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BGH Beschluss vom 14.06.1960 – 5 StR 198/60

5. Strafsenat

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2167 066

5 StR _198/60

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann K En aus AD: dort geboren am il 1934,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: W@Bu.a. -

wegen schweren Diebstahls

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten KW gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Dezember 1959 wird verworfen.

Die nach dem 1.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten Kb auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten KB wegen schweren Diebstahls in 15 Fällen verurteilt, Es hat die Urteilsformel nachträglich durch einen Beschluß vom 4,Dezember 1959 "wegen offensichtlicher Unrichtigkeit" in der Weise berichtigt, daß hinter den Worten "schweren Diebstahls" die Worte "im Rückfall" eingefügt worden sind. Die Revision beanstandet dies als eine unzulässige nachträgliche Änderung des Urteils.

Die Rüge dringt nicht durch. Die Entscheidung über die Revision hängt nicht davon ab, ob die Berichtigung zulässig war,

‚Der Zusatz "im Rückfall" gehört nicht zu der in § 260 Abs.4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen rechtlichen Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Der Rückfall ist vielmehr nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Ihn in der Urteilsformel zu erwähnen, ist zwar üblich und mag auch zweckmäßig sein; es ist aber rechtlich nicht erforderlich (KM, StPO § 260 Anm.6 A a; Schwarz,

StPO 22.Aufl. § 263 Anm.3 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 19.12.1932). Der Berichtigungsbeschluß der Strafkammer betrifft also keinen wesentlichen Mangel, sondern nur einen "Schönheitsfehler"

der Urteilsformel. Das Revisionsgericht kann die Berichtigung ganz außer Betracht lassen. Als Grundlage seiner Entscheidung genügen die ursprüngliche Fassung der Urteilsformel und die Urteilsgründe. Jene bezeichnet die Taten ausreichend als schwere Diebstähle. Die Urteilsgründe heben hervor, daß der Angeklagte nach den Bestimmungen über den strafschärfenden Rückfall (88 244, 245 StGB) bestraft worden ist; sie enthalten auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über seine früheren Bestrafungen. Dies alles genügt. Die Berichtigung der Urteilsformel war entbehrlich. Darauf, ob sie zulässig war, kommt es nicht an,

-3-

Der Sachrüge hält das Urteil stand.

Die im Urteil festgestellte Verabredung (UA S.11/12) rechtfertigt die Annahme des Bandendiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB. Sie ließ die Zahl, die Tatorte und die Ausführungsarten der einzelnen Diebstähle offen. Ihr widerspricht daher nicht die Feststellung, daß der Beschwerdeführer und cu» bei der Durchreise durch Hannoversch Münden "beschlossen", auch dort Diebstähle aus Kraftfahrzeugen zu begehen. WE widersprach zwar. Das ändert aber nichts daran, daß der Beschwerdeführer und Wege auch diese drei Diebstähle als Mitglieder der Bande verübten.

Die Einwendungen gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Obwohl der Angeklagte KW nicht der Urheber des Gedankens war, Geschäftseinbrüche und Diebstähle aus Kraftfahrzeugen auszuführen, konnte die Strafkammer bei ihm ohne Rechtsirrtum "die meiste kriminelle Energie" deshalb feststellen, weil er es war, der alle Diebstähle eigenhändig ausführte. Daß die Strafkammer ihm mildernde Umstände versagt, ist nicht darum rechtlich fehlerhaft, weil er fast alle seine Vorstrafen als Jugendlicher erlitten hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. -

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Faller