Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 01.06.1960 – 2 StR 494/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 494/60 2118 08€
in Nanen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Regierungsamtmann Willy M HB zu: DEE: geboren an W. ED EB ir xom:
vegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Tertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten zwei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe von DM 50.- verurteilt. Die Gefängnisstrafe ist zur Bevährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die im Falle der Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen erhobene Aufklärungsrüge gibt keine Beweismittel an, die dem Landgericht noch zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Sie entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist unbeachtlich.
2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Urteil der äußere und innere Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB festgestellt. Der Angeklagte war Bsamter und Leiter der Standortverwaltung. Da die Zeugin Za@B Angehörige dieser Verwaltung war, unterstand sie dem Angeklagten, und es bestand zwischen beiäaen ein Abhängigkeitsver-. hältnis im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB. Zutreffend hat auch die Strafkammer das Tun des Angeklagten als Mißbrauch der Angestellten Za@WB zur Unzucnt angesehen,
Er hat nicht nur unzüchtige Handlungen mit ihr vorbereitet, wie die Revision meint, sondern diese bereits vorgenommen. Wenn auch das Abtasten des Körpers, die mehrfachen Griffe an die Brust, das Greifen unter den Rock der Angestellten Ze sowie das Herablassen der Hose den beabsichtigten Geschlechtsverkehr erst vorbereiten sollten, waren die Handlungen selbst doch schon unzüc:ıtig. Sie gingen über handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen schon in ihnen seine geschlechtliche Erregung gesucht und gefunden, obwohl sr
auch noch ein weiterss Ziel, nämlich den Geschlechtsverkehr, erstrebte. Soweit die Revision bei ihren Ausführungen nur von einem versuchten Griff unter den Rock ausgeht, stützt sie sich darauf, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung nur einen solchen erwähnt. Tatsächlich ist in Urteil jedoch festgestellt, daß der Angeklagte bei menrfachen Versuchen, den Rock hochzustreifen, zweimal mit
der Hand unter diesen gegriffen hat, ohne allerdings den Geschlechtsteil zu berühren. Ein @reifen unter den Rock und der Versuch, den Rock hochzustreifen, ist bei dieser Sachlage unzüchtig (vgl. BGHSt 9, 13). Daß das Landgericht auch die Versuche des Angeklagten, die Angestellte za zu küssen, ale unzüchtige Handlung angesenen hat, wovon die Revision ausgeht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte dies aber geschehen sein, wäre das rechtlich nicht zu beanstanden, da diese Versuche ::: mit einer Ausnahme in Zusammenhang mit dem Abtasten des Körpers erfolgten
und dann das gesamte Handeln des Angeklagten als unzüchtig angesehen werden kann. Es kean auch Gahinstehen, ob der Angeklagte bereits mit der Aufforderung, im Dienstwagen Platz zu nehmen, die Tat begonnen hat, wie das Landgericht annimmt; denn darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. .
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme, deı Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Amtsstellung die Angestellte mißbraucht.. Ein Mißöbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn ein Beamter die ihm durch seine Amtsstellung gebotene Gelegenheit zur Unzucht unter Verletzung
seiner Amtspflichten bewußt benutzt (BGHSt 9, 13; BGH MDR 1954
150). Das geschieht insbesondere, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter genießt, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die
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unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (BGHSt 8, 24 /27_/ mit weiteren Nachweisen). Alle diese Tatbestandsmerkmale liegen nach Gen Feststellungen vor. Die Verurteilung ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.) Soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, brauchte entgegen der Ansicht der Revision sich dem Landgericht die Vernenmung des Elektrikers Z@B nicht aufzudrängen. Das Landgericht hat die Untreue und den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte im Nachweis der Arbeitsstunden nicht geleistete Überstunden des ZB ansetzte, und daß er den Mitangeklagten KB anvies, ZEEB monatlich etwa 40 nicht geleistete Jberstunden gutzuschreiben und die sachliche Richtigkeit zu bescheinigen, und daß er dadurch den Kassenbeanten zur Zahlung des Betrages im Gesamtwert von mindestens DM 220.- veranlaßte. Die Einlassung des Angeklagten ging dahin, er sei stets der Meinung gewesen, daß die gutgeschriebenen Jberstunden auch tatsächlich geleistet worden seien. Die Strafkamner hält diese Einlassung durch ie Bekundungen Gr Zeugen Bil und Sp sowie des Mitangeklagten KB für widerlegt. Daß der Angeklagte behauptet hat, die bezahlten Überstunden seien tatsächlich geleistet, ist weder dem Urteil noch der Revision zu entnehmen. Die Revision macht nur geltend, ZEP habe bekunden können, daß der Angeklagte ihm gegenüber stets die tatsächliche Ausführung der Überstunden verlangt habe. Insoweit handelt es sich um eine Behauptung, die dem Tatrichter nicht bekannt war, so daß sich auch eine Aufklärung in dieser Einsicht ihm nicht aufdrängte. Auf die behauptete Tatsache kam es für die Entscheidung aber auch nicht an. Denn der Nachweis der Überstunden wer falsch, wie auch die Revision nicht verkennt.:
Eine spätere Nachholung der Überstunden würde nur den bereits
durch die Tat des Angeklagten eingetretenen Schaden wieder-
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gutgemacht haben. Damit würde die Strafbarkeit nicht beseitigt.
4.) Da das Landgericht eine sichere Überzeugung von den Tatverlauf gewonnen hat, ist der Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt.
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme seines Betruges zum Nachteil des Bundes. Der Angeklagte spiegelte durch die von ihm veranlaßte Vorlage des inhaltlich unrichtigen, aber mit dem Vermerke der Feststellung der sachlichen Richtigkeit versehenen Beschäftigungsnachweises dem Kassenbeamten vor, Zink habe mehr Arbeitsstunden geleistet, als er in Wirklichkeit geleistet hatte. Er veranlaßte ihn dadurch, an ZB einen höheren Lohnbetrag auszuzahlen, als dieser zu beanspruchen hatte. Zwar prüft der Kassenbeante den Auszahlungsbeleg nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit nach, vielnehr zahlt er den darin angeführten Betrag aus, wenn der Beleg mit dem Vermerk der Feststellung der Richtigkeit versehen ist. Er tut dies jedoch, weil er auf Grund des Vermerkes die Überzeugung erlangt, die im Auszahlungsbeleg (hier im Beschäftigungsnachweis) angeführten Leistungen seien erbracht und @äe dafür angesetzten Beträge geschuläet. Eine Erklärung dieses Inhalts wird mit dem Vermerk, die sachliche Richtigkeit sei festgestellt, dem für die Aus- | zahlung zuständigen Kassenbeamten gegenüber abgegeben.
Nur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung
zahlt der Kassenbeamte aus. Wenn er erkennt, daß die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht, darf er nicht auszaulen. Indem der Angeklagte auf diese Weise die Auszahlung eines in solcher Höhe nicht geschuldeten Lohnes an zB
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veranlaßte, hai er nithin sich nicht nur der Untreue, sondern gleichzeitig auch .des Betruges.schuldig gemacht.
Busch Scharpenseel Dr. Schalscna Menges Kirchhof
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