Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 4 StR 171/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_171/60 2162 065
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter herner H GERD aus Ep. GERNE . seboren am &: BD PR n ke, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wesen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenowmen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende kichter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstuntsanwalt Dr.Lr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Die Revision des „ngeklagten gegen das Urteil dos Landgerichts in üssen (Jugendkammer) vom 19.Novenber 1959 wird verworfen.
kr trägt die Kosten des Rechtsmittels. Dem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1959
erlittene Untersuchungshaft, soweit siedrei Honata übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
N
Der Angeklagte Verner He ist ües schweren Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 3, 4), des versuchten schweren Diebstahls (Nr. 12 2. Unterfall), des fortgesetzten Licbstahls (Nr. 1), des Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 9, 12 l. Unterfall) und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen (Nr, 5, 7) schuldig befunden und deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurvweilt worden.
Seine Kevision rügt die Verletzung sachlichen aecht3» Sie hut keinen Erfolg:
Die Darlegungen der Strafkammer lassen keinen «echtesfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Das gilt auch in den fällen 7 und 12 (1: Unterfall).
a) Das Landgericht hat in Falle 7 festgestellt:
Im November 1958 wollten die Angeklagten Dieter Ku, Serner HB una vanfred HB aus einen Stall Hühner entwenden. iterner HB blieb auf der Straße stehen. &r solite aufpassen und die anderen notfalls warnen. Dieter KOEEB uni Yanfrei HB stellten, nachdem sie einen Graben übersprungen hatten, am Stall fest, daß an dessen Tür ein "dickes Schloß" hing. Als in diesem Augenblick Leute vorbeikamen, liefen sie davon, ohne etwas mitzunehmen,
Die rechtliche Annahme des Landgerichts, daß sich Dieter
KOEEED, \ierner HE und Manfred HaiWB eines versuchten Diebstahls (3§ 242, 43 StGB) schuldig gemacht haben, läßt richt außer acht, daß bei Annahme eines strafbaren Versuchs mit der Ausführung wenigstens eine" derjenigen Handlungen begonnen sein muß, die zum Tatbestand des beabsichtigten Vergehens oder Verbrechens gehören (vgl. schon KGSt 9, 81; ferner
Im Nr. 22 zu 3} 211, 43 StGB). Entscheidend für die Yrase, ob ein Versuch oder eine vorbereitende Handlung vorliext, ist, ob die von Täter für erforderlich gehaltenen und beabsichtigten, demselben Zweck dienenden Handlungen verzöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer latbestandshundlung schon einen Bestandteil des Tatbestands bildeten, in ihrer Gesamtheit also bereits einen derartigen unnittelbaren “ngriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß es dadurch gefährdet und die unmittelbar sich anschließerde Herbeiführung eines Erfolges nahegerückt war-
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Die Angeklagten Dieter KB und Manfred Hg hatten sich dem Stall, aus dem Hühner entwendet werden sollten, nach Jberwindung eines ürabens bereits so genähert, daR sie das Schloß an der Tür wahrnehmen konnten. Indiesen durch den Willen zu sofortiger Ausführung des Diebstahls setrasenen Verhalten lag die unmittelbare vwefährdung des durch } 242 StGB geschützten Eigentums an den Hühnern.
b) Der Verurteilung ces Angeklagten %kerner Hz in Falle 12 wegen vollendeten Diekstahls (§ 242 StuB) liest folgender Sachverhalt zugrunde:
An 14. Januar 1959 nahm der angeklaste verner Hi> N zusanmen mit Dieter KiEND und DEE, gesen den das Verfahren abgetrennt ist, aus einem Hühnerstall drei Mühner heraus. Diesen Hühnern rissen sie sofort den Kopf ab, steczten sie in einen Sack und nahmen sie mit nach Hause.
Diese Feststellungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, ‘aß der aus der Fürsorggerziehungsanstalt entwichene Angeklagte jterner Hg aus Nöt gehandelt oder cie Hühner zum alsbaldigen Verbrauch entwendet hätte, so daß das Landgericht nicht besonders zu erörtern brauchte, ob eine Bc-
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strafung des bei seiner Mutter lebenden Angeklagten nur nuch > 248 a oder 3 370 Abs. I Nr. 5 StGB in Frage kam.
Danach ist die Revision des Angeklagten Werner Ho zu verwerfen.
notberg Sauer Martin
Flitner Börtzler