Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.03.1962 – 4 StR 33/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2165 006
4_StR 33/62
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Im Namen des Volkes In der Strafisache
gegen
den Metzgermeister Willi 2 EEE :.: ve EB. zseroren an EEE 1915 ir . zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.Rs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter {rumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Mertin
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt el der Verkündung als Vertreier äer Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. Oktober 19€* wird verworfen. j
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die srit dem 28. Oktober 1961 erlittene Unievsuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteilgi, aul die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach den Feststellungen stahl er am 27. Juni 1960 gegen 11,45 Uhr aus dem Vorkühlraum des Schlachthofs in Bochum zwei dem Metz-- germeister Wllb> sehörende Schweinehälften und verlud sie in den Kofferraum seines Mercedes-Personenkraftwagens. Dabei wurde er von dem Metzgermeister Kg beobachtet. Anschließend fuhr er mit seinen Wagen zu der etwa 100 m entfernten Verkaufsrampe. Kurz nach 12 Uhr wurden die zwei entwendeten Schweinehälften etwa 300 m von dem Vorkühlraum entfernt zwischen der Rinder- ünd der Kälberhalle des Schlachthofs in einer KXaldaunenkarre aufgefunden.
Der Angeklagte, der den Diebstahl von Anfang an bestritt, hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er hat Verletzung des Grundsatzes "In Zweifel zu. Gunsten des Angeklagten", der richterlichen Akufklärungspflicäat (3 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
?. Die beiden ersten Vorwürfe hängen gedanklich zusäumen. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers gegenüber dem Anklagevorwurf ging dahin, daß er am Tattage zur Tatzeit nicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern in seinem Geschäft und in seiner Wohnung in Dortmund gewesen sei. Seine von ihm hierfür u.a. als Zeugin benannte Stieftochter, Frau HB; bestätigte diese Einlassung; sie sagte aus, sie hube sich am EB :960 - inxen Geburtstag -— von 10,30 Uhr bis ?°4 Uhr in der Wohnung des Stiefvaters aufgehalten und hierbei festgestellt, daß die-
ser während des genannten Zeitraums den Laden nicht verlassen habe. Die Strafkammer hat der Zeugin "angesichts
der eindeutigen (gegenteiligen) Aussage des Zeugen Kam" nicht geglaubt; sie sagt, die Zeugin habe ihre Aussage
erkennbar in dem Willen gemacht, im Interesse ihrer Mutter dem Angeklagten zu helfen (S. 5 UA). Als weitere Alibizeugen waren von der Verteidigung die Ehefrau des ängeklagten sowie der Fahrer eines Lieferwagens der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund namens Pla-
te und dessen Beifahrerin, ein Fräulein Ve benannt wor-
den; alle drei wurden vernommen. Die Ehefrau hat den Angeklagten "nicht wesentlich zu entlasten vermocht", Der Zeuge PWvekundete, daß er sich an "einem Montag"
- der Tattag war ein Montag - zwischen 10 und 12 Uhr auf die Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten aufgehalten habe, und daß damais ihm wie auch seiner Beifahrerin von der Zeugin He; die er bei dieser Gelegenheit kennengelernt habe, wegen ihres Geburtstags
ein Schnaps eingeschenkt worden sei; der Angeklagte sei währenädessen im Laden anwesend gewesen. Der Aussage dieses Zeugen hat das Landgericht keine Bedeutung für
die Entscheidung der Schuldfrage beigemessen, weil sie die Möglichkeit offen lasse, daß der Zeuge schon kurz nach 10 Uhr bei dem Angeklagten gewesen und daß dieser anschließend nach Bochum gefahren sei und sich zur Tatzeit auf dem dortigen Schlachthof aufgehalten habe
(S. 5/6 UA). Die Zeugin Wi schließlich bekundete,
Gaß sie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei (S. 6 UA).
a) Die Revision meint, die Strafkanmer wäre angesichts der unb-„ssimmten Zeitangabe des Zeugen Pi» (10 bis 12 Uhr) verpflichtet gewesen, den Besuch bei
dem Angeklagten auf den für diesen günstigsten Zeitpunkt zu verlegen, so daß sich die Unmöglichkeit ergäbe, daß
der Angeklagte zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum war. Dazu war indes das Landgericht weder nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gehalten; es konnte vielmehr in freier Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen, daß der Besuch PDs zu einem Zeitpunkt stattfand, der es dem Angeklagten noch ermöglichte, zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum zu sein, wo er von den Zeugen
KB und “og seschen wurde.
b) Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß die Strafkanmer - nachdem die Zeugin WB ausgesagt hatte, am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen zu sein - nicht bei dem Arbeitgeber der Zeugin fesbßästehltkı habe, wer amuihe Ir. rer Stelle den Verkaufsfahrer IB an 27. Juni 1966 begleitet habe, Die Rüge kann nicht durchgreifen. Ausweislich der Akten Bl. 89 wurde die Zeugin WegPvon der Verteiäigung als Beifahrerin des FW an 27. Jugi i950. benannt. Sie wurde geladen und sagıe aus, daß sie an diesem Tage nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei, Aus welchem Grund sie nicht im Geschäft des Angeklagten war, ob deshalb, weil sie am 27. Juni 1960 den Zeugen PB üverhaupt nicht begleitete, oder aus einem anderen Grund, läßt sich ihrer im Urteil wiedergegebenen Aussage nicht entnehmen. Ebensowenig ist erkennbar, ob EB ] entsprechend der Beweisbehauptung der Verteidigung die Zeugin Wg9- und keine andere — als seine Beifahrerin an Tattage bezeichnete. Träfe das zu, dann ärängte es sien dem Landgericht keinesfalls auf, von sich aus nach «einer anderen Beifehrerin Ps zu for-
schen; vielmehr war es dann nur eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Strafkammer der Aussage Ps Flauben schenkte, Fräulein Wgg@sei am 27. Juni 1960 mit ihm zusammen im Geschäft des Angeklagten gewesen, oder ob sie diese Aussage auf Grund der gegenteiligen Bekundungen
der Zeugin WB für widerlegt hielt. Es wäre dann zumindest Sache der Verteidigung gewesen, zu behaupten, entgegen der Darstellung des Zeugen PB und ihrer eigenen Beweisbehauptung sei Plate nicht von Fräulein ww; sondern von einer anderen Angestellten der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund begleitet wor-
den.
Sollte aber der Zeuge HB - wegen Erinnerungsmangels oder aus einem anderen Grunde - die Person seiner Beifahrerin vom 27. Juni 1960 offengelassen und nur bekundet haben, Frau Hg habe dieser ebenso wie ihm selbst einen Geburtstagsschnaps eingeschenkt, dann wäre die Möglichkeit allerdings nicht auszuschließen, daß anstelle der von der Verteidigung benannten Zeugin Weiß eine andere Angestellte der Molkereieinkaufs- und Verkaufsgenossenschaft Dortmund zusammen nit He im Geschäft des An-Beklagten war und daß diese Angestellte durch eine Rückfrage bei der Arbeitgeberin ausfindig gemacht werden konnte. Auch dann hätte sich jedoch die Strafkammer keiner Verletzung der Aufklärungspflicht schuldig gemacht, vrenn sic schon auf Grund der bis dahin erhobenen umfangreichen Beweise davon überzeugt war und sein durfte, der Angeklagte habe die Schweinehälften entwendet. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Tatrichter in solchem Falle zur Erhebung weiterer Beweise von Amts wegen nicht verpflichtet ist (u.a. BGH NW 1951, 285 Nr. 22;BGH 4 StR 56/5° vom 28. Februar 952,
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4 StR 497/59 vom 20. Mai 1960, 4 StR 5/60 von i3. Mai 1960 /S. 137) Daß die Strafkammer auf Grund der bereits erhobenen Beweise von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, ist dem angefochtenen Urteil nit Sicherheit zu entnehmen. Sie durfte das auch nach der ganzen Beweislage, die sich wie folgt darstellts
a) Der Angeklagte war als Dieb dadurch ermittelt worden, daß sich der 60jährige, unbescholtene Zeuge Kg: der den Angeklagten bis dahin nicht gekannt hatte, das Kennzeichen des von dem Täter benutzten Kraftwagens aufgeschrieben hatte. Auch hatte KB peopachtet, daß der Täter kurz nach der Wegnahme der Schweinehälften zur Verkaufsrampe fuhr und sich dort mit dem Zeugen Kol. unterhielt; als er - - <ciEBB ein bis zwei Wochen später nach dem Namen jenes Mannes fragte, wurde ihm der Angeklagte genannt. Am Tage der Hauptverhandlung erkannte Kg den Angeklagten vor Gericht sofort als den Mann wieder, den er am Tattage beim Wegnehmen der Schweinehälften beobachtet hatte. Das von Kb gcschilderte Gespräch mit Ko@B> wurde von diesen als Zeugen bestätigt.
b) Der Angeklagte hat schon einmal einen ähnlichen Diebstahl verübt; er entwendete im Jahre ‘952 aus der Vorhalle des Schlachthofs in Dortmund acht Schweinehälften und schaffte sie mit dem Kraftwagen weg.
