Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 13.05.1960 – 4 StR 50/60

4. Strafsenat

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21 Im Naonen des vo 62,085

In der Strafsache gegen

den Reisevertreter Kurt REED aus Ha; zeboren an @. EEE GE ir (>: ;

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.as

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Martin Bundesrichter Proi.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Oktober 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a

I. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ist bereiis äurch Urteil des erkennenden Senats von 12. Juni 1959 rechtskrüftig geworden. Der Angeklagte ist darin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen eines selbständigen Vergehens der Verkehrsunfallflucht schuldig gesprochen. Zur äuntscheidung über den Strafausspruch hatte der Senat damals die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Die Strafkanmer hat gegen den Angeklagten nun auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs „“onaten Gefängnis erkannt.

Gegen diesen Strafausspruch ricktet sich die kevision des Angeklagten, der verfahrensrechtliche und sacnhlichrechtliche Einwände erhebt.

II. Die Sachrüge muß zur Aufhebung des gesamten Strafsusspruchs führen.

Wie die Straikammer in ihren Erwägungen zum Strafmaß mitteilt, hat der in der Haıptverhandlung zu der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommene medizinische Sachverständige erklärt, der Angeklagte sei neuropathisch veranlagt, er leide an einer vegetativen Dystonie. Dieser Zustand könne beim Zusammentreffen mit einer etwaigen Gehirnerschütterung und einer alkoholischen Beeinflussung zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner strafrechtlichen Verantwortung geführt haben. Wenn man davon ausgehe, daß nach dem Verkehrsunfall, bei dem -ein Motorrollerfahrer unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem vom Angeklagten gelenkten Lastwagen starb, der Angeklagte das Bewußtsein erlangt habe, einen Menschen getötet zu haben, könnte dieser Schock im Zusammenwirken mit den anderen Uunständen zu einer Bewußtseinseinengung geführt haben. Dann Könne für die Zeit nach dem Unfall nicht ausgeschlossen

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werden, daß dieser psychische Ausnahmezustand zu einer kinschränkung der kinsichtsfähigkeit und des Hemmungsvernögens in Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten geführt habe,

Diesem Gutacnten hat sic«h die Strafkammer angeschlossen und es beim Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten zu Grunde gelegt. Sie hat deshalb die Voraussetzungen des > 51 Abs. 2 StB für die Zeit nach dem Unfall, also für die dem Angeklagten zur Last liegende Unfallflucht angenommen. Sie hat bei der Bemessung der Strafe für diese Tat von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht und insoweit sechs Monate Gefängnis gegen ihn verhängt.

Dabei findet sie ein "besonders verantwortungsloses" Handeln des Angeklagten, das sie ihm als strafschärfend anrechnet, darin, daß er sich entfernt habe, ohne sich um den von ihm Getöteten zu künnern. Diese Erwägung läßt sich nicht ohne weiteres mit der zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Tatsache in Einklang bringen, daß seine Unfallflucht durch einen Schock ausgelöst worden sei, der seine strafrechtliche Verantwortung erheblich vermindert habe. Inwiefern seine Flucht trotzdem besonders verantwortungslos gewesen sein soll, hätte unter diesen Umetänden, besonders im Hinblick auf den Schock, der seine Flucht auslöste, einer näheren Begründung bedurft. Überdies bleibt unklar, warum das Verhalten des Angeklagten deshalb, weil er einen Toten liegen ließ und vom Unfallort floh, strafwürdiger gewesen sein soll, als dann, wenn er einen Schwerverletzten, aber nocn Lebenden durch seine Flucht im Stich gelassen hätte, Diese Mängel in den Erwägungen zum Strafmaß haben möglicherweise den gesamten Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Der Senat hat deshalb den Strafausspruch in vollem Umfang

aufgehoben.

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IIl. gei diesem Ergebnis sieht der Senat keinen Anlaß, die verfahrensrechtlichen Zinwände der Revision zu erörtern.

IV. Der Senat hat von der Möglichkeit, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch gemacht.

Krunme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Börtzler