Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 2 StR 404/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_ 404/60 ee 2117 030 im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Nervenarzt Dr. Hermann K 1 EB aus Bad vE-

EEE, zevoren an. ED EB in vc; wegen Meineids

hat der 2. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. September 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE» als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Kassel vom 17. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einen Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision erhebt er Verfahrensbeechwerden und macht geltend, das sachliche Recht sei urrichtig angewendet worden.

I. Verfahrensbeschwerden.

l. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Sache zu vertagen und dem Angeklagten aufzugeben, das Federbett, das er von 1952 bis jetzt im Keller im Schrank liegen habe, vorzulegen. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, es könne als wahr unterstellt werden, daß jetzt ein Bett in dem Schrank liegt, das nicht dem Zeugen REED oder seiner verstorbenen Frau gehört hat.

Die Revision beanstandet mit Recht die Ablehnung des Antrages. Ersichtlich hat der Angeklagte durch Vorlegung des Bettes an Frau Lggggp beweisen wollen, daß das jetzt vorhandene Bett dasselbe ist, das diese seit Jahren bei ihm gesehen hat; durch die Vorlegung an RB sollte bewiesen werden, daß dieses Bett nicht identisch mit dem Bett ist, dessen Rückgabe dieser im Zivilprozeß verlangt hatte, Die Wahrunterstellung entspricht also nicht der Behauptung des Angeklagten. Auch soweit das Landgericht in den Urteilsgründen davon ausgeht, im Keller des Angexlagten befinde sich "noch ein anderes, von einer Frau . KB im Jaure 1952 geschenkt erhaltenes Bett", steht dies nicht im Einklang mit der Behauptung des Angeklagten, die dahin geht, nur dieses von Frau Kg geschenkte Bett habe sich seit 1952 im Keller seiner Praxisräume befunden. Auf den Fehler kann das Urteil beruhen, da bei Erhebung des

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angebotenen Beweises möglicherweise die Zeugenaussagen anders beurteilt worden wären.

2. Dder Angeklagte hat schon bei seiner ersten polizeilichen Vernenmung, die ihm ausweislich des Protokolls in der Heuptverhandlung vorgehalten worden ist, behauptet, der Zeuge RB leide an einer schweren massiven Gehirnarteriosklerose mit Gedächtnis- und Merkstörung und "induzierwun Irresein"; er hat vorgetragen, daß diese. Diegnose nicht von ihm, sondern von Professor Ve iiiiiiiiß : dem leitenden Arzt der Heil- und Pflegeanstalt Ve; herrühre. Er macht geltend, die Aufiklärungspflicht sei verletzt worden, weil dieser Behauptung nicht nachgegangen worden sei. In der Tat mußte sich der Strafkamner bei

der immerhin ungewöhnlichen Sachlage die Notwendigkeit aufdrängen, die substantiiert vorgetragene Behauptung zungelhafter Zrinnerun.sfähigkeit und geistiger Unzu-Aönrzlichkeit eines Hauptbelastungszeugen von Amts wegen nachzuprüfen. Auch diese Verfahrensrüge ist begründet.

35, Da die Aussagen der Zeugen RD und FeeiiiiiERERE>

euf einer £rzäklung der geisteskranken jetzt verstorbenen Frau RER Deruhen, hätte die Strafkammer auch aufklären rüssen, welcher Grad von Zuverlässigkeit den Erklärungen dieser Frau, die an einer Sucht, Gegenstände wegzuschenken, litt, zukommt,unä ob sie überhaupt in der Lage war, auseinanaerzunalten, was und an wen sie verschenkt hat. Der von der Revision genannte Froressor Vogl wäre die sich der Strafkammer vietende Auskunftsperson gewesen.

4. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zu Beweisamträgen geben, die dem Angeklagten zweckdienlich erscheinen.

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II. Sachrüge.

Was der Angeklagte zum "sachlichen Recht vorträgt, richtet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und kann deshalb nach § 337 StPO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis auf § 157 StPO geht fehl, weil der Angeklagte seine Zidespflicht als Partei verletzt haben soll. Immerhin könnte der Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise fürchtete, sich einer Unterschlagung bezichtigen zu müssen, als mildernder Umstand in Betracht kommen.

Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zustebkenden Befugnis Gebrauch gemacht.

Baldue Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Scnalscha Kirchhof