Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.06.1960 – 2 StR 224/60

2. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den 3ergjungmann Friedhelm 5 EEE zus so@- EE- OEEED, zevoren ar GG. En EB in Onp-GE SEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schweren Diebstahls u.a.

hat jer 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter ür. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt a»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Dezembur 1959 nit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er

und der Mitangeklagte KM im Falle 7 verurteilt worden sind, ferner in dem sie betreffenden

Sstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Die weitergehende kevision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Ljebstshls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sicben Fällen und wesen versuchten Diebstahls unter zinbeziehung einer früheren Verurteilung zu zwei Jähren Jugendstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision nacht er Verfa:rensbeschwerden unä unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts seltend.

Die Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb der gesetzlichen Krist (§ 345 StPO) in der vorgeschriebenen vorm (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) angebracht worden.

Die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obiiegende Nachprüfung ergibt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur insoweit, als er im Falle 7 Wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt

worden iSte

Yollendet ist der Diebstahl, sobald der Wegnehmende aen Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen wuwahrsam begründet hat, indem er die Herrschaft über die Sache dergestalt erlangt, daß er sie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers ausüben kann. Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf folgende Feststellungen; "vor Pfingsten 1959 entwendeten die Angeklagten Bei» und KB ein Moped, das in Ooan CHE in der Straße apgestellt war. Sie versuchten abwechselnd, es durch Antreten in Gang zu bringen. Nach einiger Zeit gaben sie ihre Bemühungen auf und warfen es weg". Es ist nicht dargetan, ob die beiden Angeklagten das Moped von seinem Standort weggebracht haben und, wenn sie das taten, in welcher Entfernung vom bisherigen Standort und in welcher

Ungetung sie es "wegwärfen". Es ist deshalb nicht ersicht

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lien, ob sie die Herrschaft über das Moped in einer den bis. Lerigen Inhaber ausschlielenden Ykeise erworben haben. Yielmehr vleipt die Möglichkeit offen, daß der beabsichtigte Diebstahl im Stadium des Versuches stecken geblieben ist. Die hisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung wegen eines vollendeten Diebstahles in diesem Falle nicht:

Diese ist deshalb aufzuhcben.

Die Aufhebung ist auch auf den Mitangeklagten Ku auszudehnen (§ 5357 StPO); wegen der Einheitssirafe des Jugendgerichtsgesetzes umfa3t sie den gesamten Strafausspruch. In diesem Umfange war die Sache an das Landgericht

zurückzuverweisen., Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof