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BGH Entscheidung vom 10.06.1960 – 5 StR 140/60

5. Strafsenat

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2158 014

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Paul > EB zus Te, geboren am ED 1922 ir u (Ostpr.),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens nach § 330a StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (is

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Dip gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.0ktober 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 8.0ktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,1682).

Die Sachrüge ist unbegründet,

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte und seine Frau, die in einem Wohnlager in HD B wonnten, suchten am 4.November 1957 bei Anbruch der Dunkelheit eine nahe gelegene Gastwirtschaft auf. Der Angeklagte litt an diesem Tage an einem starken Grippeanfall. Er trank etwa 3-4 "Lütt un Lütt" (kleines Bier und Korn). Beim Aufbruch kaufte er eine Flasche Rum oder Weinbrand. Alsdann gingen beide in die Wohnung des Mitangeklagten FEW, der in demselben Wohnlager wohnte. Dort wurde der Umzug der Eheleute Röschlau gefeiert, bei dem der Angeklagte und seine Frau am späten Vormittag desselben Tages geholfen hatten. Der Angeklagte trank etwa acht Flaschen Exportbier und die Hälfte bis zwei Drittel des Inhalts der mitgebrachten Flasche (Rum oder Weinbrand),. Gegen 23 Uhr verließ er die Wohnung, begab sich nach Hg EB und besing dort einen Finbruchsdiebstahl bei seiner früheren Arbeitgeberin. Fr war in diesem Zeipunkt infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig (§ 51 Abs.1 StcB). Sein Hemmungsvermögen war ausgeschlossen,

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Die Anwendung des sachlichen Strafrechts aui den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte sich schon durch den Genuß der etwa 3-4 "Lütt un Lütt" in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, ohne diesen Erfolg vorauszusehen oder voraussehen zu können. Der festgestellte Sachverhalt schließt diese Möglichkeit aus. Der Angeklagte war zur Tatzeit 35 Jahre alt. Der Genuß von 3-4 kleinen Bier und Korn macht einen Mann dieses Alters in aller Regel auch dann nicht zurechnungsunfähig, wenn dieser an einem starken Grippeanfall leidet. Anhaltspunkte dafür, daß es hier ausnahmsweise anders gewesen wäre, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich,

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß der Vorsatz des § 330a StGB nicht hinreichend festgestellt worden sei. Das Urteil sagt hierzu allerdings nur, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Es brauchte zu diesem Punkte aber auch nicht mehr zu sagen. Ein Mann von 35 Jahren, der innerhalb eines Zeitraums, wie ihn das Urteil feststellt, Alkohol von solcher Art und in solcher Menge zu sich nimmt, wie es der Angeklagte hier getan hat, weiß in aller Regel, daß er dadurch in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geraten und in diesem irgendwelche mit Strafe bedrohte Handlungen begehen kann. Dafür, daß gerade der Angeklagte das nicht gewußt hätte, fehlt jeder Anhalt.

Ob der Angeklagte getrunken hat, um seine Grippe zu bekämpfen, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Auch wer unter äußeren Umständen, wie sie hier vorlagen (Feier in der Wohnung von Bekannten), Alkohol zu Heilzwecken zu sich nimmt, darf sich dabei nicht so betrinken, daß er zurechnungsunfähig wird.

Was die Revision rur Rechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträst, ist offensichtlich unbegründet.

Auch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker

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