne des § 8 Abs. 3 StVO ein.
2, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsrichvers vertritt demgegenüber die Auffassung, daß
durch die Umleitungsregelung der südliche Teil der og Straße und die DEE Straße zu einen cinheitlichen Straßenzug zusammengefaßt worden seien, daß dies durch entsprechende Verkehrszeichen hinreichend deutlich angezeigt worden sei und daß daher dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem aus dem nördlichen Teil der Wim Straße kommenden Kraftwagen zugestanden habe.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte dem aus
Gründen des praktischen Verkehrsbedürfnisses beitre-
ten und eine Übertretung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verneinen. Es sieht sich aber hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juni 1958, abgedruckt in VRS 15, 379 - vgl. auch OLG Siutigart im Urteil vom 16. Oktober 1959 ( 1 Ss 585/59 y- gehindert und
hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur zntscheidung vorgelegt.
IIl.
Die Vorlegung ist zulässig. In dem angeführten Urteil hat das Oberlandesgericht in Köln für eine im wesentlichen gleiche Verkehrslage die Anwendung des % B Abs. 3 Satz 3 StVO bejaht und die Ansicht vertreten, daß diese Vorschrift, weil sie keinen Fall der Vorfahrt behandls, nicht durch vorfahrtregelnde Zeichen außer Kraft gesetzt werden könne. Mit dieser kntscheidung würde sich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch setzen, wenn es in dem beabsichtigten Sinne erkenren wollte.
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Der Bundesgerichtshof Hät zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Das Urteil ECHSt 6, 27 (VRS 6, 395) betrifft einen Fall, der sich unter der alten Fassung der Straßenverkehrsorädnung vom
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13. November 1937 ereignete und in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von dem gegenwärtigen Fall unterschied. Dort machte eine durch Verkehrsschilder als "Hauptstraße" gekennzeichnete Bundesstraße einc mäßige Linkskurve, während in gerader Richtung eine Nebenstraße "weiterführte", die gegen die als einheitlicher Straßenzug erkennbare Bundesstraße durch ein an der Einmündung aufgestelltes Verkehrszeichen "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!" abgesichert war. Der erkennende Senat hat damals die Ansicht vertreten, daß der auf der Hauptstraße weiterfahrende Verkehrsteilnehmer seine Fahrtrichtung nicht anzuzeigen brauchte und daß er gegenüber dem in gerader Weiterfahrt auf die Bundesstraße überwechselnden Benutzer der Nebenstraße vorfahrtberechtigt war, obwohl er im Zuge der Linkskurve der Bundesstraße dessen Fahrbahn kreuzte (vel. § 13 Abs. 4 3tVO a. P.).
IV.
1. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die zu entscheidende Rechtsfrage zutreffend dahin gefaßt, ob
zwei an einer Kreuzung oder Zinmündung (rechtwinklig) aufeinander stoßende Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit entsprechenden Zusatzschildern (vgl. dazu die Allgemeine Verfügung des Bundesministers für Verkehr vom 26. Februar 1959 in VkBl 1959, 146 über "Die abknickende Vorfahrt und ihre Beschilderung") - zu einem einheitlichen Straßenzug mit Vorrang zusammengefaßt werden können. Wird diese Frage bejaht, dann ist § 8 Abs. 53 StVO - eine ordnungsmäßige Beschilderung unterstellt -— auf den Revisionsführer nicht anwendbar; denn er wollte dann nicht im Sinne dieser Vorschrift in eine andere Straße ( § 8
Abs. 3 Satz 3 5tVO) nach links einbiegen, sondern unbeschadet der durch das Linksabbiegen bedingten Fahrtrichtungsänderung auf derselben Straße "geradeaus" weiterfahren mit der Folge, daß für ihn das auf dem nördlichen Teil der Werner Straße nahende Fahrzeug kein "entgegenkommendes" im Sinne des § 8 Abs, 3
satz 3 StVO war und er dieses daher nicht vorbeifahren zu lassen brauchte. Wird die gestellte Frage dagegen verneint, so war der Angeklagte im Begriff, die Fahrbahn eines ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugs zu kreuzen; er mußte diesem daher die "Vorfahrt" einräumen. Das auf der TB Straße vor
der kinmündung der DEE straße angebrachte Warteschild nach Bild 30 der Anlage zur StVO war auf diese Pflicht ohne »influß; denn es bezog sich nicht auf
das Kreuzen des Gegenverkehrs auf derselben Straße.
Das stünde außer Zweifel, wenn die zur Erörterung stehende Kreuzung nach allen vier Richtungen befahren worden und beide Teile der Tome Straße der DB Straße untergeordnet gewesen wären (vgl. BGliSt 8, 338 = VRS 10, 233; das zum Abdruck in der intscheidungssanmlung des Bundesgeric tshofs bestimmte Urteil des VI. Zivilsenats vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 betrifft einen Sonderfall und kann hier nicht für das Gegenteil herangezogen werden). Nichts anderes kann hier gelten, wo der östliche Teil der Dei Straße gesperrt war und daher der Fall einer Einmündung (der Dortmunder in die WWW Straße) vorlag.
2. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß das Verkehrsbedürfnis, vor allem bei Umleitungen, nicht selten die Zusammenfassüng zweier aufeinander stoßender Teile an sich verschiedener Straßen zu einem einheitlichen Straßenzug als zweckmäßig,bisweilen sogar
als dringend geboten erscheinen lassen mag. sie ist jedoch nach dem gegenwärtig geltenden Recht nicht möglich.
a) Seit der Neufassung des § 13 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) gibt es innerhalb geschlossener Ortschaften keine durchgehenden Vorrechtsstraßen mehr. Vielmehr hängt hier der (von der Grundregel des § 13 Abs. 1 StVO abweichende) Vorrang selbst einer Bundesstraße an jeder einzelnen Kreuzung oder Einmündung - vorbehaltlich einer besonderen Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Farbzeichen (§ 2 StVO) - davon ab, daß sie durch Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO und die untergeordnete Straße durch Verkehrszeichen nach Bild 30 oder 30 a der Anlage zur StVO gekennzeichnet sind (8 13 Abs. 3 StVO; vgl. u. a. OLG Hamm in VRS 7, 138, 139, wo von sog. Vorfahrtkreuzungen gesprochen wird).
Auch eine von der Vorschrift des jetzigen § 8 Abs. 3 Satz 5 StVO abweichende Regelung könnte nur für einzelne Kreuzungen oder Einmündungen und nur durch Aufstellung von Verkehrszeichen getroffen werden, die. das "Vorfahrtrecht" des auf derselben Straße Geradeausfahrenden gegenüber dem nach links Abbiegenden ausdrücklich ausschlössen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen zu diesem Zwecke ist jedoch im § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO im Gegensatz zum früheren § 13 Abs. 4 3tVO (in der Fassung der Verordnung vom 24, August 1953) nicht vorgesehen. Dieser § 13 Abs. 4 StVO verpflichtete den an Kreuzungen oder Einmündungen nach links Abbiegenden nur insoweit zur Einräumung der Vorfahrt an entgegenkommende, geradeaus bleibende Fahrzeuge, als keine "vorfahrtregeinden Verkehrszeichen!" aufgestellt waren, wobei übri-
gens ungeklärt blieb, ob unter solchen Zeichen neu
zu schalfende Verkehrszeichen oder die in der Anlage zur StVO unter A III 5 aufgezählten Vorfahrt- und “arteschilder nach Bild 44, 52, 30 und 30 a der Anlage gemeint waren (vgl. BGHSt 8, 338, 340 f). Bei der Einordnung des früheren § 13 Abs, 4 StVO in den § 8 Abs. 3 StVO wurde, wie die amtliche Begründung zur Verordnung vom 14. März 1956 (abgedruckt bei Floegel/Hartung 12. Aufl. 1959 Anm. 33 zu § 8 StVO) ersehen läßt, der genannte Vorbehalt anderweitiger Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen bewußt gestrichen, weil man die Begegnung des Linkseinbiegers mit dem auf derselben Straße Geradeausbleibenden nicht mehr als eigentlichen Vorfahrtfall (im Sinne des § 13 StVO) ansah, der einer Einzelregelung durch Verkehrszeichen unterliegen könnte.
b) Selbst wenn man indes entgegen der vorstehend vertretenen, sich aus der £ntwicklungsgeschichte der 3§ 15 Abs. 4, 8 Abs. 3 Satz 3 StVO aufärängenden Auslegung die grundsätzliche Möglichkeit bejahen wollte, das Recht des auf derselben Straße Geradeausbleibenden auf ungehinderte Durchfahrt aufzuheben, müßte dies durch Verkehrszeichen geschehen, die den Willen der Straßenverkehrsbehörde hierzu unmißverständlich "="="F7=.IT77” kundtäten. Diese Voraussetzung erfüllen die herkömmlichen Vortehrt- und Warteschilderrach Bild 44, 52, 30 und 30 a der Anlage zur StVO nicht, Sie wollen, woran nach der Ausscheidung des Vorrechts des Geradeausbleibenden gegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Vorfahrtregelung des § 13 StVO kein Zweifel sein kann, nur das Zusamnmentreffen von Fahrzeug®n aus verschiedenen Straßen regeln (vgl. auch die amtliche Begründung aa0). So wird das Wartegebot nach Bild 30 oder 30 a der Anlage auch ausnahmslos in den Fällen verstanden, in denen sich die untergeordnete Straße jenseits einer Kreuzung fortsetzt;
hier wird eine Wartepflicht nur gegenüber dem (geradcausbleibenden oder abbiegenden, BGHSt 12, 320) Benutzer der bevorrechtigten Straße, nicht gegenüber dem auf der untergeordneten Siraße entgegenkommenden, nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer angenommen (vgl. BGHSt 8, 338, 340). Eine Änderung dieser Verkehrsauifassung wäre unerwünscht, ja ohne erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsflüssigkeit überhaupt nicht durchführbar, weil jeder Benutzer der untergeordneten Straße sich au!’ Grund des auf seiner Pahrbahnseite angebrachten Warteschildes verpflichtet fühlen müßte,dem nach Linksabbiegenden die "Vorfahrt" einzuräumen. In einem Falle, wie er der Vorlegungsfrage zugrunde liegt, wäre es allerdings denkbar, mit dem Yarteschild auch das Gebot zu verknüpfen, dem auf der bevorrechtigten Umgehungsstraße (hier der südlichen Veg- @& Straße ) daherkommenden und nach links in eine andere bevorrechtigte Straße (hier die Di Straße) abbiegenden Fahrzeugführer vorbeifahren zu lassen. Dieses zusätzliche Gebot müßte jedoch auf dem Warteschild sichtbar Niederschlag finden, nicht nur weil es untragbar väre, Warteschildern derselben Art einen verschiedenen Sinngehalt zu geben, sondern auch deshalb, weil der ortsunkundige Fahrer vielfach nicht erkennen könnte, daß
die jenseitige Fortsetzung einer Straße bevorrechtigt
ist und deshalb das Warteschild für ihn auch die Pflicht einschließt, dem von dort kommenden kreuzenden Gegenverkehr - entgegen der allgemeinen Regel des § 8 Abs, 3 Satz 53 StVO -— den "Vortritt" zu lassen. kin Zusatz der genannten Art könnte aber nicht mehr als bloße lirgänzung oder Beschränkung des Wartegebots im Sinne von AIb Abs. 2 der Anlage zur StVO angesehen werden, weil er
ein völlig neues Gebot enthielte. Hieran scheitert auch die Zulässigkeit und Verbindlichkeit der von dem Bundes-
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ninister für Verkehr in der Allgemeinen Verfügung vom 26. Februar 1959 (VkBl 1959, 146) empfohlenen "Zusatztafeln" zu den vorfahrtregelnden Verkehrszeichen.
c) Nach der dieser Verfügung zugrunde liegenden Auffassung wäre der Benutzer zweier durch Vorfahrtbeschilderung über eine Kreuzung oder Einmündung hinweg zu einem einheitlichen Straßenzug zusammengefaßter Teile verschisdener Straßen Geradeausfahrer, nicht Links- oder nechtsabbieger. Das hätte zur Folge, daß er kein Xichtungszeichen zu geben bräuchte (vgl. BGHSt 6, 27 = YRS 6, 395), während er in anderen Fällen, in denen nach der Verkehrsauffassung kein Richtungszeichen erwartet wird, ein solches abgeben müßte, Welche Unklarheiten sich hieraus an innerörtlichen Kreuzungen und Einmündungen ergeben können, hat Lienen in "Deutsche Polizei" 1959, 243 an Hand des in der angeführten Verfügung des Bundesverkehrsministers veröffentlichten Schaubildes gezeigt.
d) Die vorstehend vertretene Rechtsansicht 1äßt das Vorfahrtrecht desjenigen unberührt, der sich einer ihn bevorrechtigenden Kreuzung oder Einmündung auf einer Straße nähert, deren natürliche Fortsetzung nicht geradeaus, sondern in einer Iinkskrümmung weiter führt (vgl: den in BGHSt 6, 27 entschiedenen Fall). Er biegt, wenn
er dieser Krümmung folgt, nicht nach links in eine andere
Straße ein, sondern bleibt auf derselben Straße. Andererseits ist eine Nebenstraße, obwohl sie das von ihm vor der Linkskrümmung befahrene Straßenstück in gerader
Linie weiterführt, für ihh eing andere Straße; ein ihm hier aus ihr entgegenkommender Verkehrsteilnehmer ist
für ihn kein Geradeausbleibender im Sinne des § 8 Abs. 3
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Satz 3 StVO, sondern ein seine Fahrbahn Kreuzender. Dieser ist daher auf Grund des in seiner (Neben-) Straße aufgestellten Warteschildes verpflichtet, dem Benutzer der "Hauptstraße" - obgleich er von links kommt - die Vorfahrt einzuräumen. Allerdings setzt das voraus, daß die von dem Vorfahrtberechtigten befahrenen Straßenteile offensichtlich, d. h. nach dem für jedermann ohne weiteres erkennbaren äußeren Gepräge (Breite, Belag und sonstige Beschaffenheit der Fahrbahn, etwaige Mittellinie) - unbeschadet der Linkskrünmung -— einen einheitlichen Straßenzug bilden.
Auf welchem Weg in Fällen der dem Vorlegungsbeschluß zugrunde liegenden Art die möglichst flüssige Abwicklung des Umleitungsverkehrs erreicht werden kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die von Lienen aaO vorgeschlagene Lösung, die Nebenstraße in Fahrtrichtung der bevorrechtigten Straße zur Einbahnstraße zu er. klären, mag vielfach eine brauchbare Lösung sein. Ist sie nicht durchführbar, so wird nach der gegenwärtigen Gesetzeslage eine besondere Verkehrsregelung nach 82 StVo (durch Polizeibeamte oder Farbzeichen) kaum zu entbehren sein.
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Die Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:
Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen bevorrechtigten Straßenzug (über Eck) zusammengefaßt werden,
Die Entscheidung entspricht dem Gencraibundesanwalts.
Rotberg Sauer
Flitner Börtzler
Antrag des
Martin