c) Bei seiner ersten verantwortlichen Einvernahme durch den Amtsrichter in Dortmund an 6. Oktober '960, also verhältnismäßig kurse Zeit nach der Tat, hat der Angeklagte eingeräumt, es sei sehr gut möglich, daß er am 27. Juni ?960 auf dem Schlachthof in Bochum zu tun
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gehabt habe. Bei dieser Vernehmung gab er einen falschen Geburtsort an und verstellte seine Unterschrift, nach der Überzeugung der Strafkamner zu dem Zweck, um die Strafverfolgungsbehörde über seine zahlreichen (18) Vorstrafen hinwegzutäuschen.
d) Die Alibibehauptung des Angeklagten, sein Xraftwagen habe sich am 27. Juni 1960 zur Instandsetzung bei den Zeugen CB befunden, wurde von diesem nicht bestätigt.
e) Der Einwand des Angeklagten, nach den örtlichen Verhältnissen des Schlachthofs in Bochum wäre es nicht möglich gewesen, um 1,45 Uhr die Schweinehälften aus dem Vorkühlraum zu entwenden und bis kurz nach 12 Uhr an ihren späteren Fundort zu schaffen, wurde durch die Aussagen der Zeugen Wi und CM widerlegt. Danach betrug die Entfernung zwischen baiden Orten nur eiwa 300 m; sie konnte zudem fast ganz mit dem Kraftwagen durchfahren werden. Nach den Aussagen derselben Zeugen war das Verbringen der Schweinehälften zu der 20 bis 30 m abseits der Straße stehenden Kaldaunenkarre entgegen der Einlassung des Angeklagten nichts so Außergewöhnliches, daß es unbedingt bemerkt werden mußte,
f):Als weitere Alibizeugen hatte der Angeklagte schließlich seine Stieftochter (Freu Hip), seine Ehefrau, den Zeugen PB uni dessen Beifahrerin (Fräulein WB dafür benennen lassen, daß er am 27. Juni ?960 nicht auf dem Schlachthof in Bochum, sondern zu Hause in Dortmund gewesen sei. Frau Hinzu» bestätigte, wic oben unter ! geschildert, die Be-
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weisbehauptung; ihr glaubte indes das Landgericht aus dem oben angegebenen Grunde nicht (S. 5 UA). Die Ehefrau vermochte:den Angeklagten nicht wesentlich zu, entlasten; sie sagte nur aus, daß sie am Vormittag in der Stadt gewesen sei. Der Zeuge PB konnte sich nur daran erinnern, daß er an einem Montag zwischen 10 und 12 Uhr auf die Dauer von 5 bis 6 Minuten im Laden des Angeklagten gewesen sei, dort von Frau Hl :inen Geburtstagsschnaps eingeschenkt bekommen und dabei den Anseklagten gesehen habe; dieser Bekundung maß die Strafkaumer keine entlastende Bedeutung bei, weil sie angesichts ihrer zeitlichen Unbestimmtheit nicht ausschloß, daß der Angeklaste zur Tatzeit auf dem Schlachthof in Bochum war. Die von der Verteidigung als Beifahrerin PD: venannte Zeugin WEB endlich sagte aus, daß
sie am 27. Juni 1960 nicht im Geschäft des Angeklagten gewesen sei.
Bei diesem Beweisergebnis war die sehr entfernte Möglichkeit, daß sich eine über die Arbeitgeberin zu ermittelnde andere Beifahrerin des Zeugen Pf an den genauen Zeitpunkt eines vor 1 1/4 Jahren dem Geschäft des Angeklagten abgestatteten flüchtigen Besuches erinnerte, kein Umstand, der in den Richtern der Strafkammer bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten wecken mußte, zumal die Verteidigung es unterlicß, zu beantragen, daß anstelle der von ihr benannten Zeugin Wi eine andere Angestellte der Molkercieinkaufs-und Verkaufsgenossenschaft Dortmund vernomnen werden möge.
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c) Die Kevision rügt ferner - ob als Verstoß gegen § 244 Abs. 5 oder ebenfalls als Verletzung der Aufklärungspflicht, sagt sie nicht -, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung im Schlachthof von Bochum abgelehnt hat. Die Gründe, die das Landgericht für diese Entscheidung im angefochtenen Urteil angeführt hat (S. 6/7 UA), lassen jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des Absatz 5 noch dem des Absatz 2 des § 244 StPO einen Rechtsfehler erkennen.
2.Die Sachbeschwerde hat die Revision nicht näher ausgeführt. Die auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß dem Angeklagten angesichts seiner Vorstrafen, unter denen sich vier Strafen wegen Rückfalldiebstahls befinden, mildernde Umstände versagt worden sind und gegen ihn eine Zuchihausstrafe von drei Jahren ausgesprochen wurde.
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Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte Hangtäter ist und nur noch durch eine fühlbare und abschreckende Strafe vor einem weiteren Abgleiten bewahrt werden kenn, das ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempeln würde (S. 8 UA).
Rotberg <rumnmer Sauer
Martin Börtzler