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BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 497/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

gegen

den Invaliden Max Oskar u aus De EEE - Süd, geboren am WB. iD in Bw-H ‚„ zur Zell

in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen fortgesetzter Kuppelei

hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundeszichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltrchaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des lLanägerichts in Bochum vom 3: Juli 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eigennütziger Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zur Begründung seiner Revision erhebt er verfahrensrechtliche Einwände und die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge. Das Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.

l. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge macht er zunächst geltenä, in der Hauptverhandlung seien "seine Entlastungszeugen VD, TED und Di nicht erschienen, da Rückbriefe vorlagen". Er habe DiB noch am Tage vor der Hauptverhandlung, ja sogar noch "heute" (gemeint: am Tage seiner Revisionsbegründung) als Strafgefangenen in der Strafanstalt DD zewmien. Auch äie Anschriften VD und DEE Hätten ermittelt werden können.

Sinn dieses Vorbringens ist offenbar, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie ohne den Versuch, die geladenen, aber nicht srschienenen Zeugen ausfindig zu machen und zu vernehmen, zu einer Verurteilung gekommen sei. Bestehen bei solchem Verständnis der Rüge keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, so ist sie doch unbegründet. Der Angeklagte versprach sich, wie er in seiner Revisionsbegsründung ausführt, von der Vernehmung "seiner Entlastuneszeugen" den Nschweis für die Richtigkeit seiner Verteidigung, daß seine Ehefrau als offizielle Inhaberin der von ihnen beiden benützten einräumigen "Wohnung!" sich von ihm keine Vorschriften habe machen lassen, daß er deshalb den unzüchtigen Verkehr der Nichte seiner Frau mit ihren Freiern in dicser Wohnung nicht habe verbieten und verhindern können.

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Die Strafkanmer ist dagegen, vor allem auf Grund der für glaubwürdig erachteten Angaben der khefrau des Angeklagten, zu der Überzeugung gelangt, daß umgekehrt nicht sie, sondern nur der Angeklagte in der Wohnung und im Haushalt etwas zu sagen gehabt habe. Die Strafksmmer begründet diese Überzeugung u.a. mit dem Hinweis darauf, daß der Angeklagte ein großer und kräftiger Mann sei, der zu Gewalttätigkeiten neige und insbesondere mehrfach wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft

Sscl.

Bei solcher auf Grund der Hauptverhandlung und in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewonnenen Überzeugung hatte die Strafkammer von sich aus keinen Anlaß, weiteren in der Hauptverhandlung nicht verfügbaren Beweismitteln nachzugehen. Der Tatrichter ist zu weiterer Aufklärung von Ants wegen nicht verpflichtet, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage Zweifel an seiner richterlichen Überzeugung nient mehr bestehen müssen (BGHINJW 1951, 283). Der Angekla«- te hatte sich weder vor noch in der Hauptverhandlung darauf berufen, daß die drei erwähnten Zeugen zu_seinen Gunsten aussagen würden; dies macht er erst in seiner Revisionsbegründung geltend. Der Tatrichter hatte demgemäß keinen Anhalt für dic Begründetheit der jetzigen Vermutung des Beschwerdeführers. Es brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen, den Bekundungen

der Ehefrau des Angeklagten zu mißtrauen, die diesen entschei-

dend belasteten.

2. Eine weitere Verfahrensrüge ist nur dahin ausgeführt, daß ein anderer Entlastungszeuge (Heinz Teil) trotz eines Antrags des Angeklagten nicht geladen worden sci>» Dieses Vorbringen enthält nicht die Behauptung solcher Tatsachen, die für den Fall ihrer Richtigkeit einen Verfahrensmangel eninalten. müßten. Das Revisionsgericht kann nichi

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vrüfen, ob das Landgericht einem Antrag auf Ladung diesen Zeugen zu Unrecht nicht stattgegebenrhat. Weder aus den Aktien noch sus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich übrigens, daß

der Angeklagte einen Zeugen dieses Namens benannt hat. ir

hat lediglich einen "Heinz DB oacı Do EB" , Bi. WB, schriftlich als Zeugen namhaft gemacht, der Gori nicht ermittelt werden konnte. Erstmalig in der Revisionsschrift ist der Name RB angezeven. Der Tatrichter tonnte diesen Zeugen daher nicht vernehmen, weil er mangels xichtiger Namensangabe nicht zu erreichen wars

53. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler