Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 01.06.1960 – 2 StR 256/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[_) den Hilfsarbeiter Willi S t EB aus OB, geboren am WW. ED EB ir <EB: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Juni 1960 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 26. Februar 1960 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Die Rechtsmittelschriften, die nach den an ihrem Kopf befindlichen, gedruckten Angaben von dem Verteidiger des Angeklagten herrübren, sind mit einem Schriftgebilde unterzeichnet, das weder einzelne Buchstaben erkennen 1äßt noch als Ganzes lesbar ist, und das nur aus mehreren zusammenhängenden Bögen und Linien verschiedener Größe besteht.
Zu einer solchen Art zu unterschreiben hat der Senat schon in BGHSt 12, 317 Stellung genommen und ausgeführt, daß sie für die Rechtswirksamkeit der Revisionseinlegung zwar ohne Belang, dagegen von entscheidender Bedeutung hinsichtlich der Revi-
sionsamträge und deren Begründung ist, da diese, sofern sie nicht
zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, nur in einer von dem Yerteidiger oder einem Rechtsamwalt unter - zeichneten Schrift wirksam angebracht werden können. Wie in der angezogenen Entscheidung des näheren dargelegt ist, braucht die Unterzeichnung allerdings nicht lesbar zu sein; es fehlt aber an einer solchen, wenn das - an sich aus Buchstaben bestehende - Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist und der "Schriftzug" cha-
rakteristischer Merkmale entbehrt.
Damals hat der Senat die zu beurteilende Unterschrift noch als einer Grenzlall bezeichnet. Davon kann jedoch hier
nicht mehr die Rede sein. Das nur aus Strichen und Bögen bestehende Schriftgebilde läßt nicht einmal andeutungsweise Schriftzeichen erkennen und weist auch keinen irgendwie charakteristischen Schriftzug auf. Die Revisionsbegründungsschrift ist somit nicht in der “Weise unterzeichnet, wie es der Yorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Aus diesen Grunde muß die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen werden.
Baldus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr. Schalscha