Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 25.05.1960 – 5 StR 428/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 040
InNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter ax 0 ED zus ze, geboren an GE 1557 17 SEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Fovember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Mai 1960 wird verworfen.
Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Übertretung der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens wegfällt.
-2.
Die nach dem 25.Mai 1960 erlittene Untersuchungs. haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Bei den beiden fortgesetzten Straftaten beruft sich die Revision zu Unrecht auf Notbetrug nach § 264a StGB und Notunterschlagung nach § 248a StGB. Beide kommen nicht in Betracht, weil es sich nicht um geringwertige Gegenstände handelte. Das gilt auch für jeden unselbständigen Einzelakt ‘der beiden fortgesetzten Handlungen. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges, gegen die sich die Revision ebenfalls wendet, beschwert daher den Angeklagten nicht,
Für den Betrug zum Nachteile der Bundesbahn war die ‘ Notlage des Angeklagten nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht bestimmend. Er wollte insbesondere nicht zu seiner Fhefrau nach Bremen zurückkehren, sondern nur irgendwohin fahren (UA S.19).
Soweit die Revision es als unwiderlegt bezeichnet, daß der Angeklagte die verpfändeten Geräte wieder einlösen wollte, entfernt sie sich unzulässig von den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Urteils.
Die Ausführungen der Revision über die Frage der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere ihre Angriffe gegen das Sachverständigen-Gutachten, haben keine tatsächliche Grundlage im Inhalt der Urteilsgründe, Daher geht auch die Rüge fehl, das Landgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen.
Soweit die Revision auf bestimmte Umstände hinweist, die nach ihrer Auffassung eine mildere Beurteilung rechtfertigen, wendet sie sich unzulässig gegen das tatrichterliche
Ermessen bei der Strafzumessung. eigenen Auf die zwixgeinen Eingaben des Angeklagten kann der
Senat nicht eingehen, weil sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form haben (§ 345 Abs.2 StPO).
Das Revisionsgericht hat jedoch von Amts wegen folgendes 2u beachten. Obwohl das Verbrechen des fortgesetzten Rückfallbetruges, das Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz und die
-4-
Übertretung der Heilmittelwerbeverordnung in Tateinheit zusammentreffen, läuft für jede dieser drei strafbaren Handlungen eine besondere Verjährungsfrist (BGH bei Dallinger MDR 1956,526 zu § 67 StGB). Diese beträgt für die Übertretung drei Monate (§ 67 Abs.3 StGB) und ist
in der Zeit zwischen dem Beschluß vom 3.August 1959 über die Haftfortdauer (Bl.24 d.A.) und der richterlichen Verfügung vom 19.November 1959 (B1.78 d.A.) verstrichen, Der Senat berichtigt daher den Schuldspruch dahin, daß die Verurteilung wegen der ilbertretung wegfällt. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Koffka Schmitt Dr.Börker Faller
Min