Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 10.06.1960 – 5 StR 78/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 78/60
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den Kaufmann Heinz
> EEE aus
dort geboren am 1921,
2. den Kaufmann Bernhard R END OU
aus dort geboren am 1912,
geborene KB y 1925 in a,
3. die Kauffrau Ina P aus geboren am
wegen Betruges u.a.
2158 012
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb)
vom 4.November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten Heinz Pi und FEED in Falle HE freispricht.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina PB wird das Urteil*) insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.
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*) Berichtigung s.anliegenden Beschluß vom 21.Juni 1960
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III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden an der Aller zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
beanstandet die Freisprechung der Angeklagten Heinz Pöhner
und Bernhard REED im Falle "HE (C 2 der Urteilsgründe). Sie hat Erfolg.
l. Die bisherigen Feststellungen sind nicht erschöpfend genug, um den Freispruch von der Anklage des Betruges zu tragen.
Es mag dahinstehen, ob die Darlegungen des Urteils, die darauf hinzielen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Angeklagten Heinz Pi una A über ie bestehenden Sicherungsübereignungen getäuscht hätten, rechtsfehlerfrei sind (die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt halten die Würdigung der Zeugenaussage des Rechtsanwalts OB für denkgesetzwidrig). Jedenfalls ist das Urteil unklar und lückenhaft, soweit es sich mit den Pfändungen auseinandersetzt. Die allgemeine Feststellung (UA S.17), SW und Has sei bekannt gewesen, daß die Maschinen bereits zur Sicherheit übereignet oder anderweitig verpfändet waren, genügt bei der Sachlage um so weniger, als nach den übrigen Feststellungen Hof una SW nit wertiosen Sicherheiten jedenfalls nicht einverstanden waren. Im übrigen heißt es im Urteil zunächst (UA S.17): "Die im Sicherungsübereignungsvertrag ... bezeichneten 32 Maschinen waren ausnahmslos entweder ... sicherungsübereignet oder aber (teilweise mehrfach) durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gepfändet." Die Einlassung der Angeklagten hinsichtlich der Pfändungen wird dann dahin wiedergegeben, "irgendwelche Pfändungen seien ebenfalls nicht mehr wirksam gewesen" (UA S.29). Bei der Beweiswürdigung heißt es dann: "Endlich hat sich auch nicht mehr mit Sicherheit feststellen lassen, daß die zur Sicherheit übereigneten Maschinen mit den für die
Firma Os Kamngarnspinnerei Dr. C ED Step
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gepfändeten Maschinen identisch sind."
Während also zunächst festgestellt wird, daß ein Teil der der Firma Hl zur Sicherheit übereigneten Maschinen vor dieser Sicherungsübereignung, zum Teil mehrfach, von anderen Gläubigern gepfändet gewesen sei, wird später gesagt, daß die Identität der an die Firma HB zur Sicherheit übsreigneten Maschinen mit den für einen bestimmten Gläubiger gepfändeten sich nicht habe feststellen lassen. Für welche sonstigen Gläubiger aber die Maschinen gepfändet waren, ob diese Pfändungen noch bestanden, und ob den Angeklagten dies bekannt war, wird nicht gesagt. Es läßt sich dem Urteil auch nicht entnehmen (die Gesamtausführungen sprechen vielmehr dagegen), daß Pfändungen, die die Sicherheiten der Firma EB praktisch illusorisch machten, dieser Firma bei Vertragsschluß bekannt oder gleichgültig gewesen wären.
2. Die Feststellungen der Strafkammer über den verlängerten Eigentumsvorbehalt (UA S.15 f) und die von dem Angeklagten RP übernommenen Überwachungspflichten (UA S.14) ergeben, daß zwischen den Angeklagten und der Firma H@W ein Treueverhältnis begründet worden ist. Die Strafkammer hätte daher den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue prüfen müssen.
II. Die Revisionen der Angeklagten
Heinz und Ina Tip
greifen das Urteil an, soweit es diese beiden Angeklagten verurteilt. Sie haben in vollem Umfange Erfolg.
1. Im Fall Jesse {C 5 der Urteilsgründe) verurteilt die Strafkammer die beiden Angeklagten wegen Betruges.
a) Den ersten Teilakt des fortgesetzten Betruges’ gegenüber der Firma IB sieht die Strafkammer darin, daß die Angeklagten am 31.Mai 1957 der Firma IB eine Kreuzspulmaschine übereignet haben, die sie bereits vorher der Firma HB übereignet hatten. Das Urteil
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stellt fest, daß auf Grund dieser Sicherungsübereignung die Firma JgWweitere Waren an die Angeklagten geliefert hat.
Die Ausführungen über den Vermögensschaden, den die Firma auf Grund der falschen Angaben der Angeklagten erlitten hat, sind aber nicht ausreichend. Die Strafkammer stellt nur fest, daß die Firma Jg durch die Geschäftsverbindung mit den Angeklagten um insgesamt 1574,20 DM geschädigt worden ist. Das genügt bei Lage der Sache nicht. Bei einem Kreditvertrag mit Sicherungsübereignung besteht der Schaden des Kreditgebers in dem Minderwert, den seine Forderung an den Kreditnehmer gegenüber seiner Leistung hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß am 31.Mai 1957, als die Firma Je den Vertrag mit der "DE Strick- und Wirkwarenfabrik"*, die der angeklagten Ehefrau PP schörte, abschloß, die wirtschaftliche Lage dieser Firma sehr schlecht war, so daß die Forderung der Firma JW nur insoweit ein ausreichendes Äquivalent für deren Lieferungen bildete, als sie gesichert war. Da die Firma Jg aber nicht nur durch die Sicherungsübereignung der Kreuzspulmaschine, sondern gleichzeitig durch einen verlängerten Eigentunsvorbehalt gesichert wurde, hätte die Strafkammer darlegen müssen, daß dieser verlängerte Eigentumsvorbehalt allein nicht ausreichte, um die Forderung der Fima Jggwihren Lieferungen gegenüber als gleichwertig erscheinen zu lassen.
b) Den zweiten Teilakt des fortgesetzten Betruges sieht die Strafkammer in der Übereignung der "Ns Sc", sie gleichfalls vorher der Firma Hg zur Sicherheit übereignet worden war. Insoweit fehlt es zunächst an einer Feststellung darüber, daß die Firma Jg nach Übereignung dieser Maschine noch weitere Garne geliefert oder sich jedenfalls mit Rücksicht auf diese Übereignung zu weiteren Lieferungen verpflichtet hatte. Diese Feststellung wäre zur Begründung des Vermögens-
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schadens erforderlich gewesen,
Für den Schädigungsvorsatz der Angeklagten hätte die Strafkammer auch noch folgenäes berücksichtigen müssen: Die Angeklagten hatten am 13. Juli 1957 der Firma AB eine Rundstrickmaschine zur Sicherheit übereignet. Diese Maschine war am 18.Dezember 1956 für die Hiunm Kreditbank AG IWW zepfänaet worden. Die Bank hatte nach der Pfändung eine grundbuchliche Sicherung in Höhe ihrer Forderung erreicht. Die Strafkammer führt aus, unter diesen Umständen hätten die Angeklagten annehmen können, daß damit die Pfändung der Maschine aufgehoben gewesen sei, so daß ihnen insoweit zumindest subjektiv eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen sei. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß, als die Angeklagten am 4. August 1957 die "Mn Su" übereigneten, sie der Überzeugung waren, daß es sich insoweit nur um eine zusätzliche Sicherung zu der schon vorhandenen Sicherung durch die Rundstrickmaschine handelte. Für die Frage des Schädigungsvorsatzes hätte deshalb geprüft werden müssen, ob die Rundstrickmaschine allein, wenn sie im unbelasteten Eigentum der Angeklagten gestanden hätte, eine ausreichende Sicherheit für die Firma Jg» bildete.
2. Im Fall Scp : CE verurteilt die Strafkammer den Angeklagten Heinz MB wegen Untreue. Mit der Firma SchEB : CB die dem Angeklagten Wolle zur Herstellung von Strickwaren lieferte, hatte der Angeklagte vereinbart, daß die Wolle im Eigentum der Lieferantin verbliebe und daß sämtliche aus ihr hergestellten Strickjacken ausschließlich für Aufträge der Firma —) gearbeitet werden sollten und der von der Firma Br erzie1te Kaufpreis bis zur
Höhe von 18.032,65 IM an die Firma Sci : ca
abgeliefert werden sollte. Der Angeklagte lieferte mindestens 489 Stück Strickwaren anderweitig. und übersandte den Erlös nicht an die Firma Sche : CEEB
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In dem vertragswidrigen Verkauf eines Teils der Strickwaren an eine andere als die ausbedungene Firma und in der Nichtabführung des hieraus erzielten Erlöses sieht die Strafkammer mit Recht objektiv eine Treuverletzung im Sinne des § 266 StGB.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, der Vertreter der Firma SchD: CB: SiEEEEB habe ihm erlaubt, die Ware an eine andere Firma zu veräußern und den Erlös für Löhne und Betriebskosten zu verwenden. Diese Einlassung hält die Strafkammer deshalb für bedeutungslos, weil Siemer nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Anweisung zu geben. Der Angeklagte sei zumindest gehalten
gewesen, den Erlös an die Firma Schmp : CEEEImp zu
überweisen, wenn er schon an eine andere Firma als die Firma Drapp veräusert hätte. Die Strafkammer geht bei ihren Ausführungen offenbar davon aus, daß Siemer nicht Vertreter der Firma Sch : iin Sinne
der §§ 164 ff BGB gewesen sei, sondern lediglich Handelsvertreter, der keine Vollmacht gehabt habe. Daß aber dem Angeklagten dies bekannt gewesen wäre, ergibt das Urteil nicht. Wenn der Angeklagte geglaubt hätte, Siemer sei befugt, ihm zu gestatten, nicht nur an eine andere Firma zu veräußern, sondern auch, zwecks Aufrechterhaltung seines Betriebes, den Erlös für Betriebskosten zu verwenden, so hätte ihm der Vorsatz der Untreue gefehlt.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker