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BGH Entscheidung vom 10.06.1960 – 2 StR 132/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachschlugewerk: ja

Autliche Sammlung: Ja

Geht eine rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist

zur Post gegebene Revisionsrechtfertigungsschrift

nicht innerhalb der Frist dem Gericht zu, deusen Urteil angefochten wird, so kann gegen deren Versäumung Wiedereinsetsung in den vorigen Stand gewährt werden, auch

wenn eine weitere, in einem späteren Schriftsatz zur Ergänzung der Kevisionsrechtfertigung erhobene Verfahrensrüse fristgerecht bei dem Gericht angebracht worden ist.

“BGH, Beichl: v. 10. Juni 1960 - 2 StR 132/60 LG Bonn

2 SUR "32/80 _

In der Strafsache gegen

die 2.2t. berufslose Anna Katharina E ce WB z;cschiedene EB 1: EEE, zchoren an. ED ED ir 1. “reis Am ,

wegen Betruses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung äcs Generalbundesanwalts in der Sitzung von 10. Juni 1960

beschlossen:

Die Angeklagte wird wegen der Versäumung der Trist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 und wegen der Versäunung der frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsjüsuchs

in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

TLic Kosten der Wiedereinsetzung hat die Angeklagte zu

tragen,

Grünüäüce:

Gegen das vorbezeichnete Urteil, durch das die Angeklagte:wegen Betruges in zw2i Fällen verurteilt worden ist. hat

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sie form- und fristgerecht Revision eingelegt. Daraufhin wurde dus Urteil ihren zu dessen ımpfung ermächtigten Verteidigern. kKochtsanvalt FEED in BED unä Rechtsanwalt HD ir: iD: 5. November 1959 zugestellt. Mit Vollmachtsurkunde von denn Tage bestellte die Angeklagte als weiteren Verteidiger sanwalt TED ve SEE in “SB. iescr Si zwei von ihn unter dem 17. November 1959 gefertigte senriitsätze.

in denen dio Revisionsamträge unä deren auf äle Yerletzung mehr

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des 17, November 1959 un Z3 Uhr «ls Ein.chreib

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i schein zur Post. Das Schreiben ging erst am 2 also einen Tag nach Ablauf der in § 345 Absdir Anbringung ciner Revisionsbegründung vorgeschriebenen Frist, bci dem Landgericht ein. Das auf dem Rückschein vornerkte Eingangsdatum wurde im Büro des Rechtsanwalts "eu vn SC Hichi beuchtet. Inzwischen hatte Kechisanwult TED :uf einc fernmündliche Durchsage des Rechtsanwalts TED " SC ir ::sänzung der von diesem ubgesundton Rechtfiertigungsschriften die Revision noch auf eine weitere selbständige Verfahrensrüge gestützt, die er mit Schriftsatz von 19. Novenber 1959 an demnseiven Tage, und damit imnorhalb der

Zcearündungsfrist. bei dem Landgericht anbrachte.

Nachdez. Rechtsarwe2]lt Tee vom SH 2. 29. März 1960 durch den Vorsitzenden des Senats auf den verspäteten Eingang der Schriftsätze vom 17. November 1959 aufmerksam gemacht worden war, hat cr unter dem 30. März 1960 beantrast. dor Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wogen Verzäumung der Fristen zur Begründung der Revision und zur Arbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewähren.

Beiden Anträgen ist zu entsprechen.

1.) Was die Versäumnis der für die Stellung des Wiedereinsewzungsamtragesin § 45 StPO bestimmten Frist angeht, so

ist deren Nichteinhaltung einem Versehen des Büropersonals

Ger Verteidigers zuzuschreiben, das, wie glaubhaft vorgetrugen ist, das Ringangsdatum auf dem Rückschein des Finschreihebriefes nicht geprüft hat. Dieses Versehen bildet für die Angeklagte einen unabwendbaren Zufall im Sinnc des § 44 ZtPO:

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Kuwluiousunsrägen und deren Begründung den Landgerich? r sendüc, wuoweiulich des Einlieferungssscheines noch am, wenn auch spiten, Abend ü:s 17. November 1959 zur Post gegeben

wurde. Kkornte und durfte angesichts der nicht allzu zgroäcn

Entfernung zwischen Kolb 1:0 Dip danit gerechnet werden,

jas er bei normaler Beförderung am 19. November 1959 dem Lundsericht zueing. Dus gilt auch dann, wenn man berücksichtigt daS ter 18. November 1959 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettog) wir, Sclbst wenn men aber im Hinblick hieraus die

Absendung dea RBriefes als nicht rechtzeitig gesckeken anschen

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wirde dies auf ein — schuldhaftes -—- Verhalten dcs

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Yerteidigevs zurückzuführen sein, das abzuwenden fie Angekluogte

richt in der Lage war.

