Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 25.05.1960 – 4 StR 209/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_209/60 2162 071
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Oberbahnwärter Peter H u ED zus: SD; geboren am W. ED ED ir. Sem S: GEBEREEEED ,
wegen Verkehrsübertretung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. März 1960 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.
Gründe§
Nach dem im freisprechenden Urteil des Amtsrichters in Siegburg vom 12. Oktober 1959 fastgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr, 1 StGB dadurch verwirklicht, daß er durch Bereiten eines Hindernisses die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdete und so eine Gemeingefahr herbeiführte. Denn er schloß die seiner Bedienung anvertraute Bahnschranke so spät, daß ein sich nähernder Lastzug weder vor dem Eisenbahnübergang rechtzeitig anhalten noch diesen ungehindert überqueren konnte und infolgedessen von der niedergehenden Schranke getroffen und beschädigt wurde. ES sprechen auch gewichtige Gründe dafür, daß er
dabei fahrlässig handelte, also sich eines Vergehens nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat,
Unter diesem strafrechtlichen Gesichtspunkt hat weder der Amtsrichter noch das mit der Revision der Staatsanwaltschaft befaßte Oberlandesgericht in Köln den Sachrerhalt geprüft. Sollte diese bisher unterbliebene, aber gebotene Prüfung zu einer Verurteilung des Angeklagten aus den erwähnten Strafbestimmungen führen, so käme daneben eine Verurteilung nach § 1 oder nach § 41 StVO nicht in Betracht. Denn diese Vorschriften würden durch die erstgenannten enge ren Strafbestimmungen verdrängt. Dann könnte die Frage, ob | der Angeklagte sich auch gegen § 1 oder (und) § 41 StVO vergangen hat, auf sich beruhen. Bei dem jetzigen Stand des Verfahrens kommt es demnach auf eine Beantwortung der vom Oberlandesgericht in Köln dem Senat unterbreiteten Rechtsfrage, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung war,
nicht an.
:Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Börtzler DW