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BGH Entscheidung vom 03.06.1960 – 4 StR 146/60

4. Strafsenat

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4_StR_146/60

2162 070

Im Nauen des volkes

In der Strafisache gegen

den Bauingenieur Leonard C EEEB aus TE@WEB, dort geboren an 2. ein GE,

vegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesricnter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr:. BED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtsil des Landgerichts in Trier vom 15. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer (8§ 222, 315 a Abs. 1 ür. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen.

Der Angeklagte greift das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge an. Die Verfahrensrüge greift durch.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht vom &./@: EB 1959 im Zustand alkoholbedinster Fahruntüchtigkeit (1,35 %0 Blutalkoholgehalt) auf der S@WWstraße in TB nit seinem Kraftwagen das shepaar He» anzsefahren und tödlich verletzt hat, als dieses mit einem Fahrrad mit Anhänger unterwegs war, wobei Frau Haump auf dem Anhänger saß. Die Eheleute eu standen erheblich unter Alkoholeinfluß; der Ehemann wies cinen 5lutalkoholgehalt von 2,68 %0o, seine ähefrau einen solchen von 3,3 zo auf.

Für den Schuldvorwurf war von entscheidender Bedeutung, an welcher Stelle der rechten Fahrbahnseite das Ehepaar Do im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Geführt sich befand und ob es dort stand oder sich bewegte. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er trotz guter Sicht und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn die Eheleute Hp und ihr Fahrzeug vor dem Zusammenstoß nicht gesehen habe; er hat hieraus zu seiner Entlastung sefolgert, daß diese bei seinem Nahen noch nicht auf der Fahrbahn gewesen seien, sondern überraschend und für ihn unvorhersehbar vom Bürgersteig herab vor sein Fahrzeug geraten sein müßten. Das Landgericht hat diese Verteidigung des Angeklagten in erster Linie auf Grund der Zeugenaussagen der Eheleute DW für widerlegt erachtet; sie be-

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kundeten, daß der öhemann He mit seinen Gefährt in Zeitpunkt des Unfalls und auch Schon vorher hart an der Bordsteinkante der recnten Fahrbahnseite gehalten habe, nachdem er zuvor von seinem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Milchgeschäft aus die S@WBstraße überquert habe.

Die Zeugen DewwW> waren erst in der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft benannt worden, weil sie vorher unbekannt waren; sie wurden sofort zur Gerichtsstelle gebracht und vernommen, obwohl der Verteidiger des Angeklagten die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Diesen Antrag wies das Landgericht nit der Begründung zurück, daß die von der Staatsamnaltschaft gestellten Zeugen zu keinem neuen Beweisthema benannt worden seien und daß auch keine sonstigen Gründe erkennpar seien, die befürchten lieöen, daß durch die Vernehmung der Zeugen die Rechtsstellung des ungeklagten beeinträchtigt werde»

Mit Erfolg wendet sich die kevision gegen die Ablehnung des Aussetzungsamtrags. Nach § 246 Abs. 4 StPO entscheidet zwar das Gericht nach "freiem Ermessen", ob es bei verspäteter Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen (§ 246 Abs. 2 StPO) einem Antrag des "Gegners" auf Aussetzung des Veriahrens zum Zwecke der Einziehung von Erkundigungen über den Zeugen oder Sacıverständigen stattgeben will.

Das entbindet jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, bei seiner Entscheidung berechtigte Belange des "Gegners", insbesondere des Angeklagten, zu berücksichtigen. Dieser Pflicht hat die Strafkammer hier nicht genügt. Sie hat in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zwar zutreffend ausgeführt, daß die Zeugen Dep zu keiner neuen Beweisbehauptung gehört werden sollten; denn die Frage des Standorts der Eheleute Hab vor dem Unfall war zwangsläufig

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von Anfang an Gegenstand der Sachverhaltsermittluns. Insofern sind daher der Angeklagte und sein Verteidiger durch die verspätete Benennung der Zeugen Dr nicht überrascht worden. Dagegen wurde es ihnen durch die Ablehnung des Aussetzungsamtrags unmöglich gemacht, sich über die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen zu unterrichten. sie die Revision mit Recht geltend macht, hing der Beweiswert ihrer Aussagen nicht nur von ihrer persönlichen kahrheitsliebe und Zuverlässigkeit, sondern auch und entscheidend von sachlichen Gegebenheiten, insbesondere von der Möglichkeit ab, den Unfallhergang hinreichend zu beobachten. Daß es darauf bei Unfallzeugen wesentlich ankommt, ist allgemein bekannt und war auch dem Landgericht bewußt, wie sich daraus ergibt, daß es mehrere andere Unfallzeugen zum Augenschein an der Unfallstelle zugezogen und dort vernommen hat, offenbar

zu dem Zwecke, um die von den Zeugen bekundeten Beobachtungen an Ort und Stelle zu überprüfen (vgl. hierzu den Vermerk über die Vernehmung der Zeugin FEB 51. 937 d.A.). Es kann deshalb nicht gebilligt werden, daß die Strafkammer der Verteidigung im Falle der Zeugen ve die Wöglichkeit vorenthalten hat, die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen und die sachliche Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nachzuprüfen und etwaige Gegenbeweise anzubieten.

Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne deß es eines bingehens auf die Ssachrüge bedarf, Für die neue Hauptverhandlung sei im Einblick auf den Revisionsvortrag „edoch darauf: hinsewiesen, daß die erhebliche Alkoholbeeinträchtigung

der Eheleute He kein Strafmilderungsgrund ist, wenn sie für den Unfall und seine Folgen nicht ursächlich war. xotberg Sauer Martin

Flitner Börtzler