Lem Wledereingset Fa sg könnte daher, worauf auch der ilı: vorliegende Verteidiger hingewiesen hat, nur entgegenstchun. a3 der Schriftsatz des Rechtsanwalts PD von 19. November

193592 inzerhalb der Revistonshegziindungsfztst beim Landgericht eingegenger Ivt. Wie nämlich der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige kechtsprechung des Reichsgerichts nusgesprocker: ist, sofern dic Revisionsrechtfertigungsfrist gewährt isy und nur einzelne Angriffe xegen die angnfochtene Entechcidung nachseholt werden sollen, für eine Wiedereinsetzung in den yorigen Stand in der Regel jedenfalls dann kein Raun, wenn

der Angeklagte und sein Janaliger Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesenä waren (BGHSt 1, 44). Hieran dsützlich feetzuhalten.

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Der Aieser Entscheidung zugrunde liegende Suchverhult war

indosspen sentlich verschieden von Gomjer 5 „on iat, Dort war eine obge:chlossene her Lionsbesrändung

Ye) rı ’ em yarı y%, ” . Pen n PPR en‘ Dun ee RE Fe "iotserecht eingereicht worden, dic erst nach Abluuf der

"rior durch Iuchrolung einzelner Yerführen:rügen elahnst Wwinäcn sollte. währenä hier bei Einreichunx des Gdju Beeründuig „vclternden hritisatzes davon ausgegangen wurde, 3,0

Baustseiriften bereits den Landgericht vorlazen, wus toi

norıuler Tostbefürderung auck der Fall gewesen wäre. Durch con Eingang der Nachschrift ist somit die Frist zur Berdung der Kevision zwar Tormell gewahrt worden, weil ziz vuelbständige VerTahrensrüge enthält; die Nuchschrilü

scllte ja auch. via äie mit Ihr erhobene einzelne Küge frivssucrecht anzubring.n, innerhalb der Begründungsfrist beim Lonäysyicht eingehen. Dennock war sie, wie der Hinweis «uf ihre "orsönzenie" Bedeutung erkennen 12ß8t, nicht dazu bestimmt. Tür

sich allein ohne jede Beziehung zu der übriyen Revisions-

rechtfertigung der kinhaltung der seriindunsetriet zu die-

non. Diese sollte vielmehr durch den rechtzeitigen Ein-

gang der Hauptschriften von 17. Novemb 1959 ge.ahrt

werden, was daraus deutlich erhellt, daß sic 49 Stunden vor In

Ablauf der Frist zur Post gegeben wurden: y einen solchen Yulle durf der Nachschrift hinsichtlich der Fristwahrung im ganzen keine selbständige Bedeutung beigemessen werden; »10o muß insoweit als Teil der UIeuptschrift beurteilt werden BE das deren Zugang beim Landgericht als der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nadgebendc zuschen ist. Die Notwendigkeit einer solchen & er:ibt sich unmittelbar aus folgender Erwägung: chtsunwalt Peiter am Abend des 19. November 1959 cht festscatellt, daß die Schriftsätze des Hechts-To ve SED och nicht eingesaengen wa-

in würde er bei abweichender Auffassung nur ale

ch] gehabt haben, untweder auf seine — vielleicht begründote - Verfahrensrüge zu verzichten, um die Wiederein-

setzung hinsichtlich der in den Hauptschrifien enthaltenen

Vorlahrensrügen offen zu nalten, oder aber stine 1 Icicht untor Finbezichung der allgeneinse

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vcohvwerde - rechtzeitig enzubringen and Gamit der Anye”inten ville sanieren Verfalirensrüigen endgültig abzuschneiden »vin

wnis kann nicht kKechtens sein.

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Infolgedessen muß Lier der Zeitpunkt des Zuganges der Haurtscftrifiten bein Landgericht dafür entscheidend sein. ol die kevisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist oder nicht. Dieser Zeitnunkt lag aber nicht mehr innerhälb der rist. o das diese - unakhängig davon, daß die Eingabe vom 19. Norven-

vo

er 1959 an denselven Tage bei dem Landsericht eingereicht wurde. verolumt worden ist- Da die Nichteinhaltung, wie därgelcgt, auch auf cinem für die Angeklagte unabwendbaren Zufzll beruht, ist die YWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalucha

Scharpenscel Kirchhof