Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 13.06.1960 – 1 StR 359/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Straisache gegen
den Glaswarenfabrikanten Otto 1 EEE zus VEREEEB-EEE, getvoren an ED 1901 in SE THür.,
wegen Zuwiderhandlungen gegen das Jugenäschuützgesetz u.a.
hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juni 1960 (RReg. 4 St 59/1960) nach Anhörung des Generalbundesanwalis am 9. Dezember 1960 beschlossen:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten +andesgericht zu eigener Entscheidung zurückgsgeben.
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Das Bayerische Öberste''Landesgericht sah 'sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Oberlandesgericht Braunschweig in dessen Beschluß vom 15. April 1955 (NdsRpfl. 1955, 178) vertretene Rechtsauffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GYG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 26. November 1960 mitgeteilt, daß er die Rechtsfrage (§ 29 Abs. 1 StGB) nunmehr im Sinne des Voeriegungsbeschlusses entscheiden würde. Damit sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (vgl. BGHSt 14, 319 bis 321). Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer